Schmuckkauf in der Türkei

Viele Urlauber sind nunmehr wieder zurück in der Heimat und hatten neben Souvenirs auch vielleicht ein (oder mehrere) Schmuckstücke aus der Türkei im Gepäck.

Doch oftmals ist es so, dass das so schöne Schmuckstück, das bei Sonne und Urlaubslaune teuer aussah, nicht annähernd so viel Wert ist, wie bezahlt wurde.

Die Verkaufstouren laufen oft nach dem selben Muster ab:
Im Hotel werden Besichtigungen angeboten. Da man etwas von Land und Leuten sehen will, werden diese gerne gebucht.
Den angekündigten Besuch in der Schmuckfabrik nimmt man dabei in Kauf, vielleicht „findet man ja etwas“, so der Gedanke der Urlauber.

Die Besichtigung der Sehenswürdigkeit ist meist kurz, die Schmuckfabrik steht an.

Es werden Schmuckstücke gezeigt, die Preise werden schnell heruntergehandelt.

Zurück in Deutschland, wenn man die Ware versichern will, da sie ja angeblich das doppelte wert sei, was man ausgegeben habe, stellen sich die Schnäppchen vielleicht als viel zu teuer erkaufte Waren heraus. Sie sind vielleicht nur die Hälfte des gezahlten Preises (der ja angeblich ein Schnäppchen sein sollte) wert.

Vielen denken jetzt: ich habe gegen einen Händler in der Türkei gar keine Chance, da das nichteinmal EU-Ausland ist.

Das ist jedoch falsch.

Der Kaufvertrag kann angefochten werden, die türkischen Firmen haben auch hier in Deutschland Anwälte, die sie vertreten. Das erleichtert die Korrespondenz.

Daher geben wir folgende Tips:

1. Lassen Sie den Schmuck schnellstmöglichst schätzen

2. Zahlen Sie keine Restzahlungen, die noch offen sind, bevor Sie nicht Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der auf diesen Schmuckauf spezialisiert ist, gehalten haben.

3. nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Gerne helfen wir ihnen weiter.

Alles rund um Weihnachtsgeschenke…

Alles rund um Weihnachtsgeschenke

Wie verhalte ich mich, wenn mir meine Weihnachtsgeschenke nicht gefallen bzw. einen Mangel haben?
Dies soll im Folgenden näher erläutert werden:

1. Umtausch: Geld zurück
Wer in einem Ladengeschäft eine Ware kauft, die jedoch dem Beschenkten nicht gefällt, so besteht kein generelles Anrecht auf Umtausch. Daher sollte dies mit dem Geschäft vorher (am besten schriftlich) abgesprochen werden, denn viele Geschäfte sichern einen solchen Umtausch zu.

2. Umtausch, Gutschein erhalten, ist das rechtens?
Oftmals erhält man in Geschäften auch nur einen Gutschein für Ware, die einem nicht mehr gefällt. Dies ist rechtens. Wie bereits erwähn, gibt es keinen Anspruch von einwandfreier Ware, sodass der Händler hier aus Kulanzhandelt – daher kann er auch statt Geld einen Gutschein herausgeben.

3. Die Ware hat einen Mangel
Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel hat.
Hier hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung gem. §439 BGB und kann als Verbraucher selber wählen, ob er eine neue Sache (Nachlieferung) haben möchte oder einer Reparatur (Nachbesserung) zustimmt.
Zu beachten ist hierbei, dass oftmals die Händler die Sachen einschicken wollen, auch wenn sie problemlos eine neue Sache übergeben könnten. Das dauert oftmals lange und man muss nochmals zum Laden fahren. Hierauf muss sich der Verbraucher nicht einlassen.
Erst wenn beides nicht möglich ist, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

4. Widerrufsrecht
Oftmals wird irrig angenommen, dass man im Ladengeschäft ein 14-Tägiges Widerrufsrecht hätte. Das ist nicht der Fall. Dieses gibt es nur beim Onlinehandel, per Telefon oder bei der klassischen Haustürsituation. Wenn man vorher über sein recht belehrt wird, kann diese Frist auch auf 1 Monat ausgeweitet werden.
Hier sollte rechtzeitig reagiert werden, es reicht aber die Rücksendung der Ware aus.

