Steuerbescheide sind nicht zwingend offen zu halten

Das Finanzamt muss Steuerbescheide nicht in Bezug auf alle anhängigen steuerlichen Streitfragen “offen” halten (FG Köln, 10 K 3795/06). Das bedeutet: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof und Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird.

Das Finanzgericht schloss sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezogen auf alle denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären. Dies ist u. a. vielmehr von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.

Empfehlung: In entsprechenden Fällen sollte der Steuerbescheid durch eigenen Antrag gegenüber dem Finanzamt “offen” gehalten werden.

Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 14.02.2007 zum Aktenzeichen II R 69/05 entschieden, dass der Erwerb von Betriebsvermögen nur dann erbschaftsteuerrechtlich oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt ist, wenn das Vermögen sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber als Betriebsvermögen einzustufen ist. Damit hat der BFH die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen nur beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.

Verfasst am 19. November 2008

Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 14.02.2007 zum Aktenzeichen II R 69/05 entschieden, dass der Erwerb von Betriebsvermögen nur dann erbschaftsteuerrechtlich oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt ist, wenn das Vermögen sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber als Betriebsvermögen einzustufen ist. Damit hat der BFH die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen nur beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.

Verfasst am 19. November 2008

Nachträgliche Streichung der Eigenheimzulage trotz zutreffender Einkommensschätzung möglich

Der BFH hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass das Finanzamt die Eigenheimzulage herabsetzen darf, wenn es nachträglich feststellt, dass ein Steuerzahler die Einkommensgrenzen überschritten hat. Dieses soll selbst dann gelten, wenn der Betroffene zwar bereits im Antrag das korrekte und zu hohe Einkommen erklärt hat, aber das Finanzamt diesen Eintrag übersehen hat.

Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Fall bei der Abgabe des EHZ-Antrags sein Einkommen auf mehr als 240.000 Euro geschätzt. Das Finanzamt übersah diesen Eintrag jedoch und gewährte die Förderung trotz des zu hohen Einkommens.

Der Fehler wurde seitens des Finanzamtes erst bei Erlass der Einkommensteuer-Bescheide für die ersten beiden Förderungsjahre bemerkt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Zulagebescheid und hob die Festsetzung rückwirkend auf. Der Kläger glaubte, zu unrecht, denn dem Finanzamt sei sein Einkommen schließlich bekannt gewesen. Er war der Ansicht, dass das Finanzamt bereits ausgezahlte Zulagen für zurückliegende Jahre nur dann zurückverlangen könnte, wenn diesem das Einkommen nicht bekannt gewesen sei.

Der BFH stellte sich aber auf die Seite der Behörde: Demnach dürfe das Finanzamt ausnahmsweise den Zulagebescheid ändern, weil es sich bei den Angaben im Antrag nur um eine Schätzung gehandelt habe. Die tatsächliche Höhe des Einkommens sei ihm erst bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung bekannt geworden (BFH-Urteil vom 27.6.2006, Az. IX R 17/05).

Wer in einem ähnlichen Fall aufgrund des Verfahrens Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, muss nun mit einer Eintscheidung des Finanzamts rechnen. Betroffene können den Einspruch auch zurückziehen.

Verfasst am 19. November 2008

Überbrückungsgeld: Steuererstattungsanspruch prüfen!

Steuerbescheide sollten überprüft werden, wenn zwischen 1.1.2003 und 31.7.2006 Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen und dieses in der Steuererklärung angegeben wurde. Ggf. ist eine nachträgliche Steuererstattung möglich, da das Überbrückungsgeld aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegt, diese Rechtsänderung aber möglicherweise vom Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides möglicherweise nicht berücksichtigt worden ist. Denn lange Zeit war in vielen Bewilligungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit weiterhin das Überbrückungsgeld als Lohnersatzleistung ausgewiesen worden, die in der Steuererklärung angegeben werden muss. Die Finanzämter bezogen das Überbrückungsgeld in den Progressionsvorbehalt mit ein und erhöhten dadurch den Steuersatz auf das Übrige zu versteuernde Einkommen.

