Familienrecht
Wir beraten und begleiten Sie während Ihrer schwierigen Zeit von der Trennung bis zur eventuellen Scheidung und auch selbstverständlich darüber hinaus und regeln das Umgangsrecht, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, den Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt, den Zugewinn, Hausrat und Versorgungsausgleich sowie die Wohnungszuweisung, den Gesamtschuldnerausgleich und die Nutzungsentschädigung.
Nach der Scheidung regeln wir gerne den nachehelichen Unterhalt sowie weitere Fragen und Probleme bei obigen Themen. Haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Lebenspartnerschaft ohne verheiratet gewesen zu sein, so stehen wir Ihnen ebenso bei allen Folgen der Trennung bei. Zudem regeln wir Vaterschaftsanfechtungen und setzen das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Väter durch.
Aufgrund der langjährigen Erfahrung und als Fachanwältin für Familienrecht bin ich in Delmenhorst, Oldenburg, Ganderkesee und umzu als durchsetzungsfähig bekannt.
Wir haben Mandanten egal ob von Nord bis Süd, Ost bis West, also von Rostock, Hamburg und Kiel bis Bad Aibling, Passau und Lörrach oder auch Dresden, Leipzig, Berlin, Bonn und Mönchengladbach.
Zu beachten ist auch, dass auch Mandanten aus dem Ausland sich an uns wenden können, wenn hier der Gerichtsstand Deutschland ist. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Gerne bereiten wir Ihre Scheidungsfolgevereinbarung vor und nehmen gerne Gespräche zur Vermeidung von Gerichtsverfahren mit der Gegenseite auf und einigen uns gerne auch wenn gewünscht.
Lediglich einige Punkte bedürfen der notariellen Beurkundung.
- Vereinbarung des nachehelichen Unterhalts (§ 1585c BGB, § 16 LPartG)
- Vereinbarungen über den Zugewinn (§ 1378 Abs III S. 2 BGB, § 7 LPartG)
- Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich ( 7 VersAusglG, § 20 LPartG)
- Übertragung von Immobilieneigentum ( 311b BGB)
Hier arbeiten wir mit Ihrem Notar gerne zusammen bzw. sind selber mit Notaren in enger Zusammenarbeit.
Wir haben bereits Mandanten unter anderem aus Detroit, Hongkong, Abu Dhabi, Katar, Kapstadt, Polen, der Türkei und Russland vertreten.
Bei einer internationalen Scheidung oder wenn Sie sonst nicht in die Kanzlei kommen können, nutzen Sie gern auch unser Portal für die Onlinescheidung www.meinescheidung.eu
Scheidung und Ablauf
inkl. Aufhebung Lebenspartnerschaft
Sie haben sich getrennt und wollen sich scheiden lassen?
Bei einer Scheidung ist viel zu regeln.
Wenn Sie Kinder haben sind das Umgangsrecht, der Kindesunterhalt und auch ggf. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu regeln.
Zudem sind finanzielle Fragen zu klären wie Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich oder Hausrat.
Wie jedoch eine Scheidung genau abläuft und was zu beachten ist, erläutern wir Ihnen zusammengefasst inklusive Erklärvideo.
Wir unterstützen Sie von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Als Fachanwältin für Familienrecht und seit über 20 Jahren Tätigkeit kenne ich die Ängste, Sorgen und Nöte und kann Sie rechtlich unterstützen bzw. weiss aus Erfahrung, wo Probleme und Fallen auftreten können.
Wir schauen nach vorne und versuchen Ihnen einen weg aufzuzeigen, damit auch Sie nach vorne schauen können.
Sorgerecht
(alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht beantragen)
Waren Sie verheiratet? Dann haben beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht!
Sollte jedoch der Partner nicht mitwirken oder das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widersprechen, so kann eine Partei das alleinige Sorgerecht übertragen werden.
Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben und sich einig sind über den Verbleib der Kinder oder des Kindes, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht gesondert zu regeln.
Erst, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Eltern kommt, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht gesondert zu regeln, z.B. bei
- Umzug,
- Wille des Kindes,
- Kindeswohlgefährdung
Auch kann eine nicht erfolgte Unterschrift bei Gericht ggf. ersetzt werden.
Also ärgern Sie sich nicht, sondern suchen Sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe, um eine schnelle Regelung herbeizuführen.
Umgangsrecht
inkl. Wechselmodel / Umgangsausschluss / Umgang der Großeltern
Haben Sie sich als Kindeseltern getrennt, hat derjenige, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt in der Regel ein Anrecht auf Umgang. Meist ist strittig, wer das Kind wann wie lange sehen darf und wie das zu regeln ist (z.B. auch Ferien, Feiertage).
Wenn bestimmt Gründe vorliegen, die das Kind bei einem Umgang gefährden könnten, kann der Umgang auch ganz ausgeschlossen werden.
