Chance auf Einspruch bei Verstoss gegen Tempo 30 – Verkehrsschilder sind veraltet!

Bei der Novellierung der Straßenverkehrsordnung ist es zu einer Panne gekommen. So ist der  §53, Absatz 9 StVO weggefallen, sodass damit auch die Maßgabe wegfiel, dass ältere Verkehrszeichen ihre Gültigkeit behalten.

Damit sind einige der derzeitig verwandten Verkehrsschilder veraltet und haben somit ihre Gültigkeit und gleichzeitig ihre Rechtskraft verloren, so Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter. Hierzu zählt u.a. das absolute Halteverbot oder die Tempobeschränkung „30“.  Das Tempo-30-Schild hat zwar nur einen anderen Schrifttyp erhalten, das ändert jedoch nichts daran, dass diesem nunmehr die Rechtskraft fehlt.

Die ersten Gerichtsverhandlungen müssen abgewartet werden, jedoch könnten sich Einsprüche durchaus lohnen, so Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter. Dies sollte auf alle Fälle anwaltlich geprüft werden.

Hierfür steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

Blitzer – Messfehler der Polizei

Nicht immer sind die Messergebnisse richtig!

Das Amtsgericht Bremen hat im November die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Der Betroffene hatte sich auf eine Richtlinie der Polizei Bremen berufen, mit der die Geschwindigkeitsmessungen geregelt werden.

In dieser ist festgelegt, dass zwischen einem Schild zur Geschwindigkeitsbeschränkung und einer Mess-Stelle 150 Meter Toleranz-Strecke liegen sollen, so der Weserkurier in einem Artikel vom 16.12.2009, um den Autofahrern bei einer Absenkung des Tempos von 70 auf Tempo 50 ein Ausrollen zu ermöglichen.

In dem betreffenden Fall hatte das Messgerät ‘PoliScan speed’  genau 158 Meter hinter dem Tempo-50-Schild gestanden und weit in die 150 Meter-Zone hineingemessen.

Nach Angaben des Herstellers – so der Weserkurier - arbeitet das Gerät im Bereich zwischen 15 und 75 Metern, sodass das Polizeifoto 106 bis 124 Meter nach dem entscheidenden Verkehrsschild entstanden sein muss, so das Amtsgericht Bremen.

Das Bussgeld wurde reduziert auf 35 €.

Es lohnt sich also, gegen Bussgelder etwas zu unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Für große Überraschung sorgte heute eine Meldung aus Hannover: Richterin Gascard vom Niedersächsichen Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und legt dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach ihrer Einschätzung ist dieser Zuschlag zur Einkommenssteuer verfassungswidrig, weil dieser über einen zu langen Zeitraum als Ergänzungsabgabe erhoben wurde.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2007 ca. 1000 Euro Soli-Zuschlag (3,75 % auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer) zahlen musste und damit die Aufhebung seines Steuerbescheides begehrte.

Daher sollte gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Halten Sie gerne mit uns Rücksprache und sprechen Sie Ihren konkreten Fall mit uns durch.

 

Wie hoch darf die ortsübliche Miete angehoben werden?

In einem für Vermieter freundlichen Urteil hat der Bundesgerichtshof heute folgende Entscheidung getroffen:

“Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutach-tens ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Juli 2005 – VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660).”

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 30/09

vorgehend: AG und LG Görlitz

sowie:

 

BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Bei-fügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 276/08 -

vorgehend: Ag und LG Krefeld

 

 

Marions Kochbuch – oder die Verwendung fremder Fotos im Internet

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs wurde heute klargestellt, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Hintergrund war, dass der Anbieter einer kostenfrei abrufbaren Rezeptsammlung unter der Internetadresse www.chefkoch.de verklagt wurde.

Dabei wurden u.a. von den Nutzern Fotos hochgeladen, die von dem Kläger angefertigt und zusammen mit Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden konnten.

Der Beklagte wurde abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz verklagt. Diesbezüglich bekam er in zwei Instanzen Recht. Schlussendlich lehnte der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten ab.

Zur Begründung:

“Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.”

“Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nichtlediglich eine Auktionsplattform odereinen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.”

Dem Kläger wurde zudem Schadensersatz zugesprochen.

Der Bekllagte hätte ausreichend prüfen müssen, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotoszustünden. Er könne sich nicht damit “freizeichnen”, dassin seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Hinweis bestünde, dass aufihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Das reiche insoweit nicht aus.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2009

Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de

Verfahrensgang:

OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05

Aufgrund dieses Urteils raten wir unbedingt allen Internetforenbetreibern zur Vorsicht und den Usern empfehlen wir unbedingt um vorherige Prüfung!

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Verkehrsunfall – übernimmt die Versicherung bei einem nicht-reparierten Wagen die Stundesätze aus einer Fachwerkstatt oder nur einer freien Werkstatt?

Der Bundesgerichtshof hält an der sog. Porsche-Entscheidung fest (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02) , in der der BGH folgendes entschieden hatte:

“Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.

Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten.

Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. 

Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung.

Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen.

Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt.

Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des “Porsche-Zentrums” zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.” Quelle: Presserklärung Bundesgerichtshof

Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über einen ähnlichen Fall zu urteilen:

Bei dem zugrundeliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, bei einem Verkehrsunfall beschädigt.

Die Haftungsfrage an sich war unstreitig, die Höhe der Zahlung jedoch nicht.

Dabei wurde die Frage behandelt, ob bei einer fiktiven Abrechnung die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten “freien Karosseriefachwerkstatt” oder die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen könnten.

Wie bereits in oben zitierten Urteil entschied der BGH nunmehr abermals,

 ”dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. ” Quelle: Presserklärung Bundesgerichtshof

Allerdings stellte der BGH auch noch einmal heraus, dass es für den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könne, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen, insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren, da bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen  bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten auftreten könnten.

Zudem entschied der BGH, dass auch bei älteren Kraftfahrzeugen es für den Geschädigten unzumutbar sein könne, wenn der Geschädigte konkret darlegen könne, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegen könne.

Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

 

Verfahrensgang:

AG Würzburg – 16 C 1235/08 – Entscheidung vom 10. Juli 2008

LG Würzburg – 42 S 1799/08 – Entscheidung vom 21. Januar 2009

Karlsruhe, den 20. Oktober 2009

Urteil Bundesgerichtshof: Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2009, VIII ZR 64/09 ist die fristlose Kündigung eines Vermieters  nach 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen unzulässig, wenn das Sozialamt die Miete nicht pünktlich bezahlt.
 
Zum Sachverhalt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes):
  
“Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Klägers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus. Die Mietzahlungen gingen beim Kläger für April 2008 am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni 2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.”
 
Der Bundesgerichtshof entscheid, dass bei der Beurteilung, eines Kündigungsgrundes für eine fristlose Grund die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend sei, insbesondere eine Interessensabwägung sei vorzunehmen, bei der berücksichtigt werden müsse, dass die Beklagten auf staatliche Sozialleistungen angewiesen seien die Zahlungsverzögerungen durch das Jobcenter verursacht wurden.
 

“Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist,” so der Bundesgerichtshof. 

 

Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/0

 

Verfahrensgang:

 AG Weilheim i. OB – Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08

 LG München II – Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08

Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.

 

Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.

 

Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen

Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.

 

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.

 

“Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab”, reichte dem Gericht nicht aus.

 

Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, “wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.”

 

Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.

 

Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.

 

Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!

Selbständige Freiberufler sind dann Verbraucher, wenn sie Waren für ihre private Sphäre als Privatleute erwerben

Mit Urteil vom 30.9.2009 entschied der Bundesgerichtshof, unter welchen Voraussetzungen “eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.”

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die am 7.10.2007 via Onlinebestellung über die Internetplattform der Beklagten u.a. drei Lampen für insgesamt 766 € erworben hatte.

Als Liefer- und Rechnungsadresse wurde dabei ihr Name (ohne Berufsbezeichnung) sowie die Anschrift der “Kanzlei xy.” angegeben, bei der sie tätig war.

De Klägerin erklärte dann am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung und begründete ihr Recht auf Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§§ 355 Abs. 1,  312d Abs. 1,  312b Abs. 1 BGB) damit, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien.

Hierüber sei sie von der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage statt, das Berufungsgericht (Landgericht Hamburg) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Käuferin “nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.”

Die Revision wurde zugelassen, die Rechtsanwältin hatte damit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass “eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB).

Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden.

Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft.

Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor.

Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.”, so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Verfahrensgang:

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09

vorgehend:

AG Hamburg-Wandsbek – Urteil vom 13. Juni 2008 – 716A C 11/08

LG Hamburg – Urteil vom 16. Dezember 2008- 309 S 96/08

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.9.2009 entschied dieser, dass der Mieter gegenüber seinem ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” hat, die über eine Quittung für die von diesem an den Vermieter gezahlten Mietzahlungen hinausgeht.

 

Zum Sachverhalt:

 

Geklagt hatte eine Mieterin gegen ihre ehemalige Vermieterin, die ihre  Wohnung gekündigt und in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen war.

 

Aufgrund der Forderung des neuen Vermieters gegenüber der neuen Mieterin, diesem eine sogenannte “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” vorzulegen, wandte sich diese an ihre ehemalige Vermieterin und verlangte von dieser die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.

 

Diese erkannte zwar an, Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen zu erstellen, weigerte sich jedoch eine weitergehende Erklärung (also eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen) abzugeben, “dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden seien, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von726 € geleistet hätte, die sich aufgrund des nichtfreigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde”. 

 

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen.

 

Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein solcher Anspruch auf die Erteilung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” nicht besteht.

 

Zur Begründung:

 

“Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein “Zeugnis gegen sich selbst” liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.

 

Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.”, so die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes.

 

Verfahrensgang:

BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08

 

vorhergehend:

AG Dippoldiswalde – Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 C 0686/07

LG Dresden – Urteil vom 29. Juli 2008 – 4 S 97/08

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