Es ist hierbei zu beachten, dass oft Händler die hin- und Rücksendekosten nicht erstatten. Dies ist aber ab einem Wert der zurückzusendenden Ware von mehr als 40 € und wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

5. Privatverkauf im Internet
Zu beachten ist, dass im Internet das Widerrufsrecht jedoch nicht gilt, wenn man die Ware von Privat kauft. Dann kann sogar wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Hierauf ist unbedingt zu achten.

Man hat jedoch auch dann ein Recht zur Anfechtung, wenn man nachweisen kann, dass man getäuscht wurde (§123 BGB).
Auch ist darauf zu achten,d ass oftmals Händler als Privatpersonen auftreten, um keine Gewährleistung einzuräumen. Dies ist nicht zulässig.

Wenn es Unstimmigkeiten gibt, sollte jedoch nicht zu lange gezögert werden, sondern ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

In diesem Sinne wünschen wir allen eine schöne, gesegnete Weihnachtszeit und ein frohes neues Jahr.

Autochaos – Lösung in Sicht – Artikel im Delmenhorster Kurier

Nachdem nunmehr auch das ZDF über den Fall berichtet hat, kommt Bewegung in den Fall. Der Schrotthändler beseitigt die von ihm abgestellten Autos auf dem Gelände unseres Mandanten.

 

Hier der Artikel im “Delmenhorster Kurier von Janina Heyn:

Ärger um illegal abgeladene Schrottwagen in Hude: Das Autochaos lichtet sich

 
Hude-Altmoorhausen. Oliver Monsees traute seinen Augen nicht. Fassungslos und hilflos musste der Inhaber eines Lackierbetriebes in Altmoorhausen zusehen, wie sich im Sommer vergangenen Jahres auf der Wiese hinter seiner Werkstatt von Tag zu Tag immer mehr Schrottautos aneinander reihten. Ein Munderloher Autoverwerter hatte dort in offenbar nächtlichen Aktionen rund 250 Abwrackfahrzeuge illegal abgeladen. Doch mittlerweile lichtet sich das Autochaos auf dem Hinterhof. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch.

Der grüne Renault mit eingedrückter Windschutzscheibe schmiegt sich eng an den schwarzen Corsa, der seine knapp 200000 Kilometer auf dem Tacho hat. Etwa zwei Dutzend betagte Wagen anderer Marken stehen Stoßstange an Stoßstange daneben. ‘Bis vor Kurzem war hier alles voll, granatenvoll’, sagt Monsees und zeigt mit der Hand über den Hinterhof des rund 2500 Quadratmeter großen Betriebsgeländes. ‘Jeden Morgen, wenn wir zur Arbeit kamen, standen wieder mehr Fahrzeuge auf dem Hof’, erinnert sich Monsees.

Fristen ignoriert

Rückblick: Der Autoverwerter Erdal Sarigül suchte für Hunderte Schrottautos, die er aufgrund der Abwrackprämie angenommen hatte, aber nicht mehr unterbringen konnte, nach Ausweichflächen. Die fand er bei Monsees Nachbar, dem Inhaber einer Im- und Export GmbH, Holger Albers. Dabei landete allerdings ein Teil der Autos auch auf dem Hof von Monsees ‘Lackier- und Pflegezentrum’. Auch der Gemeinde gehört ein Streifen des zusammenhängenden Grundstückes, auf der Monsees und Albers im Sommer als natürliche Rasenmäher Schafe weiden lassen. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Strafverfahren gegenüber den Grundstückseigentümern und Erdal Sarigül ein.

So standen die Schrottautos etwa ein Dreivierteljahr bei Oliver Monsees auf der Wiese. Bis zum 12. März. An dem Tag hatte sich ein Fernseh-Team angekündigt. ‘Plötzlich fing Sarigül mit zwei Helfern und einem Schleppwagen an, die Autos abzutransportieren’, erinnert sich die Delmenhorster Rechtsanwältin Corina Seiter, die Monsees in der Angelegenheit vertritt. ‘Wir hatten ihm schon diverse Fristen gesetzt, von der keine eingehalten wurde’, erzählt Seiter. Eine neue Frist gibt Sarigül noch bis kommenden Mittwoch Zeit, die verbleibenden etwa 20 Schrottwagen abzuholen, macht die Rechtsanwältin deutlich.

