Das Sorgerecht

Um das Sorgerecht wird zwischen Eheleuten wohl am häufigsten gestritten und doch ist so wenig darüber bekannt.

Grundsätzlich haben Eheleute, sobald sie verheiratet sind und danach Kinder bekommen, das gemeinsame Sorgerecht.

Wurde das Kind/die Kinder vor der Hochzeit geboren, so erhält der Kindesvater automatisch mit Heirat das gemeinsame Sorgerecht.

 

Nach der Trennung ist jedoch vieles strittig – wo bleiben die Kinder? Soll das alleinige Sorgerecht beantragt werden? Muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt werden?

 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist immer dann zu regeln, wenn es um eine Ortsveränderung des Kindes mit dem anderen Eltern oder ohne diesen geht.

Denkbare Fallkonstellationen sind der Umzug der Kindesmutter mit dem Kind, das bei dieser wohnt, eine Auslandsreise mit dem gemeinsamen Kind, eine Unterbringung bei einer Pflegefamilie, eine Unterbringung in einer Jugendeinrichtung bzw. Wohngruppe nach Maßgabe des Jugendamtes, bei einer Kindeswohlgefährdung durch den anderen Elternteil oder wenn das Kind den Umzug zu dem anderen Elternteil wünscht.

 

Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht 5

 

Ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt es nicht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist immer ein Teil des Sorgerechts, der nur dann entscheidend ist und konkret geregelt wird, wenn der Aufenthalt des Kindes bzw. der Kinder streitig ist. Dann wird quasi der Teil „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ aus dem gemeinsamen Sorgerecht herausgelöst.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird beim Amtsgericht – Familiengericht – beantragt und zwar bei dem Amtsgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wohnt also das Kind bei der Kindesmutter oder dem Kindesvater in Delmenhorst, so ist das Amtsgericht – Familiengericht – Delmenhorst zuständig.

Hat der Kindesvater das Kind nach einem Umgang nicht nach Haus gebracht und wohnt z.B. in Syke bzw. Brake so ist das Amtsgericht Delmenhorst – und nicht das Amtsgericht Syke bzw. Amtsgericht Brake – dennoch zuständig, da das Kind beim Kindesvater noch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat.

Es wird dann nach Anhörung beider Eltern per Gerichtsbeschluss (im Familienrecht werden statt Urteilen Beschlüsse getroffen) entschieden, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält bzw. wo das Kind dauerhaft leben soll. Es kann auch sein, dass das Kind trotzdem bei einem Elternteil oder einer Einrichtung verbleibt, der andere Elternteil aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält und somit entscheiden kann, wie die Zukunft des Kindes aussieht.

Grundsätzlich kann ein Elternzeit jederzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu beantragen, selbst nach einer Einigung oder einem Gerichtsbeschluss. Ein lebenslanger Verzicht sollte natürlich in keiner Wiese irgendwie erfolgt sein und sollte auch kein Elternteil je abgeben.

Ggf. wird das Familiengericht ein Gutachten einholen, um zu ermitteln, was dem Kindeswohl entspricht.

Auch wenn die Kindesmutter mehr als 100 km vom Wohnort wegziehen will, lohnt sich ein Antrag beim Amtsgericht, wenn keine außergerichtliche Regelung möglich ist.

Sprechen Sie uns rechtzeitig an, denn je eher wir tätig werden, desto besser kann geholfen werden.

 

Interessante Urteile:

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Umzug erst nach Ende des Schuljahres oder der Grundschule vorzunehmen, so das Oberlandesgericht Koblenz – Beschluss vom 4.5.2010 (AZ: 11 UF 159/10),

Eine Kindesmutter wollte mit dem gemeinsamen Kind bei gemeinsamen Sorgerecht umziehen. Das Kind befand sich aber noch in der Grundschule, war sogar erst 6 Jahre alt. Die Richter entschieden, dass das Kind erst die Grundschule absolvieren könne, bevor ein Umzug gerechtfertigt wäre.

Im Vordergrund steht jedoch stets das Kindeswohl. So entspricht es nach Ansicht der Rechtsprechung z.B . nicht dem Kindeswohl, wenn Kinder ins Ausland umziehen (hier Griechenland), wenn diese aber weder die Spreche sprechen noch kulturellen Bezug zu dem Land haben, so das OLG Hamm (Urteil v. 15.11.2010 – AZ. 8 WF 240/10).

Aber auch der umziehende Elternteil muss genau darlegen können, warum ein Umzug möglich ist.

So hat das OLG Oldenburg mehrfach Kindesmüttern den Umzug zwar zugebilligt, jedoch den Vätern die Kinder zugesprochen, wenn die Kindesmütter keine hinreichenden Gründe für einen Umzug darlegen können, d.h. warum ausgerechnet ein Umzug erforderlich ist. Das ist nicht bei einem Arbeitsplatz zusehen, der auch in der Nähe des Kindesvaters ausgeübt werden kann (z.B. Verkäuferin. Kassiererin). Hier müssen triftige Gründe vorgetragen werden, warum die Arbeitsstelle nur an dem entfernten Ort möglich ist.

Hintergrund ist, dass je weiter ein Elternteil sich räumlich durch Umzug von dem anderen Elternteil entfernt, desto mehr wird das Umgangsrecht mit dem verbleibenden Elternteil beeinträchtigt, desto weniger kann eine Bindung aufgebaut werden und desto mehr verliert das Kind seine Wurzeln.

Es kommt stets bei der Beurteilung auf das individuelle Kindeswohl und die Umstände jeder Familie an.

Seit 20 Jahren vertreten wir unzählige Mandanten, die genau die gleichen Probleme haben wie  Sie, die denken, sie verlieren ihre Kinder, die unter einer Trennung leiden und keine Ausweg sehen.

Bedenken Sie, dass zwar nicht alle Fälle gleich sind, wir aber genug Erfahrung haben, Sie optimal beraten zu können und vorbeugen können, dass Sie Ihre Kinder durch eigene, vielleicht vermeidbare, Fehler verlieren.

Sprechen Sie uns rechtzeitig an.

Wenn Sie die Kosten für ein Verfahren nicht tragen können, so steht Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu, d.h. es muss nicht an der finanziellen Situation scheitern. Mehr dazu (Formular nebst Erklärungsvideo):

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