Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig? 3

Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig?

Corona/Covid-19 hat Einfluss auf alle Lebensbereiche, so auch auf das Familienrecht.

Viele besorgte Mütter und Väter fragen bei uns an, ob ein Umgang in Zeiten von Corona zugelassen werden sollte.

Es gibt zwar noch keine gesicherte Rechtsprechung, wie sich getrennt lebende Eltern in Zeiten von Corona/Covid-19 bei der Regelung des Umgangsrechts verhalten müssen/sollen, allerdings ist in den Allgemeinverfügungen der Umgang mit dem eigenen Kind ausdrücklich zugelassen.

Eine Ausgangssperre oder die Corona-Pandemie bedeuten daher nicht, dass der Umgang sofort ausgesetzt werden muss oder ausgeschlossen werden darf.

Eine Aussetzung des Umgangs während der Corona-Krise ist daher lediglich dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Wenn also im Haushalt des Vaters oder der Mutter Gründe gegeben sind, warum das Kindeswohl gefährdet sein könnte (z.B. erhöhte Ansteckungsgefahr durch Erkrankung einer Person des Haushaltes mit Corona/Covid-19 oder Kontakt zu nachgewiesenen infizierten Personen oder behördlich angeordnete Quarantäne), kann der Umgang verschoben oder ganz ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Risikoberufe, allerdings auch nur dann, wenn eine konkrete Gefahr bestand. Nur weil die Kindesmutter Krankenschwester oder Altenpflegerin ist, reicht dies nicht für den Ausschluss des Umgangsrechts aus. dann wäre die Nichtherausgabe des Kindes unzulässig.

Hier sind jedoch Flexibilität und Absprachen erforderlich.

Mehr auch in diesem Video:

https://youtu.be/JhnJdMs-_qM

Eine einstweilige Anordnung kann jederzeit durch einen Anwalt bei Gericht gestellt werden, wenn Absprache nicht möglich sind oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Mehr zum Umgangsrecht auch hier: https://www.kanzlei-seiter.de/rechtsgebiete/familienrecht/umgangsrecht/

Bei Fragen rund um das Umgangsrecht rufen Sie uns gerne an und schreiben uns eine Email, wir beraten Sie gerne!

 

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