Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig? 1

Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig?

Corona/Covid-19 hat Einfluss auf alle Lebensbereiche, so auch auf das Familienrecht.

Viele besorgte Mütter und Väter fragen bei uns an, ob ein Umgang in Zeiten von Corona zugelassen werden sollte.

Es gibt zwar noch keine gesicherte Rechtsprechung, wie sich getrennt lebende Eltern in Zeiten von Corona/Covid-19 bei der Regelung des Umgangsrechts verhalten müssen/sollen, allerdings ist in den Allgemeinverfügungen der Umgang mit dem eigenen Kind ausdrücklich zugelassen.

Eine Ausgangssperre oder die Corona-Pandemie bedeuten daher nicht, dass der Umgang sofort ausgesetzt werden muss oder ausgeschlossen werden darf.

Eine Aussetzung des Umgangs während der Corona-Krise ist daher lediglich dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Wenn also im Haushalt des Vaters oder der Mutter Gründe gegeben sind, warum das Kindeswohl gefährdet sein könnte (z.B. erhöhte Ansteckungsgefahr durch Erkrankung einer Person des Haushaltes mit Corona/Covid-19 oder Kontakt zu nachgewiesenen infizierten Personen oder behördlich angeordnete Quarantäne), kann der Umgang verschoben oder ganz ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Risikoberufe, allerdings auch nur dann, wenn eine konkrete Gefahr bestand. Nur weil die Kindesmutter Krankenschwester oder Altenpflegerin ist, reicht dies nicht für den Ausschluss des Umgangsrechts aus. dann wäre die Nichtherausgabe des Kindes unzulässig.

Hier sind jedoch Flexibilität und Absprachen erforderlich.

Mehr auch in diesem Video:

https://youtu.be/JhnJdMs-_qM

Eine einstweilige Anordnung kann jederzeit durch einen Anwalt bei Gericht gestellt werden, wenn Absprache nicht möglich sind oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Mehr zum Umgangsrecht auch hier: https://www.kanzlei-seiter.de/rechtsgebiete/familienrecht/umgangsrecht/

Bei Fragen rund um das Umgangsrecht rufen Sie uns gerne an und schreiben uns eine Email, wir beraten Sie gerne!

 

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Wechselmodell – eine Alternative zum Umgangsrecht?

 

Vielfach hören wir von getrennt lebenden Kindeseltern, dass der andere Elternteil vorgeschlagen hat, man könne „ja das Wechselmodell“ leben. Dieses Wechselmodell macht jedoch nur Sinn, wenn die Kindeseltern sich in wesentlichen Punkten der Erziehung einig sind und nicht durch das Wechselmodell versucht werden soll, Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Auch dies haben wir viellfach als Motivation erlebt.

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Gemeinsames Sorgerecht auch bei Kommunikationsproblemen

Nicht verheiratete Väter haben nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bislang wurde ihnen dies einfach verwehrt, indem die Kindesmutter einfach behauptet hat, man habe Kommunikationsprobleme. Dies funktioniert nun nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg  (13 UF 50/15) nicht mehr.

Somit besteht ab sofort die Möglichkeit, nunmehr auch das gemeinsame Sorgerecht einzuklagen, wenn noch Schwierigkeiten in der Kommunikation bestehen.

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Versorgungsausgleich kommt erst bei gleichzeitiger Rente beider dem anderen zugute

Oft glauben viele, dass derjenige,  der einen Anspruch auf den Versorgungsausgleich hat, diesen bereits an den anderen zahlt, wenn er in Rente geht. Das ist jedoch leider falsch, da erst bei Renteneintritt beider Ex-Eheleute der andere vom Versorgungsausgleich profitiert. Vorher wird das Geld an den Staat bezahlt und auch nicht irgendwo angespart. Bei einer erheblichen Abweichung vom Alter her ist daher die einvernehmliche Regelung (sofern möglich) sinnvoll. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

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Scheidungskosten sind nunmehr nach dem aktuellen Urteil des BFH nicht mehr steuerlich absetzbar!

Der BFH hat nunmehr in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (Az.: VI R 9/16) vom 16.8.2017

 

 

 

 

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen – daran sollte jeder denken – besser vorsorgen, als hinterher ärgern!

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Begrenzung der Zeit des Versorgungsausgleichs vertraglich möglich

Laut Urteil des brandenburgischen OLG (17.11.2016) kann vertraglich das Ehezeitende für den Versorgungsausgleich vorverlegt werden, indem der Versorgungsausgleich für einen bestimmten Zeitraum begrenzt wird – nicht geht „wir regeln den Versorgungsausgleich nur bis zum Ende der Trennung“ oder „wir regeln das nur für die Trennungszeit“  – also ein ganz aktueller Hinweis an alle, die sich einig sind bei der Scheidung und eine sehr lange Trennungszeit hinter sich haben.

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Kinder müssen keinen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen, wenn diese durch Drogenkonsum die Kinder vernachlässigt haben

Laut einem Urteil des Amtsgerichts Bremen (Quelle: AG Bremen, Beschl. v. 10.11.2015 – 64 F 2866/14 UV) müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern dann nicht finanziell aufkommen, wenn diese die Kinder vernachlässigt haben, z.B. durch eigenen Drogenkonsum. Dann ist den Kindern eine Unterhaltszahlung nicht zuzumuten.