Bushido wegen Plagiatsvorwürfen verurteilt
Das Landgericht Hamburg veruteilte den Berliner Rapper Anis Mohamed Ferchichi (Künstlername: „Bushido“ wegen Verletzung von Urheberrechten zu einer Zahlung von 63.000 € Schadensersatz an die französische Gothic-Band Dark Sanctuary. Zudem muss er die beteffenden Platten aus dem Handel nehmen. Insbesondere sind
Ihm wird vorgeworfen, leicht Tonfolgen aus 4 von deren Alben leicht verändert und für 16 seiner eigenen Titel verwendet zu haben.
Das Urteil ist jedoch noch mit der Berufung angreifbar und daher nicht rechtskräftig.
Eine Liste der Titel findet sich hier:
http://zeitzeuge.blog.de/2008/10/06/musik-bushido-klaut-nox-arcana-4830657/
Die Richtigkeit der Liste kann durch uns jedoch nicht überprüft werden.
Betroffen sind aber auch Sampler wie “Bravo Hits 56″, oder “The Dome Vol. 41″.
Besonders interessant ist das Urteil, da Bushido selber seine Fans munter abmahnt wegen Urheberrechtsverletzungen.
Sollten Se daher eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt und halten sie die genannten Fristen ein.
Gerne helfen wir Ihnen hier weiter!
Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
Für große Überraschung sorgte heute eine Meldung aus Hannover: Richterin Gascard vom Niedersächsichen Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und legt dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Nach ihrer Einschätzung ist dieser Zuschlag zur Einkommenssteuer verfassungswidrig, weil dieser über einen zu langen Zeitraum als Ergänzungsabgabe erhoben wurde.
Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2007 ca. 1000 Euro Soli-Zuschlag (3,75 % auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer) zahlen musste und damit die Aufhebung seines Steuerbescheides begehrte.
Daher sollte gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Halten Sie gerne mit uns Rücksprache und sprechen Sie Ihren konkreten Fall mit uns durch.
Urteil Bundesgerichtshof: Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt
“Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist,” so der Bundesgerichtshof.
Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/0
Verfahrensgang:
AG Weilheim i. OB – Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08
LG München II – Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08
Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab
Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.
Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.
Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen
Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.
Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.
“Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab”, reichte dem Gericht nicht aus.
Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, “wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.”
Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.
Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.
Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!
Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”
Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.9.2009 entschied dieser, dass der Mieter gegenüber seinem ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” hat, die über eine Quittung für die von diesem an den Vermieter gezahlten Mietzahlungen hinausgeht.
Zum Sachverhalt:
Geklagt hatte eine Mieterin gegen ihre ehemalige Vermieterin, die ihre Wohnung gekündigt und in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen war.
Aufgrund der Forderung des neuen Vermieters gegenüber der neuen Mieterin, diesem eine sogenannte “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” vorzulegen, wandte sich diese an ihre ehemalige Vermieterin und verlangte von dieser die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.
Diese erkannte zwar an, Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen zu erstellen, weigerte sich jedoch eine weitergehende Erklärung (also eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen) abzugeben, “dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden seien, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von726 € geleistet hätte, die sich aufgrund des nichtfreigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde”.
Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen.
Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein solcher Anspruch auf die Erteilung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” nicht besteht.
Zur Begründung:
“Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein “Zeugnis gegen sich selbst” liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.
Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.”, so die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes.
Verfahrensgang:
BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08
vorhergehend:
AG Dippoldiswalde – Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 C 0686/07
LG Dresden – Urteil vom 29. Juli 2008 – 4 S 97/08
Neue Widerrufsbelehrung – Update
Aufgrund des neuen EuGH-Urteils raten wir allen Nutzern einer Widerrufsbelehrung, diese umgehend zu ändern.
Wie diese neue Belehrung aussieht, wird die Rechtsprechung zeigen.
Zur Zeit herrscht noch sehr viel Unsicherheit. Einige raten sogar, alles zu lassen, wie es ist. Das halten wir für falsch!
Wir haben daher eine Widerrufsbelehrung erstellt, die – so unsere Auffassung – mit dem neuen Urteil kompatibel ist.
Sie können diese gegen eine Schutzgebühr hier herunterladen. Die Höhe wird Ihnen auf Anfrage per Mail mitgeteilt.
Senden Sie uns einfach unverbindlich eine Email. Sollten Sie mit dem Preis einverstanden sein, senden wir das Passwort nach Zahlungseingang unverzüglich zu.
Viele Grüße Ihre Kanzlei Dr. Corina Seiter
EuGH entscheidet über Wertersatz
Der EuGH hatte am 3.9.2009, Az. C-489/07, (Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB) über die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Wertersatzklausel zu entscheiden.
Aufgrund eines aktuellen Rechtsstreites hatte das Amtsgericht Lahr dem EuGH dieses Problem zur Entscheidung vorgelegt.
Nach dem Urteil des EuGH kann somit ein Verkäufer vom Käufer nicht generell Wertersatz verlangen, sondern nur dann, wenn dieser die Ware mehr als nur zur Überprüfung/zum Ausprobieren verwendet und sich damit deren Zustand verschlechtert,d.h. wenn der Kunde die Ware so genutzt hat, dass dies mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar ist.
Das heisst, dass nach wie vor Verkäufer, wenn z.B. der Käufer die gekaufte Jacke anzieht und seine Katze Fäden zieht und er auch noch beim Essen einen Fettfleck hinterlässt, nach wie vor den Käufer schadensersatzpflichtig machen kann, da dies über eine bloße Prüfung hinausgeht und gegen Treu und Glauben verstösst. Allerdings muss der Kunde – so unsere Auffassung – auch wieder vorher ausreichend belehrt worden sein!
Wir raten daher dringend, die Widerrufsbelehrung anzupassen und dies von einem Experten machen zu lassen. Gerne helfen wir ihnen hier weiter (siehe Artikel http://www.kanzlei-seiter.de/neue-widerrufsbelehrung-muster/.
Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung
Über die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08).
Der Käufer einer Sache – hier eines Autos – ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle eines (behebbaren) Mangels laut § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.
Der Käufer hatte in dem abgeurteilten Fall den Verkäufer zur “umgehenden” Mangelbeseitigung aufgefordert und mit der Ersatzvornahme (Beauftragung einer anderen Werkstatt) gedroht. Auf die Erklärung eines Mitarbeiters der Beklagten, sich um die Angelegenheit zu kümmern und umgehend Mitteilung zu machen, meldete der Verkäufer sich nicht mehr. Weitere Kontaktaufnahmen verliefen erfolglos.
Das Amts- und Landgericht (“es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung”) wiesen die Klagen ab.
Steuerklasse und Elterngeld
Wer nach Kenntnisnahme einer Schwangerschaft die Steuerklasse wechselt, um somit mehr Nettoeinkommen und damit mehr Elterngeld zu erhalten, handelt nicht “rechtsethisch verwerflich”, so entschied das Bundessozialgericht Kassel in seinem Urteil vom 25.6.2009 (AZ.: B 10 EG 3/08 R sowie B 10 EG 4/08).
Das Gericht wies damit die Revisionen des Freistaates Bayern ab.
Damit ist auch der während der Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.