Daher sollte ggf. ein formloser Antrag an das Finanzamt gerichtet werden, die zuviel bezahlte Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen. Diesem muss laut Beschluss der Finanzverwaltung stattgeben werden (OFD Münster, 20.2.2007, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 029). Das gilt im Übrigen auch für bereits bestandskräftige Steuerbescheide, die normalerweise ja nicht mehr geändert werden können.

Verfasst am 19. November 2008

Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 die lang erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht.

Die Karlsruher Richter stufen die geltenden Bewertungsregeln als verfassungswidrig ein. Sie billigen dem Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum für Verschonungsregeln zu, mit dem beispielsweise Vermögen, das Arbeitsplätze schafft, niedriger besteuert wird.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe können Sie in Kurzform der Pressemitteilung des BVerfG vom 31. Januar 2007 entnehmen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte gerne an uns.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.

Verfasst am 19. November 2008

Vorwegabzug wird auch im Falle nachträglichen Arbeitslohns gekürzt

Bei Rentnern, Pensionären und Selbstständigen ist zumeist die Berechnungsmethode nach altem Recht für den Abzug der Versicherungsbeiträge günstiger. Das liegt vor allem daran, dass für diese Personengruppen der Vorwegabzug nicht gekürzt wird. Unklar war bisher, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist für Arbeitslohn, der aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammt.

Dieses ist durch den BFH nunmehr nunmehr zuungunsten der Steuerzahler entschieden worden. Nach Meinung des BFH muss bei für Vorjahre nachgezahltem Arbeitslohn der Vorwegabzug auch dann gekürzt werden, wenn im Jahr der Zahlung die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs nicht mehr vorliegen, aber der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis stammt, bei dem die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt waren.

In die Berechnung für die Kürzung des Vorwegabzugs sind danach einzubeziehen:

  • bei einem Ruhestandsbeamten die Nachzahlung von Bezügen für vorangegangene Jahre, in denen er noch in einem aktiven Beamtenverhältnis stand (BFH-Urteil vom 14.5.2006, AZ: X R 19/05, BFH/NV 2006 S. 2049);
  • die Zahlung einer Abfindung für ein im Vorjahr beendetes Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 26.9.2006, AZ: X R 7/05, BFH/NV 2007 S. 34)
  • die von einem Werkspensionär bezogene Gratifikation und Erfolgsbeteiligung aus einem früheren Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 20.12.2006, AZ: X R 38/05).

Verfasst am 19. November 2008

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Das Gesetz vom 7.12.2006 ist im Bundesgesetzblatt vom 12.12.2006 verkündet worden (siehe www.bundesgesetzblatt.de) und am 13.12.2006 in Kraft getreten. Es ergeben sich hierdurch neue Regelungen für Ausschüttungen, Unternehmensumwandlungen und die Liquidation von Unternehmen, u. a.:

Körperschaftsteuerguthaben: Neues Moratorium

Es ist für Gewinnausschüttungen, die vor dem 31.12.2006 erfolgen, noch das alte Recht anzuwenden, wonach das Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von einem Sechstel der Ausschüttungen, höchstens jedoch in Höhe des auf die Restlaufzeit linear verteilten Körperschaftsteuerguthabens, realisiert werden kann. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens (in zehn gleichen Jahresbeträgen ab 2008) entsteht mit Ablauf des 31.12.2006.
Wenn noch das alte Recht genutzt werden soll, um ein vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben in voller Höhe z.B. durch Umwandlung in eine Personengesellschaft oder durch die Liquidation der Kapitalgesellschaft zu realisieren, muss die Umwandlung spätestens am 12.12.2006 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet bzw. – im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft – die Liquidationsraten spätestens am 12.12.2006 verteilt worden sein.