Dass das Autochaos bald ein Ende hat, hofft auch die Gemeinde. Roland Arndt, Wirtschaftsförderer, fordert, dass das Gelände wieder komplett in den Zustand zurückversetzt wird, in dem es sich vor dem Schrottauto-Befall befunden habe. ‘Wir wollen die Fläche wieder sauber und rein’, sagt Albers. Schließlich liegen Unmengen zerbrochener Scheiben auf der Wiese. ‘Möglich ist natürlich auch, dass Benzin oder Öl ausgelaufen sind’, fürchtet Albers. Um eine Verseuchung der Fläche ausschließen oder bestätigen zu können, müssten Bodenproben entnommen werden. Das Ergebnis könnte für Monsees einen herben finanziellen Rückschlag bedeuten. Denn die rechtliche Lage ist für ihn prekär. Für eventuelle Umweltschäden haftet er selbst. ‘Ich habe mir einen Kostenvoranschlag für eine Bodensanierung machen lassen. Das kostet Minimum 8000 bis zu 40000 Euro’, erklärt der Werkstattinhaber und fügt hinzu: ‘Das wäre ein ganz schönes Brett.’ Ob die restlichen Autos fristgerecht verschwinden, wisse er nicht.

Der Autoverwerter Sarigül versicherte gegenüber unserer Zeitung, dass er längst alle Autos von Monsees Grundstück entfernt habe. ‘Letzte Woche haben wir alle abgeholt. Monsees weiß wohl nicht, wo die Grenze verläuft. Was da noch steht, befindet sich nicht auf seinem Grundstück’, betont Sarigül. Die Überbleibsel der Auto-Zwischenlagerung, wie beispielsweise die zerbrochenen Scheiben, werde er noch entfernen. Zudem erhebt der Autoverwerter schwere Vorwürfe gegen Monsees: ‘Wir haben die Kripo eingeschaltet. Monsees hat Ersatzteile von den Fahrzeugen abmontiert’, behauptet Sarigül.

Das Ärgernis scheint sich somit fortzusetzen. Monsees hofft derweil, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werde. ‘Wir denken, Ende des Monats eine Entscheidung von der Staatsanwaltschaft zu bekommen’, sagt Rechtsanwältin Seiter”.

 

Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.

 

Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.

 

Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen

Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.

 

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.

 

“Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab”, reichte dem Gericht nicht aus.

 

Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, “wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.”

 

Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.

 

Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.

 

Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!

Selbständige Freiberufler sind dann Verbraucher, wenn sie Waren für ihre private Sphäre als Privatleute erwerben

Mit Urteil vom 30.9.2009 entschied der Bundesgerichtshof, unter welchen Voraussetzungen “eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.”

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die am 7.10.2007 via Onlinebestellung über die Internetplattform der Beklagten u.a. drei Lampen für insgesamt 766 € erworben hatte.

Als Liefer- und Rechnungsadresse wurde dabei ihr Name (ohne Berufsbezeichnung) sowie die Anschrift der “Kanzlei xy.” angegeben, bei der sie tätig war.

De Klägerin erklärte dann am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung und begründete ihr Recht auf Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§§ 355 Abs. 1,  312d Abs. 1,  312b Abs. 1 BGB) damit, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien.

Hierüber sei sie von der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage statt, das Berufungsgericht (Landgericht Hamburg) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Käuferin “nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.”

Die Revision wurde zugelassen, die Rechtsanwältin hatte damit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass “eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB).

Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden.

Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft.

Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor.

Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.”, so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Verfahrensgang:

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09

vorgehend:

AG Hamburg-Wandsbek – Urteil vom 13. Juni 2008 – 716A C 11/08

LG Hamburg – Urteil vom 16. Dezember 2008- 309 S 96/08

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