Scheidungskosten sind nunmehr nach dem aktuellen Urteil des BFH nicht mehr steuerlich absetzbar! 1

Scheidungskosten sind nunmehr nach dem aktuellen Urteil des BFH nicht mehr steuerlich absetzbar!

Der BFH hat nunmehr in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (Az.: VI R 9/16) vom 16.8.2017

 

 

 

 

Steuerbescheide sind nicht zwingend offen zu halten

Das Finanzamt muss Steuerbescheide nicht in Bezug auf alle anhängigen steuerlichen Streitfragen „offen“ halten (FG Köln, 10 K 3795/06). Das bedeutet: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof und Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird.

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Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 14.02.2007 zum Aktenzeichen II R 69/05 entschieden, dass der Erwerb von Betriebsvermögen nur dann erbschaftsteuerrechtlich oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt ist, wenn das Vermögen sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber als Betriebsvermögen einzustufen ist. Damit hat der BFH die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen nur beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.

Nachträgliche Streichung der Eigenheimzulage trotz zutreffender Einkommensschätzung möglich

Der BFH hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass das Finanzamt die Eigenheimzulage herabsetzen darf, wenn es nachträglich feststellt, dass ein Steuerzahler die Einkommensgrenzen überschritten hat. Dieses soll selbst dann gelten, wenn der Betroffene zwar bereits im Antrag das korrekte und zu hohe Einkommen erklärt hat, aber das Finanzamt diesen Eintrag übersehen hat.

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Überbrückungsgeld: Steuererstattungsanspruch prüfen!

Steuerbescheide sollten überprüft werden, wenn zwischen 1.1.2003 und 31.7.2006 Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen und dieses in der Steuererklärung angegeben wurde. Ggf. ist eine nachträgliche Steuererstattung möglich, da das Überbrückungsgeld aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegt, diese Rechtsänderung aber möglicherweise vom Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides möglicherweise nicht berücksichtigt worden ist. Denn lange Zeit war in vielen Bewilligungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit weiterhin das Überbrückungsgeld als Lohnersatzleistung ausgewiesen worden, die in der Steuererklärung angegeben werden muss. Die Finanzämter bezogen das Überbrückungsgeld in den Progressionsvorbehalt mit ein und erhöhten dadurch den Steuersatz auf das Übrige zu versteuernde Einkommen.

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Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 die lang erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht.

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Vorwegabzug wird auch im Falle nachträglichen Arbeitslohns gekürzt

Bei Rentnern, Pensionären und Selbstständigen ist zumeist die Berechnungsmethode nach altem Recht für den Abzug der Versicherungsbeiträge günstiger. Das liegt vor allem daran, dass für diese Personengruppen der Vorwegabzug nicht gekürzt wird. Unklar war bisher, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist für Arbeitslohn, der aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammt.

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Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Das Gesetz vom 7.12.2006 ist im Bundesgesetzblatt vom 12.12.2006 verkündet worden (siehe www.bundesgesetzblatt.de) und am 13.12.2006 in Kraft getreten. Es ergeben sich hierdurch neue Regelungen für Ausschüttungen, Unternehmensumwandlungen und die Liquidation von Unternehmen, u. a.:

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Erbschafts-/Schenkungssteuerreform – Dringender Handlungsbedarf für Vermögensübertragungen

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.01.2007 lässt sich das Vermögen noch auf der Grundlage des bisherigen – oft günstigeren – Rechts übertragen.

Jedoch ist hier Eile geboten. Denn das alte Recht ist nur noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber anwendbar. Spätestens ab Verkündung des neuen Rechts werden sowohl Schenkungen als auch Übertragungen im Erbfall zumeist erheblich teurer. Nach neuem Recht müssen dabei alle Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet werden. Nach altem Recht werden dagegen Vermögensübertragungen, insbesondere von bebauten Grundstücken, Anteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, zu deutlich geringeren Wertansätzen der Besteuerung unterworfen.

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Beschränkung des Studienkostenabzugs verfassungswidrig?

Dem BFH ist zur Entscheidung vorgelegt, ob die seit 2004 gültige Abzugsbeschränkung für Kosten des Erststudiums und der ersten Ausbildung gegen das Grundgesetz verstößt. Kosten hierfür sind seitdem nur noch als Sonderausgaben bis höchstens 4.000 Euro abziehbar. Für viele Steuerzahler ein großer Nachteil, da Sonderausgaben nicht zu einem Verlust führen dürfen und sich die Aufwendungen bei den meisten Betroffenen (sofern diese keine eigenen Einkünfte haben) deshalb steuerlich nicht auswirken.

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