Wir können Sie unterstützen in der Durchsetzung
- wann findet der Umgang statt – mit oder ohne Übernachtung
- wann und wie lange ist der Umgang in den Ferien
- wie ist der Umgang an den Feiertagen wie Weihnachten oder Ostern zu regeln?
- ist für mich das Wechselmodell geeignet?
Auch Großeltern haben unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Recht auf Umgang. Hierzu finden Sie mehr auf der gesonderten Seite: Großeltern – ihre Rechte.
Mehr erfahren Sie hier über das Umgangsrecht bzw. über das über das Wechselmodell wenn Sie auf diesen Link oder das Bild klicken.
Kindesunterhalt
Grundsätzlich sind beide Elternteile zur Leistung von Unterhalt verpflichtet – der, bei dem das Kind wohnt,, erbringt die Leistung in Aufwendungen für Essen/Trinken und Bekleidung. Der, bei dem das Kind nicht wohnt, hat den Unterhalt in Geld zu leisten.
Wie hoch dieser ist, sollte rechtzeitig ausgerechnet werden.
Wurden Sie angeschrieben vom Ex-Partner oder vom Jobcenter oder vom Jugendamt?
Wir können Ihnen
- den Unterhalt berechnen und Tips und Tricks verraten.
- steuerliche Tips geben
- die Auskunft oder gleich den konkreten Unterhalt einklagen
- unberechtigte Forderungen/Titel abwehren bzw. abändern
- Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzungen stellen oder Sie in einem Verfahren vertreten.
Sie befinden sich
- im Wechselmodell
- in Kurzarbeit
- sind erkrankt
- haben den Job gewechselt oder wollen dies tun?
Melden Sie sich rechtzeitig und sparen nicht am falschen Ende, denn im Unterhaltsverfahren besteht ohnehin Anwaltszwang, d.h. spätestens bei Gericht benötigen Sie einen Rechtsanwalt.
Unterhalt:
– Trennungsunterhalt,
– Nachehelicher Unterhalt
– Betreuungsunterhalt
Nach einer Trennung kann einem Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen.
Dieser Unterhalt ist ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem beide Ehegatten von Tisch und Bett getrennt leben – und zwar für die Zeit des Trennungsjahres, längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Unter bestimmten Umständen kann auch nachehelicher Unterhalt verlangt werden – und zwar ab Rechtskraft der Scheidung.
Sollten Sie ein Kind unter 3 Jahren betreuen, so wäre auch der Betreuungsunterhalt zu prüfen.
Bei allen Ansprüchen gilt: Der Unterhalt ist immer erst ab Inverzugsetzung – also Aufforderung – zu zahlen.
Dieser kann nicht rückwirkend verlangt werden, sodass hier jeder Tag zählt.
Zudem kann ein Anspruch verwirken, wenn er länger nicht geltend gemacht wird. Sprechen Sie uns daher rechtzeitig an.
Beachten Sie auch, dass Jobcenter-Leistungen gestrichen werden können, wenn Sie Ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, da hier ein missbräuchliches Verhalten vorliegen kann.
Im Unterhaltsrecht besteht Anwaltszwang, sodass Sie Ihre Ansprüche ausschließlich mit einem Anwalt geltend machen können oder nur mit einem Anwalt abwehren können.
Sonderfälle
rund um Haus und Wohnung:
– Nutzungsentschädigung
– Gesamtschuldnerausgleich
– Wohnungszuweisung
Besitzen Eheleute noch ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Wohnung ist viel zu regeln, denn der Verbleib im Haus, der Verkauf oder aber der Auszug haben für alle weiteren Trennungsfolgen erhebliche Auswirkungen und wird oft unterschätzt.
Vor alle hat dies Auswirkungen auf
- Unterhalt (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, ggf. Betreuungsunterhalt)
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Hausrat
- Zugewinn
- Umgang
- Kreditraten
- ggf. die Steuer
Weigert sich ein Partner auszuziehen und ist das Zusammenleben nicht mehr möglich, kann der andere zum Auszug aufgefordert werden, was ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Zahlen Sie noch ein gemeinsames Darlehen/Kredite ab oder wohnt der andere Ehepartner noch in Ihrem Haus, so können ebenfalls Ansprüche gegen den Ex-Partner geltend gemacht werden.
Aufgrund steuerlicher Konsequenzen und Auswirkungen auf den Zugewinn sollte hier ein Anwalt beauftragt werden, damit keine (teuren) Fehler gemacht werden.
Zugewinn
Haben Sie keine notarielle Regelung über den Güterstand (wie z.B. Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) getroffen, ist der in der Ehe erworbene Zugewinn auszugleichen – und somit alles, was an Zugewinn zwischen Heirat und Zustellung der Scheidung entstanden ist.
