Die Facebookfallen

Die Facebook-Fallen

Dass bei der Benutzung der Internetplattform Facebook so einiges schief laufen kann, hat bereits die ungewollte Einladung tausender Facebook-User zu dem Geburtstag einer jungen Hamburgerin vor wenigen Monaten.
Doch auch viele rechtliche Fallen lauern bei der Benutzung von Facebook.

1. Die Verwendung von Bildern und Videos
Sofern man in Facebook Bilder hochlädt, sollte man Folgendes beachten:
- die Urheberschaft des Bildes muss eindeutig geklärt sein. Lädt man ein Bild eines fremden Fotografen hoch, der dessen Verwendung nicht zugestimmt hat, kann dies zu teuren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung führen.
Nur der Urheber hat nach §§15 ff UrhG das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten, also u.a. zu vervielfältigen (§16 UrhG) oder zu verbreiten (§17 UrhG).

- Dies gilt auch für die Verwendung von Comics und Zeichnungen. Auch hier ist der Erwerb der Lizenz erforderlich. Vorsicht ist auch bei einer Parodie oder beim Nachzeichnen geboten.

- Hat man ein Bild von einem Fotografen erworben, so ist dieser vorab zu fragen, ob das Bild auch öffentlich genutzt werden kann, da einige Fotografen nicht zugleich auch das Recht zu dieser Nutzung mitveräußern.

- Auch dürfen nicht eigene Bilder mit fremden als Kollage zusammengefügt werden (z.B. mit Disneyfiguren, Prominenten oder Cartoons, die man „irgendwo im Netz“ gefunden hat) oder Figuren, Prominente und Bilder fremder Urheber in sonstiger Weise verändert werden, z.B. eine Comicfigur mit Hut, Mantel oder anderer Nase verändert werden, der Hintergrund anders gefärbt oder Schatten oder Namenszüge entfernt werden. Nach §23 UrhG ist die Veröffentlichung von bearbeiteten oder anders umgestalteten Werken auch nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig.
Inwieweit nun ein eigenes Werk unter bloßer Vorlage eines anderen Werkes vorliegt, das nach §24 UrhG zulässig wäre, ist vom Laien nur schwer beurteilbar und würde letztendlich der richterlichen Auslegung bedürfen. Im Verlierensfalle kann dies jedoch teuer werden, weshalb wir dazu raten, grundsätzlich keine fremden Werke umzugestalten.

- Auch ist mit der Veränderung von musikalischen Beiträgen Vorsicht geboten.
So ist es nicht zulässig, wenn Lieder (z.B. aus einem Film) kopiert werden und auf einen eigenen Filmbeitrag aufgespielt werden (§24 UrhG).

- Selbst bei der Veröffentlichung von fremden Videos, die etwa auf YouTube gefunden wurden, oder Musik ist Vorsicht geboten. Selbst im Falle einer kurzen Tonfolge bereits der urheberrechtliche Schutz greifen – egal, ob es einem ganzen Lieb oder nur einem kurzen Werbesong entnommen wurde.

2. Die Verwendung von eigenen Fotos mit fremden Personen oder Bauwerken.
Auch wenn man den lustigen Menschen am Strand oder den nervigen Zimmernachbarn im Urlaub gerne anderen zugänglich machen möchte, so ist dies nicht zulässig.
Sofern auf einem Foto andere Personen abgebildet sind, diese aber nicht ausdrücklich um deren Genehmigung gefragt wurden, so ist das Foto umgehend aus Facebook zu löschen.
Anders sieht es aus, wenn etwa ein öffentlicher Umzug stattgefunden hat oder eine Landschaft fotografiert wurde und eine Person zufällig in der Menge oder weit entfernt zu sehen ist.

