Schmuckkauf in der Türkei

Viele Urlauber sind nunmehr wieder zurück in der Heimat und hatten neben Souvenirs auch vielleicht ein (oder mehrere) Schmuckstücke aus der Türkei im Gepäck.

Doch oftmals ist es so, dass das so schöne Schmuckstück, das bei Sonne und Urlaubslaune teuer aussah, nicht annähernd so viel Wert ist, wie bezahlt wurde.

Die Verkaufstouren laufen oft nach dem selben Muster ab:
Im Hotel werden Besichtigungen angeboten. Da man etwas von Land und Leuten sehen will, werden diese gerne gebucht.
Den angekündigten Besuch in der Schmuckfabrik nimmt man dabei in Kauf, vielleicht „findet man ja etwas“, so der Gedanke der Urlauber.

Die Besichtigung der Sehenswürdigkeit ist meist kurz, die Schmuckfabrik steht an.

Es werden Schmuckstücke gezeigt, die Preise werden schnell heruntergehandelt.

Zurück in Deutschland, wenn man die Ware versichern will, da sie ja angeblich das doppelte wert sei, was man ausgegeben habe, stellen sich die Schnäppchen vielleicht als viel zu teuer erkaufte Waren heraus. Sie sind vielleicht nur die Hälfte des gezahlten Preises (der ja angeblich ein Schnäppchen sein sollte) wert.

Vielen denken jetzt: ich habe gegen einen Händler in der Türkei gar keine Chance, da das nichteinmal EU-Ausland ist.

Das ist jedoch falsch.

Der Kaufvertrag kann angefochten werden, die türkischen Firmen haben auch hier in Deutschland Anwälte, die sie vertreten. Das erleichtert die Korrespondenz.

Daher geben wir folgende Tips:

1. Lassen Sie den Schmuck schnellstmöglichst schätzen

2. Zahlen Sie keine Restzahlungen, die noch offen sind, bevor Sie nicht Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der auf diesen Schmuckauf spezialisiert ist, gehalten haben.

3. nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Gerne helfen wir ihnen weiter.

Verfasst am 18. Dezember 2011

Alles rund um Weihnachtsgeschenke…

Alles rund um Weihnachtsgeschenke

Wie verhalte ich mich, wenn mir meine Weihnachtsgeschenke nicht gefallen bzw. einen Mangel haben?
Dies soll im Folgenden näher erläutert werden:

1. Umtausch: Geld zurück
Wer in einem Ladengeschäft eine Ware kauft, die jedoch dem Beschenkten nicht gefällt, so besteht kein generelles Anrecht auf Umtausch. Daher sollte dies mit dem Geschäft vorher (am besten schriftlich) abgesprochen werden, denn viele Geschäfte sichern einen solchen Umtausch zu.

2. Umtausch, Gutschein erhalten, ist das rechtens?
Oftmals erhält man in Geschäften auch nur einen Gutschein für Ware, die einem nicht mehr gefällt. Dies ist rechtens. Wie bereits erwähn, gibt es keinen Anspruch von einwandfreier Ware, sodass der Händler hier aus Kulanzhandelt – daher kann er auch statt Geld einen Gutschein herausgeben.

3. Die Ware hat einen Mangel
Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel hat.
Hier hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung gem. §439 BGB und kann als Verbraucher selber wählen, ob er eine neue Sache (Nachlieferung) haben möchte oder einer Reparatur (Nachbesserung) zustimmt.
Zu beachten ist hierbei, dass oftmals die Händler die Sachen einschicken wollen, auch wenn sie problemlos eine neue Sache übergeben könnten. Das dauert oftmals lange und man muss nochmals zum Laden fahren. Hierauf muss sich der Verbraucher nicht einlassen.
Erst wenn beides nicht möglich ist, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

4. Widerrufsrecht
Oftmals wird irrig angenommen, dass man im Ladengeschäft ein 14-Tägiges Widerrufsrecht hätte. Das ist nicht der Fall. Dieses gibt es nur beim Onlinehandel, per Telefon oder bei der klassischen Haustürsituation. Wenn man vorher über sein recht belehrt wird, kann diese Frist auch auf 1 Monat ausgeweitet werden.
Hier sollte rechtzeitig reagiert werden, es reicht aber die Rücksendung der Ware aus.