Gesetzliche Änderungen für Umwandlungen, Einbringungen und einbringungsgeborene Anteile

Das neue Umwandlungssteuerrecht ist für Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt. Sofern keine Registereintragung erforderlich ist (wie z.B. bei Einbringungen), gilt das neue Recht, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 12.12.2006 übergeht.
Hinweis: Das alte Recht kann auch nicht durch eine Rückbeziehung der Umwandlung bzw. Einbringung auf einen Zeitpunkt bis zu acht Monaten vor Registeranmeldung bzw. Abschluss des Einbringungsvertrages (steuerlicher Übertragungsstichtag) “gerettet” werden.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Nach neuem Recht müssen die Anteilseigner die Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft anteilig als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 7 UmwStG) und die Kapitalgesellschaft darauf Kapitalertragsteuer entrichten.
Die bisherige Steuerfreiheit, dass der Übernahmegewinn außer Ansatz bleibt, soweit er auf eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt (§ 4 Abs. 7 UmwStG), wird nunmehr durch Verweis auf § 8b KStG eingeschränkt, wonach 5 Prozent davon pauschal als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Ferner müssen in der Vergangenheit steuerwirksam vorgenommene Teilwertabschreibungen oder §6b-EStG-Rücklagen rückgängig gemacht werden, wenn sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Anteilseigners befinden.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Ein Verlustvortrag der übertragenden Kapitalgesellschaft geht nach § 12 Abs. 3 UmwStG nicht mehr auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über.

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft)

Wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft (neu: oder eine Genossenschaft) gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eingebracht wird, ist das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag kann aber auch der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven in der Bundesrepublik sichergestellt ist und die Passivposten (ohne Eigenkapital) die Aktivposten nicht übersteigen. Erhält der Einbringende neben den Geschäftsanteilen noch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, muss die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter ansetzen. Da das neue Umwandlungssteuerrecht grundsätzlich vom Ansatz des gemeinen Werts (Verkehrswerts) in der Steuerbilanz ausgeht, hat dieses insoweit den Wegfall der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zur Folge. In der steuerlichen Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft können somit Zwischenwerte angesetzt werden, ohne dass die Werte in der Handelsbilanz aufgestockt werden müssen.

Einbringungsgeborene Anteile

Entgegen der nach dem bisherigen Recht geltenden zeitlich unbegrenzten Verstrickung der Anteile gem. § 21 UmwStG sowie der siebenjährigen Behaltefrist nach § 3 Nr. 40 EStG sieht das neue Recht gem. § 22 UmwStG eine Besteuerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt vor. Nunmehr sind auch die bisherigen Steuervergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG nicht weiter gegeben. Der Einbringende hat in den sieben Jahren jährlich – spätestens bis zum 31. Mai – nachzuweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind. Der Einbringungsgewinn wird pro Jahr um ein Siebtel ermäßigt. Das alte Recht gilt aber weiterhin für die Anteile, die am Tag der Verkündung des SEStEG (12.12.06) bereits einbringungsgeboren waren.

Verfasst am 18. Oktober 2008

Erbschafts-/Schenkungssteuerreform – Dringender Handlungsbedarf für Vermögensübertragungen

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.01.2007 lässt sich das Vermögen noch auf der Grundlage des bisherigen – oft günstigeren – Rechts übertragen.

Jedoch ist hier Eile geboten. Denn das alte Recht ist nur noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber anwendbar. Spätestens ab Verkündung des neuen Rechts werden sowohl Schenkungen als auch Übertragungen im Erbfall zumeist erheblich teurer. Nach neuem Recht müssen dabei alle Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet werden. Nach altem Recht werden dagegen Vermögensübertragungen, insbesondere von bebauten Grundstücken, Anteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, zu deutlich geringeren Wertansätzen der Besteuerung unterworfen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Bebaute Grundstücke

