Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Ob Gründung Ihres Unternehmens, laufende rechtliche und steuerliche Beratung oder Beratung bei Beendigung und Unternehmernachfolge – wir beraten Sie umfassend und effizient!
Ob Gründung Ihres Unternehmens, laufende rechtliche und steuerliche Beratung oder Beratung bei Beendigung und Unternehmernachfolge – wir beraten Sie umfassend und effizient!
Einen weiteren Schwerpunkt bildet in unserer Kanzlei das Wirtschaftsrecht.
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter absolvierte an der Universität Bremen ihr Wirtschaftsstudium und schloss dieses als Dipl. Internation Economist ab (Dipl. Int. Oec.). Somit bestehen fundierte Kenntnisse, die viele andere Rechtsanwaltskanzleien (so) nicht vorweisen können. Wir betrachten nicht nur die rechtliche Seite sondern wissen genau, was Unternehmen auch wirtschaftlich für Lösungen benötigen. Somit erhalten Sie eine ganzheitliche Beratung, genau auf Ihr Unternehmen abgestimmt.
Dipl. Kfm. und Steuerberater Kai Seiter ist gelernter Bankkaufmann und ehemaliger Investmentbanker. Zudem hat er sein Studium in Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen, bevor er Steuerberater wurde.
Auch ihm sind seit Anbeginn seiner beruflichen Laufbahn als Banker die Sorgen und Nöte der Unternehmen bekannt.
Durch unsere Ausbildung sind wir der optimale Ansprechpartner für Unternehmen jeglicher Größe. Ob GmbH, UG, GbR oder GmbH & Co. KG, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Dienstleistungen beinhalten dabei sämtlich rechtlichen und steuerrechtlichen Beratungen von der Gründung, Umwandlung bis zur Beendigung eines Unternehmens.
Mit der Gründungsberatung beraten wir Sie in allen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen rund um eine Unternehmensgründung.
Gerne erfolgt eine Beratung, welche Unternehmensform die optimale für Ihr Unternehmens ist (Gründung einer GmbH, GmbH & Co. KG oder doch einer GbR).
Wir übernehmen zudem die laufende rechtliche und steuerrechtliche Beratung von Unternehmen z.B. bei Inkasso, Mahnwesen, Vertragsgestaltungen, Aufhebungsverträgen, Beratung in arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Fragestellungen (u.a. atypisch stille Gesellschaft, Familienpool, DSGVO, Lohn/Gehalt, Kündigungsschutz, Wirtschaftsmediation etc.).
Sollte eine Umwandlung, Umstrukturierung oder Veräußerung Ihres Unternehmens anstehen, klären wir gerne die Fragen rund um diese Veränderung Ihres Unternehmens bis hin zur Beratung in Fragen der Unternehmernachfolge inklusive der gesamten vertraglichen und steuerlichen Gestaltung.
Da der Übergang zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht ein fließender ist und Entscheidungen in diesem Bereich meistens weitreichende Konsequenzen haben, profitiert der unternehmerische Mandant hier auch ganz entscheidend von der über 50 Jahre bestehenden Berufserfahrung des Kanzleipartners Werner Seiter sowie in der umfassenden Betreuung eines großen und alle Gesellschaftsformen umfassenden Mandantenstamms. Zur Optimierung des betriebswirtschaftlichen Nutzens für das Unternehmen.
Als Grundlage des gesamten »Wirtschaftsrechts« schließt das Dienstleistungsangebot selbstverständlich auch die gesamte Palette des Handelsrechts ein.
In Kooperation mit der Prima Unternehmensberatung betreuen wir einen großen unternehmerisch geprägten Mandantenstamm.
Ob Sie Kaufverträge, Vertriebsverträge, Lizenzverträge und sonstige Verträgen aus dem Bereich des Handelsrechts abschließen wollen – fragen Sie uns!
Wir kümmern uns gerne rechtlich und steuerlich um Ihr Unternehmen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können!
Aktuell: Auch alle Fragen rund um Corona – Förderungsmöglichkeiten, Schadensersatz sowie Klagen aufgrund von rechtlichen ungerechtfertigten Einschränkungen beantworten wir Ihne gerne. Mehr dazu in unserem Blog.
Wir konnten bereits wichtige Urteile, z.B. für Fahrschulen oder das Abbrennen von Feuerwerk an Silvester erzielen (sodass die Händler doch noch Feuerwerk verkaufen konnten).
Wichtige Urteile:
Fahrschulen dürfen praktischen Fahrunterricht anbieten.
So ist die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021, im Folgenden: Corona-VO) verboten (Az.: 13 MN 37/21).
Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde (z.B. bei angehenden Berufskraftfahrer/innen), sei ebenfalls zulässig. Denn in der von § 28a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes geforderten ursprünglichen Begründung vom 8. Januar 2021 zu dem mit Wirkung vom 10. Januar 2021 eingefügten § 14a Corona-VO habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass sich das darin geregelte Verbot nicht auf Präsenzunterricht zu derartigen Zwecken beziehen sollte.
Aber auch der „gewöhnliche“ praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei auch betont worden, dass der sog. „aufsuchende“ Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2021 – 13 MN 17/21 -, juris), nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei.
Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeutungsgehalt des § 14a Corona-VO müsse der Verordnungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen. Der bloße „nachrichtliche“ Hinweis zu § 14a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 22. Januar 2021, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25. Januar 2021 unter verbotenem „Präsenzunterricht“ auch den „aufsuchenden“ Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Denn diese Änderungsverordnung habe den Text des § 14a Corona-VO unverändert gelassen. Der in dem „nachrichtlichen“ Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verordnungsgebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden.
Montag, Dienstag, Donnerstag:
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Dr. Seiter & Partner – Rechtsanwalt und Steuerberater aus Delmenhorst/Oldenburg
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