Es gibt viele seriöse Autohäuser – es gibt aber auch viele schwarze Schafe!
Leider häufen sich die Fälle in unserer Kanzlei, in der Leasingnehmer verzweifeln, weil Leasinggeber ihnen bei der Rückgabe des Fahrzeuges hohe Abzüge in Rechnung stellen – das muss aber nicht sein, wenn man die Rechtsprechung kennt.
Lassen Sie daher Ihr Fahrzeug zunächst vom Gutachter bewerten.
Minderwertausgleich
Grundsätzlich dürfen Leasingeber ihrem Leasingnehmer bei Schäden einen sogenannten Minderwertausgleich in Rechnung stellen.
Bei diesen Klauseln handelt es sich auch nicht nach §305c Abs. 1 BGB um überraschende Klauseln, so die herrschende Rechtsprechung, die den Wertausgleich allgemein akzeptiert – statt viele: Landgericht Braunschweig, Bundesgerichtshof Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.5.2014 – VIII ZR 179/13 –, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.5.2014 – VIII ZR 241/13 – sowie BGH, Urteil vom 01.03.2000, VIII ZR 177/99).
Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Vertragsklausel, die den Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion höchstrichterlich akzeptiert, so auch das Landgericht Braunschweig, 7. Zivilkammer, Urteil vom 19.04.2016, 7 S 374/15, zu § 287 ZPO.
Aber: Was ist ein angemessener Wertausgleich?
Aber auch die Steuer wird oftmals falsch festgesetzt. So ist auf den Minderwertausgleich keine Mehrwertsteuer festzusetzen, da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, so der BFH, Urteil vom 20.03.2013– Aktenzeichen XI R 6/11,
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 –Kennemer Golf & Country Club–, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 , Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 –Société thermale d’Eugénie-les-Bains–, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424 , Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).
Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13).
b) Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 , und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20).
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu behandeln.