Künftig müssen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer auch bebaute Grundstücke mit dem Verkehrswert bewertet werden. Bislang gilt hier der günstigere Bedarfswert der in der Regel nur ca. 65 % des Verkehrswertes beträgt. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Steuerlast.
Ob und inwieweit der Gesetzgeber für selbst genutzte Immobilien gegensteuern wird – z.B. durch eine Freistellung der Übertragung von selbst genutzten Einfamilienhäusern an nahe Angehörige oder durch erhöhte Freibeträge für Ehegatten und/oder Kinder -, steht noch nicht fest. Bei vermieteten Immobilien ist in jedem Falle mit einer deutlichen Erhöhung der Erbschaft-/Schenkungssteuer zu rechnen.

b) Unbebaute Grundstücke

Bei unbebauten Grundstücken wird bereits ab dem 01.01.2007 der aktuelle Bodenrichtwert angesetzt, der dem Verkehrswert entspricht. Eine weitere Änderung ist hier nicht zu erwarten.

c) Erbbaurechte

Auch Erbbaurechte müssen künftig mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Steuerlast.

d) Barvermögen

Bei Barvermögen sind nach der bisherigen Rechtslage noch sog. mittelbare Grundstückschenkungen oder Baukostenschenkungen möglich. Solche liegen vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, ein bestimmtes Grundstück zu kaufen bzw. zu bebauen. Bei einer solchen Gestaltung können bislang noch die günstigen Grundstückswerte genutzt werden. Dies hat eine deutliche Reduzierung der Steuern im Vergleich zur “normalen” Geldschenkung zur Folge. Bei höherem Vermögen ist auch die Errichtung einer Familiengesellschaft (sog. Familienpool, siehe unten) zu erwägen.

e) Betriebsvermögen

Für Betriebsvermögen wird ein ganz neues Bewertungsverfahren erforderlich. Inwieweit das von der Bundesregierung im Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge geplante sog. “Abschmelzungsmodell” verfassungsgemäß ist, ist nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 31.01.2007 nicht sicher. Der Ansatz mit den bisherigen Steuerbilanzwerten ist jedenfalls verfassungswidrig. Das Betriebsvermögen wird daher künftig mit den Verkehrswerten angesetzt werden müssen.

Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Vergünstigungen außerdem nur für “produktives” Betriebsvermögen gelten. “Unproduktives” Vermögen sind vor allem Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu 25 %, Mitunternehmeranteile, Geldbestände und Wertpapiere. Erforderlich sein soll außerdem die Fortführung des Betriebes in gleichem Umfang über 10 Jahre. Hierfür dürfen Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Anzahl der Arbeitnehmer nicht wesentlich nach unten abweichen. Ob dies angesichts wirtschaftlicher Entwicklungen und technischer Fortschritte über einen so langen Zeitraum durchgehalten werden kann, ist in der Regel schwer vorherzusagen. Zudem soll die Vergünstigung des § 19 a ErbStG (stets Steuerklasse I für Betriebsvermögen) für weiter entfernte Angehörige oder Nicht-Verwandte, die sich bisher progressionsmindernd ausgewirkt hat, entfallen. Eine neue Freigrenze soll für Betriebsvermögen (produktives und/oder unproduktives) bis EUR 100.000,00 gelten.

Insbesondere bei Betrieben, bei denen der Steuerbilanzwert deutlich unter dem Verkehrswert liegt, oder bei denen aus anderen Gründen erhebliche stille Reserven vorhanden sind, bietet sich daher die Übertragung zu dem jetzt noch geltenden Recht an. Die Übertragung unter dem bisherigen Recht ist in der Regel außerdem dann sinnvoll, wenn die Fortführung des Betriebes im gleichen Umfang über 10 Jahre nicht sicher ist, oder wenn ein relativ hoher Anteil von “unproduktivem” Vermögen vorhanden ist. Auch wenn der Erwerber nicht ein Kind oder Enkelkind des Schenkers ist, sollte die Übertragung nach dem alten Recht geprüft werden.

f) Familienpool

Bei großem Grundbesitzvermögen ist nach der bisherigen Rechtslage für kurze Zeit noch die Errichtung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (sog. Familienpool) möglich und sinnvoll, um in den Genuss der Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu kommen. Diese Möglichkeit wird sicher wegfallen. Dann werden sowohl die günstigen Bedarfswerte für Grundstücke als auch die Vergünstigungen für Betriebsvermögen für solche Gesellschaften nicht mehr gewährt.

