Steuerberatung
Lohnsteuer
Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierbei muss er dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuererklärung einreichen, die die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer angibt, und die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hiervon abweichend kann in besonderen Fällen auch ein anderer Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gelten:
- Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3.000 € betragen hat,
- Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betragen hat.
Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das Vorjahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wurde die Betriebsstätte neu eröffnet, ist die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dieser Betrag ist dann maßgebend für die Bestimmung des Lohnsteueranmeldezeitraums.
Seit 1.1.2005 sind Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischen Weg an die Finanzämter zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härtefällen darf jedoch das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Voranmeldung in der herkömmlichen Form zulassen.
Kirchensteuer
Kirchensteuer wird auf Grundlage der Kirchensteuergesetze erhoben, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden. Der Besteuerung unterliegen Mitglieder (natürliche Personen) von steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Hierbei muss die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das Jahreseinkommen. Außer Ansatz bleibt dabei die Kapitalertragsteuer. Das Jahreseinkommen wird um die Kinderfreibeträge gekürzt und ggf. um steuerfreie Beträge (nach § 3 Nr. 40 EStG) erhöht. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften (sog. konfessionsverschiedene Ehen) angehören, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt. Liegt eine Zugehörigkeit zu gleichen Religionsgemeinschaft vor, gilt der Halbierungsgrundsatz. Für jeden Ehegatten wird dabei die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichtenden Lohnsteuer berechnet.
Der zur Anwendung kommende Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (in Niedersachsen einheitlich 9 Prozent). In einigen Bundesländern gilt eine Mindestkirchensteuer. Die Kirchensteuer wird durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben.
Die Kirchensteuer ist bei Lohn-/Gehaltsempfängern zusammen mit der Lohnsteuer beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Lohnsteuer (ebenso auch auf Einkommen- und Körperschaftsteuer) erhoben. Er beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage und ist ebenfalls zusammen mit der Lohnsteuer beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Für weitere Informationen zu den Lohnabzugssteuern wenden Sie sich bitte gerne an uns.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.
Stand: April 2007
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