EuGH entscheidet über Wertersatz

Der EuGH hatte am 3.9.2009, Az. C-489/07, (Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB) über die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Wertersatzklausel zu entscheiden.

 

Aufgrund eines aktuellen Rechtsstreites hatte das Amtsgericht Lahr dem EuGH dieses Problem zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach dem Urteil des EuGH kann somit ein Verkäufer vom Käufer nicht generell Wertersatz verlangen, sondern nur dann, wenn dieser die Ware mehr als nur zur Überprüfung/zum Ausprobieren verwendet und sich damit deren Zustand verschlechtert,d.h. wenn der Kunde die Ware so genutzt hat, dass dies  mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar ist. 

Das heisst, dass nach wie vor Verkäufer, wenn z.B. der Käufer die gekaufte Jacke anzieht und seine Katze Fäden zieht und er auch noch beim Essen einen Fettfleck hinterlässt, nach wie vor den Käufer schadensersatzpflichtig machen kann, da dies über eine bloße Prüfung hinausgeht und gegen Treu und Glauben verstösst. Allerdings muss der Kunde – so unsere Auffassung – auch wieder vorher ausreichend belehrt worden sein!

Wir raten daher dringend, die Widerrufsbelehrung anzupassen und dies von einem Experten machen zu lassen. Gerne helfen wir ihnen hier weiter (siehe Artikel http://www.kanzlei-seiter.de/neue-widerrufsbelehrung-muster/.


So heisst es in dem Urteil:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, dass dieses Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht” ist. Wäre dieses Recht nämlich mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Außerdem ergibt sich aus demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er „keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen”. Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.

Im Licht dieser Ziele ist das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 genannte Verbot auszulegen.

Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist.“

 

Wir raten unbedingt die unverzügliche Anpassung an das EuGH-Urteil.

 

Unsere Mandanten werden selbstverständlich per Email informiert.