Die Facebookfallen
Die Facebook-Fallen
Dass bei der Benutzung der Internetplattform Facebook so einiges schief laufen kann, hat bereits die ungewollte Einladung tausender Facebook-User zu dem Geburtstag einer jungen Hamburgerin vor wenigen Monaten.
Doch auch viele rechtliche Fallen lauern bei der Benutzung von Facebook.
1. Die Verwendung von Bildern und Videos
Sofern man in Facebook Bilder hochlädt, sollte man Folgendes beachten:
- die Urheberschaft des Bildes muss eindeutig geklärt sein. Lädt man ein Bild eines fremden Fotografen hoch, der dessen Verwendung nicht zugestimmt hat, kann dies zu teuren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung führen.
Nur der Urheber hat nach §§15 ff UrhG das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten, also u.a. zu vervielfältigen (§16 UrhG) oder zu verbreiten (§17 UrhG).
- Dies gilt auch für die Verwendung von Comics und Zeichnungen. Auch hier ist der Erwerb der Lizenz erforderlich. Vorsicht ist auch bei einer Parodie oder beim Nachzeichnen geboten.
- Hat man ein Bild von einem Fotografen erworben, so ist dieser vorab zu fragen, ob das Bild auch öffentlich genutzt werden kann, da einige Fotografen nicht zugleich auch das Recht zu dieser Nutzung mitveräußern.
- Auch dürfen nicht eigene Bilder mit fremden als Kollage zusammengefügt werden (z.B. mit Disneyfiguren, Prominenten oder Cartoons, die man „irgendwo im Netz“ gefunden hat) oder Figuren, Prominente und Bilder fremder Urheber in sonstiger Weise verändert werden, z.B. eine Comicfigur mit Hut, Mantel oder anderer Nase verändert werden, der Hintergrund anders gefärbt oder Schatten oder Namenszüge entfernt werden. Nach §23 UrhG ist die Veröffentlichung von bearbeiteten oder anders umgestalteten Werken auch nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig.
Inwieweit nun ein eigenes Werk unter bloßer Vorlage eines anderen Werkes vorliegt, das nach §24 UrhG zulässig wäre, ist vom Laien nur schwer beurteilbar und würde letztendlich der richterlichen Auslegung bedürfen. Im Verlierensfalle kann dies jedoch teuer werden, weshalb wir dazu raten, grundsätzlich keine fremden Werke umzugestalten.
- Auch ist mit der Veränderung von musikalischen Beiträgen Vorsicht geboten.
So ist es nicht zulässig, wenn Lieder (z.B. aus einem Film) kopiert werden und auf einen eigenen Filmbeitrag aufgespielt werden (§24 UrhG).
- Selbst bei der Veröffentlichung von fremden Videos, die etwa auf YouTube gefunden wurden, oder Musik ist Vorsicht geboten. Selbst im Falle einer kurzen Tonfolge bereits der urheberrechtliche Schutz greifen – egal, ob es einem ganzen Lieb oder nur einem kurzen Werbesong entnommen wurde.
2. Die Verwendung von eigenen Fotos mit fremden Personen oder Bauwerken.
Auch wenn man den lustigen Menschen am Strand oder den nervigen Zimmernachbarn im Urlaub gerne anderen zugänglich machen möchte, so ist dies nicht zulässig.
Sofern auf einem Foto andere Personen abgebildet sind, diese aber nicht ausdrücklich um deren Genehmigung gefragt wurden, so ist das Foto umgehend aus Facebook zu löschen.
Anders sieht es aus, wenn etwa ein öffentlicher Umzug stattgefunden hat oder eine Landschaft fotografiert wurde und eine Person zufällig in der Menge oder weit entfernt zu sehen ist.
Selbst bei der Abbildung von Gebäuden ist Vorsicht geboten, denn dabei kommt es darauf an, wo sie fotografiert wurden (z.B. muss der Zugang zu diesem Gebäude ohne besondere Hilfsmittel von einem Ort möglich sein, der von der Allgemeinheit genutzt wird).
All dem vorstehend Geschrieben liegt im Übrigen eine Tatsache zu Grunde: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht! Denn wenn die Abmahnung ins Haus flattert, kann man sich nicht darauf berufen, man hätte es nicht gewusst. Zahlen muss man auch bei Unwissenheit. Auch ist unerheblich, ob dieses „alle so machen“, wie wir oft hören, oder dass „die Anderen ja auch keine Abmahnungen erhalten“.
Dieser Artikel kann nur im Groben Aufklärung schaffen. Im Detail fragen Sie gerne eine auf Internetrecht spezialisierte Kanzlei.
Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab
Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.
Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.
Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen
Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.
Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.
“Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab”, reichte dem Gericht nicht aus.
Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, “wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.”
Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.
Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.
Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!
Plagiate im Internet – Artikel im Deldorado
Zum Thema “Gefährliche Plagiate, Fälschungen mit fatalen Folgen” erschien ein Artikel in der Borgmeier-Media-Zeitung Deldorado.
“…Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter weiß, wie sich Kunden, aber auch Verkäufer schützen können…
Aktuell vertritt die Spezialistin für Internet-, Vertrags- und Steuerrecht einen Mandaten, der Tuningteile bei einem Großhändler einkaufte, um sie anschließend bei eBay zu vertreiben…
Über diesen Fall berichtete die Rechtanwältin…in der Sendung „Planetopia“ auf Sat.1.”….
Privatpersonen, die aufgrund des Verkaufs von Plagiaten eine Abmahnung bekommen, sollten sich deshalb rechtlich beraten lassen. „Die Unterlassungserklärungen sind oft viel zu weit gefasst“, weiß Dr. Corina Seiter.” “
Quelle: Borgmeier-Media, Deldorado
Der ganze Artikel ist zu finden unter
http://www.deldorado.borgmeier-media.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1647&Itemid=33

Bild: Quelle Borgmeier-Media, Deldorado