Laut Urteil des brandenburgischen OLG (17.11.2016) kann vertraglich das Ehezeitende für den Versorgungsausgleich vorverlegt werden, indem der Versorgungsausgleich für einen bestimmten Zeitraum begrenzt wird – nicht geht „wir regeln den Versorgungsausgleich nur bis zum Ende der Trennung“ oder „wir regeln das nur für die Trennungszeit“ – also ein ganz aktueller Hinweis an alle, die sich einig sind bei der Scheidung und eine sehr lange Trennungszeit hinter sich haben.