Selbst bei der Abbildung von Gebäuden ist Vorsicht geboten, denn dabei kommt es darauf an, wo sie fotografiert wurden (z.B. muss der Zugang zu diesem Gebäude ohne besondere Hilfsmittel von einem Ort möglich sein, der von der Allgemeinheit genutzt wird).
All dem vorstehend Geschrieben liegt im Übrigen eine Tatsache zu Grunde: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht! Denn wenn die Abmahnung ins Haus flattert, kann man sich nicht darauf berufen, man hätte es nicht gewusst. Zahlen muss man auch bei Unwissenheit. Auch ist unerheblich, ob dieses „alle so machen“, wie wir oft hören, oder dass „die Anderen ja auch keine Abmahnungen erhalten“.
Dieser Artikel kann nur im Groben Aufklärung schaffen. Im Detail fragen Sie gerne eine auf Internetrecht spezialisierte Kanzlei.

Marions Kochbuch – oder die Verwendung fremder Fotos im Internet

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs wurde heute klargestellt, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Hintergrund war, dass der Anbieter einer kostenfrei abrufbaren Rezeptsammlung unter der Internetadresse www.chefkoch.de verklagt wurde.

Dabei wurden u.a. von den Nutzern Fotos hochgeladen, die von dem Kläger angefertigt und zusammen mit Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden konnten.

Der Beklagte wurde abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz verklagt. Diesbezüglich bekam er in zwei Instanzen Recht. Schlussendlich lehnte der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten ab.

Zur Begründung:

“Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.”

“Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nichtlediglich eine Auktionsplattform odereinen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.”

Dem Kläger wurde zudem Schadensersatz zugesprochen.

Der Bekllagte hätte ausreichend prüfen müssen, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotoszustünden. Er könne sich nicht damit “freizeichnen”, dassin seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Hinweis bestünde, dass aufihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Das reiche insoweit nicht aus.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2009

Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de

Verfahrensgang:

OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05

Aufgrund dieses Urteils raten wir unbedingt allen Internetforenbetreibern zur Vorsicht und den Usern empfehlen wir unbedingt um vorherige Prüfung!

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.

 

Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.

 

Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen

Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.

 

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.

 

“Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab”, reichte dem Gericht nicht aus.

 

Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, “wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.”

 

Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.

 

Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.

 

Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!

Änderung der Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen

Bei reinen Dienstleistern hat sich auch die Widerrufsbelehrung geändert.

 

Sollten Sie eine Dienstleistung erbringen, so ist unbedingt die Widerrufsbelehrung abzuändern, da ansonsten eine Abmahnung drohen kann.

 

Senden Sie uns einfach unverbindlich eine Email. Sollten Sie mit dem Preis einverstanden sein, senden wir das Passwort nach Zahlungseingang unverzüglich zu.

 

Viele Grüße Ihre Kanzlei Dr. Corina Seiter

Geschützt: Änderung der Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen

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Geschützt: Neue Widerrufsbelehrung – Muster -

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EuGH entscheidet über Wertersatz

Der EuGH hatte am 3.9.2009, Az. C-489/07, (Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB) über die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Wertersatzklausel zu entscheiden.

 

Aufgrund eines aktuellen Rechtsstreites hatte das Amtsgericht Lahr dem EuGH dieses Problem zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach dem Urteil des EuGH kann somit ein Verkäufer vom Käufer nicht generell Wertersatz verlangen, sondern nur dann, wenn dieser die Ware mehr als nur zur Überprüfung/zum Ausprobieren verwendet und sich damit deren Zustand verschlechtert,d.h. wenn der Kunde die Ware so genutzt hat, dass dies  mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar ist. 

Das heisst, dass nach wie vor Verkäufer, wenn z.B. der Käufer die gekaufte Jacke anzieht und seine Katze Fäden zieht und er auch noch beim Essen einen Fettfleck hinterlässt, nach wie vor den Käufer schadensersatzpflichtig machen kann, da dies über eine bloße Prüfung hinausgeht und gegen Treu und Glauben verstösst. Allerdings muss der Kunde – so unsere Auffassung – auch wieder vorher ausreichend belehrt worden sein!

Wir raten daher dringend, die Widerrufsbelehrung anzupassen und dies von einem Experten machen zu lassen. Gerne helfen wir ihnen hier weiter (siehe Artikel http://www.kanzlei-seiter.de/neue-widerrufsbelehrung-muster/.

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