Es ist hierbei zu beachten, dass oft Händler die hin- und Rücksendekosten nicht erstatten. Dies ist aber ab einem Wert der zurückzusendenden Ware von mehr als 40 € und wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

5. Privatverkauf im Internet
Zu beachten ist, dass im Internet das Widerrufsrecht jedoch nicht gilt, wenn man die Ware von Privat kauft. Dann kann sogar wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Hierauf ist unbedingt zu achten.

Man hat jedoch auch dann ein Recht zur Anfechtung, wenn man nachweisen kann, dass man getäuscht wurde (§123 BGB).
Auch ist darauf zu achten,d ass oftmals Händler als Privatpersonen auftreten, um keine Gewährleistung einzuräumen. Dies ist nicht zulässig.

Wenn es Unstimmigkeiten gibt, sollte jedoch nicht zu lange gezögert werden, sondern ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

In diesem Sinne wünschen wir allen eine schöne, gesegnete Weihnachtszeit und ein frohes neues Jahr.

Verfasst am 18. Dezember 2011

Die Facebookfallen

Die Facebook-Fallen

Dass bei der Benutzung der Internetplattform Facebook so einiges schief laufen kann, hat bereits die ungewollte Einladung tausender Facebook-User zu dem Geburtstag einer jungen Hamburgerin vor wenigen Monaten.
Doch auch viele rechtliche Fallen lauern bei der Benutzung von Facebook.

1. Die Verwendung von Bildern und Videos
Sofern man in Facebook Bilder hochlädt, sollte man Folgendes beachten:
- die Urheberschaft des Bildes muss eindeutig geklärt sein. Lädt man ein Bild eines fremden Fotografen hoch, der dessen Verwendung nicht zugestimmt hat, kann dies zu teuren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung führen.
Nur der Urheber hat nach §§15 ff UrhG das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten, also u.a. zu vervielfältigen (§16 UrhG) oder zu verbreiten (§17 UrhG).

- Dies gilt auch für die Verwendung von Comics und Zeichnungen. Auch hier ist der Erwerb der Lizenz erforderlich. Vorsicht ist auch bei einer Parodie oder beim Nachzeichnen geboten.

- Hat man ein Bild von einem Fotografen erworben, so ist dieser vorab zu fragen, ob das Bild auch öffentlich genutzt werden kann, da einige Fotografen nicht zugleich auch das Recht zu dieser Nutzung mitveräußern.

- Auch dürfen nicht eigene Bilder mit fremden als Kollage zusammengefügt werden (z.B. mit Disneyfiguren, Prominenten oder Cartoons, die man „irgendwo im Netz“ gefunden hat) oder Figuren, Prominente und Bilder fremder Urheber in sonstiger Weise verändert werden, z.B. eine Comicfigur mit Hut, Mantel oder anderer Nase verändert werden, der Hintergrund anders gefärbt oder Schatten oder Namenszüge entfernt werden. Nach §23 UrhG ist die Veröffentlichung von bearbeiteten oder anders umgestalteten Werken auch nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig.
Inwieweit nun ein eigenes Werk unter bloßer Vorlage eines anderen Werkes vorliegt, das nach §24 UrhG zulässig wäre, ist vom Laien nur schwer beurteilbar und würde letztendlich der richterlichen Auslegung bedürfen. Im Verlierensfalle kann dies jedoch teuer werden, weshalb wir dazu raten, grundsätzlich keine fremden Werke umzugestalten.

- Auch ist mit der Veränderung von musikalischen Beiträgen Vorsicht geboten.
So ist es nicht zulässig, wenn Lieder (z.B. aus einem Film) kopiert werden und auf einen eigenen Filmbeitrag aufgespielt werden (§24 UrhG).

- Selbst bei der Veröffentlichung von fremden Videos, die etwa auf YouTube gefunden wurden, oder Musik ist Vorsicht geboten. Selbst im Falle einer kurzen Tonfolge bereits der urheberrechtliche Schutz greifen – egal, ob es einem ganzen Lieb oder nur einem kurzen Werbesong entnommen wurde.