Da dies Verfahren sehr kompliziert ist, lohnt sich eine anwaltliche Berechnung, denn Werte sind auch zu indexieren.
Zudem sind Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
Auch steuerrechtlich ist hier durchaus eine Beratung sinnvoll, da schnell durch eine unbedachte notarielle Regelung eine Steuer anfallen kann – daher unbedingt vor einer Regelung uns kontaktieren!
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben für alle Ehen, die inklusive Trennungsjahr mehr als 3 Jahre bis zur Einreichung der Scheidung gedauert haben. Dauerte eine Ehe kürzen, handelt es sich um die sogenannte Kurzehe.
Dann kann der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt werden.
Ein Antrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen.
Zudem sollte bei einem Verzicht vorab ein Rechtsanwalt beauftragt werden, da der Verzicht steuerliche Folgen und später Verarmung nach sich ziehen könnte.
Ein Ausschluss ist noch in der Gerichtsverhandlung bei Anwesenheit zweier Rechtsanwälte möglich.
Mehr erfahren Sie hier über den Versorgungsausgleich inklusive Video zu Ausfülltips.
Hausrat
Im Rahmen einer Trennung ist stets auch über den Hausrat zu entscheiden. Oft regeln dies die Eheleute selber, doch Streit entbrennt meist über
- eingebrachte Sachen, die dann auch ggf. verkauft wurden
- geschenkte Sachen
- Küche, besondere Möbel, Waschmaschine, Trockner
- Familienfahrzeug bzw. Zweitwagen
Nicht dazu zählen Sachen, die:
nicht im Alleineigentum einer Person stehen bzw. höchstpersönlichen Sachen wie z.B. Sachen des täglichen Gebrauchs, Bekleidung, Arbeitsmittel, Gegenstände für die Ausübung des Berufs, Firmenwagen etc..
Sonderfall: Jobcenter und Trennung
Sie beziehen Leistungen vom Jobcenter und wollen sich trennen bzw. scheiden lassen?
Sowohl beim Unterhaltsverfahren, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Hausrat und Umzug – alles ist vorher genau zu durchdenken, um nicht in eine Falle zu tappen und nachher auf Geld zu verzichten oder dieses zurückzuzahlen!
Mehr über dieses Thema und was Sie alles erledigen müssen erfahren Sie hier
Rechte von Großeltern
Sie sind Großeltern und können das Kind wegen einer Trennung der Kindeseltern nicht sehen? Den Kindeseltern wird Kindeswohlgefährdung vorgeworfen und Sie könnten und wollen sich kümmern?
Trennung/Auseinandersetzung nicht-eheliche Lebensgemeinschaft
Sie waren nicht miteinander verheiratet und haben
- ein gemeinsames Haus
- gemeinsame Kinder
- viel Geld in die Renovierung des Hauses investiert oder Beziehung eingebracht?
Nicht nur die Trennung von Eheleuten bedarf oft anwaltlicher Hilfe.
Gerade wenn die allseits bekannten Regelungen für Eheleute wie Zugewinn, Hausratsteilung, automatisches gemeinsames Sorgerecht wegfallen, die bei Eheleuten per Gesetz bereits festgelegt sind, kann es bei einer Auseinandersetzung nicht verheirateter Paar oft zu Problemen kommen.
Für ledige Väter und das gemeinsame Sorgercht/Feststellung Vaterschaft/Anfechtung Vaterschaft siehe mehr dort.
Auf der hier verlinkten Seite geht es um die finanzielle Auseinadersetzung einer Trennung und die Möglichkeiten einer einvernehmlichen rechtlich sauberen Lösung.
Wenden Sie sich daher rechtzeitig an und und wir sagen Ihnen, wie eine Trennung am einfachsten auseinanderzusetzen ist.
Nicht verheiratete Väter:
Anfechtung Vaterschaft, Feststellung Vaterschaft, gemeinsames Sorgerecht
Sie sind Vater eines oder mehrerer Kinder, waren aber mit der Kindesmutter nicht verheiratet?
Sie haben festgestellt,
- Sie sind nicht der leibliche Vater, wurden aber als dieser angegeben
- Sie wurden nicht bzw. keiner wurde als leiblicher Vater angegeben
- ein anderer wurde als Vater angegeben, obwohl Sie der leibliche Vater sind
- die Kindesmutter ist noch verheiratet und erwartet von Ihnen ein Kind
- dass Ihnen nicht das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt wurde
- keinen Umgang mit dem Kind haben
In allen diesen Fällen können wir für Sie tätig werden und die Vaterschaft entweder anfechten, feststellen lassen oder das gemeinsame Sorgerecht bzw. Umgangsrecht für Sie beantragen.
Viele Väter denken, sie sind rechtelos, doch ist die Umsetzung meist einfacher, als man denkt, zumal des Bundesgerichtshof ganz eindeutige Signale gesendet hat.