Steuerberatung
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften wie z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes – wie z.B. die OHG – sind, und Vermögensmassen.
Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich grds. ebenfalls nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind hierbei aber die besonderen Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes heranzuziehen. Dabei sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einlagen zu berücksichtigen.
Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung rechnet er ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anteilseigners, je nachdem ob es sich bei diesem um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen.
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2008 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 15 Prozent. Auf die Ausschüttung wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent erhoben.
Auf der Ebene der Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zu 60% in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner einbezogen werden (sog. Teileinkünfteverfahren), sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Bei Beteiligungen im Privatvermögen erfolgt die Besteuerung des Anteilseigners dagegen grds. im Wege der sog. „Abgeltungssteuer“ (mit pauschal 25%, vgl. §32d i.V.m. §43 Abs.5 EStG). Und für den Fall, dass es sich bei dem Anteilseigner ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft handelt, werden Ausschüttungen grds. zu effektiv 95% von der Steuer freigestellt (vgl. §8b KStG).
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Stand: Januar 2012
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