2. Die Verwendung von eigenen Fotos mit fremden Personen oder Bauwerken.
Auch wenn man den lustigen Menschen am Strand oder den nervigen Zimmernachbarn im Urlaub gerne anderen zugänglich machen möchte, so ist dies nicht zulässig.
Sofern auf einem Foto andere Personen abgebildet sind, diese aber nicht ausdrücklich um deren Genehmigung gefragt wurden, so ist das Foto umgehend aus Facebook zu löschen.
Anders sieht es aus, wenn etwa ein öffentlicher Umzug stattgefunden hat oder eine Landschaft fotografiert wurde und eine Person zufällig in der Menge oder weit entfernt zu sehen ist.

Selbst bei der Abbildung von Gebäuden ist Vorsicht geboten, denn dabei kommt es darauf an, wo sie fotografiert wurden (z.B. muss der Zugang zu diesem Gebäude ohne besondere Hilfsmittel von einem Ort möglich sein, der von der Allgemeinheit genutzt wird).
All dem vorstehend Geschrieben liegt im Übrigen eine Tatsache zu Grunde: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht! Denn wenn die Abmahnung ins Haus flattert, kann man sich nicht darauf berufen, man hätte es nicht gewusst. Zahlen muss man auch bei Unwissenheit. Auch ist unerheblich, ob dieses „alle so machen“, wie wir oft hören, oder dass „die Anderen ja auch keine Abmahnungen erhalten“.
Dieser Artikel kann nur im Groben Aufklärung schaffen. Im Detail fragen Sie gerne eine auf Internetrecht spezialisierte Kanzlei.

Verfasst am 9. Dezember 2011

Blitzer – Messfehler der Polizei

Nicht immer sind die Messergebnisse richtig!

Das Amtsgericht Bremen hat im November die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Der Betroffene hatte sich auf eine Richtlinie der Polizei Bremen berufen, mit der die Geschwindigkeitsmessungen geregelt werden.

In dieser ist festgelegt, dass zwischen einem Schild zur Geschwindigkeitsbeschränkung und einer Mess-Stelle 150 Meter Toleranz-Strecke liegen sollen, so der Weserkurier in einem Artikel vom 16.12.2009, um den Autofahrern bei einer Absenkung des Tempos von 70 auf Tempo 50 ein Ausrollen zu ermöglichen.

In dem betreffenden Fall hatte das Messgerät ‘PoliScan speed’  genau 158 Meter hinter dem Tempo-50-Schild gestanden und weit in die 150 Meter-Zone hineingemessen.

Nach Angaben des Herstellers – so der Weserkurier - arbeitet das Gerät im Bereich zwischen 15 und 75 Metern, sodass das Polizeifoto 106 bis 124 Meter nach dem entscheidenden Verkehrsschild entstanden sein muss, so das Amtsgericht Bremen.

Das Bussgeld wurde reduziert auf 35 €.

Es lohnt sich also, gegen Bussgelder etwas zu unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

Verfasst am 18. Dezember 2009

Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Für große Überraschung sorgte heute eine Meldung aus Hannover: Richterin Gascard vom Niedersächsichen Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und legt dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach ihrer Einschätzung ist dieser Zuschlag zur Einkommenssteuer verfassungswidrig, weil dieser über einen zu langen Zeitraum als Ergänzungsabgabe erhoben wurde.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2007 ca. 1000 Euro Soli-Zuschlag (3,75 % auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer) zahlen musste und damit die Aufhebung seines Steuerbescheides begehrte.

Daher sollte gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Halten Sie gerne mit uns Rücksprache und sprechen Sie Ihren konkreten Fall mit uns durch.

 

Verfasst am 25. November 2009

Wie hoch darf die ortsübliche Miete angehoben werden?

In einem für Vermieter freundlichen Urteil hat der Bundesgerichtshof heute folgende Entscheidung getroffen:

“Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutach-tens ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Juli 2005 – VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660).”

