Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.01.2007 lässt sich das Vermögen noch auf der Grundlage des bisherigen – oft günstigeren – Rechts übertragen.
Jedoch ist hier Eile geboten. Denn das alte Recht ist nur noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber anwendbar. Spätestens ab Verkündung des neuen Rechts werden sowohl Schenkungen als auch Übertragungen im Erbfall zumeist erheblich teurer. Nach neuem Recht müssen dabei alle Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet werden. Nach altem Recht werden dagegen Vermögensübertragungen, insbesondere von bebauten Grundstücken, Anteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, zu deutlich geringeren Wertansätzen der Besteuerung unterworfen.
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