Dennoch kann sich die Gründung eines Familienpools auch weiterhin aus anderen Gründen lohnen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
In Zukunft sollen nach dem Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge zwar Familienkapitalgesellschaften noch erbschaft-/schenkungsteuerlich begünstigt sein, eine Familienkapitalgesellschaft ist jedoch hauptsächlich bei umfangreichem Wertpapiervermögen sinnvoll. Bei Grundbesitzvermögen muss die Errichtung einer solchen Gesellschaft aufgrund der ertragsteuerlichen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.

g) Anteile an Kapitalgesellschaften

Bei Anteilen, die bisher nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet worden, wird ein neues Bewertungsverfahren notwendig. Dies wird insbesondere für anlagenintensive ertragsschwache Unternehmen zu deutlich höheren Werten führen.

Nutzen Sie die noch bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, beschenken und bedenken Sie lieber Ihre Angehörigen als das Finanzamt. In vielen Fällen besteht sofortiger Handlungsbedarf. Wir helfen Ihnen hierbei gerne weiter.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.

Verfasst am 18. Oktober 2008

Beschränkung des Studienkostenabzugs verfassungswidrig?

Dem BFH ist zur Entscheidung vorgelegt, ob die seit 2004 gültige Abzugsbeschränkung für Kosten des Erststudiums und der ersten Ausbildung gegen das Grundgesetz verstößt. Kosten hierfür sind seitdem nur noch als Sonderausgaben bis höchstens 4.000 Euro abziehbar. Für viele Steuerzahler ein großer Nachteil, da Sonderausgaben nicht zu einem Verlust führen dürfen und sich die Aufwendungen bei den meisten Betroffenen (sofern diese keine eigenen Einkünfte haben) deshalb steuerlich nicht auswirken.

Würden die Studienkosten hingegen als Werbungskosten abziehbar sein, so würde sich jeder Euro, der in eine Ausbildung investiert worden ist, voll steuerlich – ggf. bis zu einem Verlust – auswirken. Ein so entstandener Verlust würde dann mit Einkünften in späteren Jahren verrechnet.

Empfehlung: Studien- und Ausbildungskosten sollten in der Steuererklärung als Werbungskosten auf der Anlage N geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt dies nicht an, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

Verfasst am 18. Oktober 2008

Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes – Steuerliche Erleichterungen der Unternehmensnachfolge

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgelegt.

Hierzu erklärt das BMF:

Die Neuregelung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensnachfolge soll jene Unternehmen stärken, die ihrer arbeitsmarktpolitischen und gesellschaftlichen Verantwortung langfristig nachkommen, und gegenüber dem bisherigen Recht zielgenauer wirken sowie missbräuchliche steuerliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte verhindern.

Hierzu soll bereits ab 1. Januar 2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro wird zugleich sichergestellt, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird.

Entscheidendes Kriterium für die Stundung bzw. den Erlass der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist jedoch, dass der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung wird dabei jeweils nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt. Die Fortführungsklausel ist dabei an entsprechende Formulierungen aus dem Umwandlungssteuerrecht angelehnt. Hierdurch erhalten Unternehmensnachfolger den notwendigen Spielraum für betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen.

Die neuen Begünstigungen sollen nicht nur für inländisches Vermögen gelten, sondern auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes.

Jedoch wird die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des BFH zur Erbschaftsteuer im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

Der Entwurf sieht in der vollen Jahreswirkung eine Entlastung bei der Erbschaftsteuer in Höhe von 450 Mio. Euro pro Jahr vor.

Die geänderten Vorschriften gelten für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung dieses Gesetzes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 1. Januar 2007 anwendbar.

(Quelle: BMF)

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte gerne an uns.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.

Verfasst am 18. Oktober 2008

Seite 1 von 212