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 30/09

vorgehend: AG und LG Görlitz

sowie:

 

BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Bei-fügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 276/08 -

vorgehend: Ag und LG Krefeld

 

 

Verfasst am 17. November 2009

Marions Kochbuch – oder die Verwendung fremder Fotos im Internet

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs wurde heute klargestellt, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Hintergrund war, dass der Anbieter einer kostenfrei abrufbaren Rezeptsammlung unter der Internetadresse www.chefkoch.de verklagt wurde.

Dabei wurden u.a. von den Nutzern Fotos hochgeladen, die von dem Kläger angefertigt und zusammen mit Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden konnten.

Der Beklagte wurde abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz verklagt. Diesbezüglich bekam er in zwei Instanzen Recht. Schlussendlich lehnte der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten ab.

Zur Begründung:

“Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.”

“Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nichtlediglich eine Auktionsplattform odereinen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.”

Dem Kläger wurde zudem Schadensersatz zugesprochen.

Der Bekllagte hätte ausreichend prüfen müssen, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotoszustünden. Er könne sich nicht damit “freizeichnen”, dassin seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Hinweis bestünde, dass aufihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Das reiche insoweit nicht aus.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2009

Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de

Verfahrensgang:

OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05

Aufgrund dieses Urteils raten wir unbedingt allen Internetforenbetreibern zur Vorsicht und den Usern empfehlen wir unbedingt um vorherige Prüfung!

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Verfasst am 14. November 2009

Verkehrsunfall – übernimmt die Versicherung bei einem nicht-reparierten Wagen die Stundesätze aus einer Fachwerkstatt oder nur einer freien Werkstatt?

Der Bundesgerichtshof hält an der sog. Porsche-Entscheidung fest (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02) , in der der BGH folgendes entschieden hatte:

“Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.

Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten.

Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. 

Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung.

Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen.

Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt.

Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des “Porsche-Zentrums” zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.” Quelle: Presserklärung Bundesgerichtshof

Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über einen ähnlichen Fall zu urteilen:

Bei dem zugrundeliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, bei einem Verkehrsunfall beschädigt.

Die Haftungsfrage an sich war unstreitig, die Höhe der Zahlung jedoch nicht.

Dabei wurde die Frage behandelt, ob bei einer fiktiven Abrechnung die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten “freien Karosseriefachwerkstatt” oder die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen könnten.

Wie bereits in oben zitierten Urteil entschied der BGH nunmehr abermals,

 ”dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. ” Quelle: Presserklärung Bundesgerichtshof

Allerdings stellte der BGH auch noch einmal heraus, dass es für den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könne, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen, insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren, da bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen  bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten auftreten könnten.

Zudem entschied der BGH, dass auch bei älteren Kraftfahrzeugen es für den Geschädigten unzumutbar sein könne, wenn der Geschädigte konkret darlegen könne, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegen könne.

Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

 

Verfahrensgang:

AG Würzburg – 16 C 1235/08 – Entscheidung vom 10. Juli 2008

LG Würzburg – 42 S 1799/08 – Entscheidung vom 21. Januar 2009

Karlsruhe, den 20. Oktober 2009

Verfasst am 31. Oktober 2009

Urteil Bundesgerichtshof: Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2009, VIII ZR 64/09 ist die fristlose Kündigung eines Vermieters  nach 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen unzulässig, wenn das Sozialamt die Miete nicht pünktlich bezahlt.
 
Zum Sachverhalt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes):
  
“Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Klägers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus. Die Mietzahlungen gingen beim Kläger für April 2008 am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni 2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.”
 
Der Bundesgerichtshof entscheid, dass bei der Beurteilung, eines Kündigungsgrundes für eine fristlose Grund die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend sei, insbesondere eine Interessensabwägung sei vorzunehmen, bei der berücksichtigt werden müsse, dass die Beklagten auf staatliche Sozialleistungen angewiesen seien die Zahlungsverzögerungen durch das Jobcenter verursacht wurden.
 

“Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist,” so der Bundesgerichtshof. 

 

Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/0

 

Verfahrensgang:

 AG Weilheim i. OB – Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08

 LG München II – Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08

Verfasst am 31. Oktober 2009

Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.

 

Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.

 

Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen

Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.

 

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.

 

“Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab”, reichte dem Gericht nicht aus.

 

Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, “wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.”

 

Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.

 

Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.

 

Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!

Verfasst am 9. Oktober 2009

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