Nachträgliche Streichung der Eigenheimzulage trotz zutreffender Einkommensschätzung möglich

Der BFH hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass das Finanzamt die Eigenheimzulage herabsetzen darf, wenn es nachträglich feststellt, dass ein Steuerzahler die Einkommensgrenzen überschritten hat. Dieses soll selbst dann gelten, wenn der Betroffene zwar bereits im Antrag das korrekte und zu hohe Einkommen erklärt hat, aber das Finanzamt diesen Eintrag übersehen hat.

Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Fall bei der Abgabe des EHZ-Antrags sein Einkommen auf mehr als 240.000 Euro geschätzt. Das Finanzamt übersah diesen Eintrag jedoch und gewährte die Förderung trotz des zu hohen Einkommens.

Der Fehler wurde seitens des Finanzamtes erst bei Erlass der Einkommensteuer-Bescheide für die ersten beiden Förderungsjahre bemerkt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Zulagebescheid und hob die Festsetzung rückwirkend auf. Der Kläger glaubte, zu unrecht, denn dem Finanzamt sei sein Einkommen schließlich bekannt gewesen. Er war der Ansicht, dass das Finanzamt bereits ausgezahlte Zulagen für zurückliegende Jahre nur dann zurückverlangen könnte, wenn diesem das Einkommen nicht bekannt gewesen sei.

Der BFH stellte sich aber auf die Seite der Behörde: Demnach dürfe das Finanzamt ausnahmsweise den Zulagebescheid ändern, weil es sich bei den Angaben im Antrag nur um eine Schätzung gehandelt habe. Die tatsächliche Höhe des Einkommens sei ihm erst bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung bekannt geworden (BFH-Urteil vom 27.6.2006, Az. IX R 17/05).

Wer in einem ähnlichen Fall aufgrund des Verfahrens Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, muss nun mit einer Eintscheidung des Finanzamts rechnen. Betroffene können den Einspruch auch zurückziehen.