Vielleicht haben Sie schon etwas davon gehört, dass es Möglichkeiten gibt, dass der Staat den Anwalt bezahlt? Bei einem geringen Einkommen übernimmt der Staat die Kosten der Beauftragung. Sie müssen hierfür jedoch die notwendigen Formulare ausfüllen und zwar für die außergerichtliche Beauftragung oder das erste Beratungsgespräch das Formular für die sogenannte Beratungshilfe, für das gerichtliche Verfahren das Formular für die Prozesskostenhilfe. Wir weisen darauf hin, dass in Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt wird und die Beratungshilfe in dem Fachgebiet nur für eine schlichte Beratung ohne Akteneinsichtnahme. Hier gibt es vielmehr die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidiger – ob für Täter oder für Opfer, wenn die Schwere oder die Schwierigkeit der Tat dies gebietet oder der Täter in der JVA sitzt.
Was beachtet bezüglich der Beantragung der Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (im Familienrecht)erden muss, erklären wir Ihnen in dem folgenden Video.
Hier erklären wir auch, was der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist und welche Voraussetzung man erfüllen muss, damit das Amtsgericht einem diese Möglichkeit der Kostenübernahme gewährt.
Zudem weisen wir darauf hin, welche Risiken bestehen und ob eine nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe möglich ist.
Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, bei Beratungshilfe vor der ersten Beratung, bei Prozesskostenhilfe mit Hilfe eines Anwalts.
In diesem Video hoffen wir, dass viele Fragen beantwortet werden. Abonnieren Sie gerne unsere Youtube-Kanal unter
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