Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig 3

Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurde per Allgemeinverfügungen per sofort untersagt, seine eigene Zweitwohnung/Ferienwohnung an der Nordseeküste z.B. in Cuxhaven, Wangerland, St. Peter-Ording, auf Sylt, auf Helgoland, auf Norderney, zu nutzen. Es kam daher nicht einmal darauf an, ob man dort übernachten wolle, sondern verboten ist ab sofort jegliche Nutzung, d.h. Kochen, das Aufhalten, selbst das Nutzen der Toilette ist untersagt.

Eigentümer der Wohnungen wurde zur sofortigen Abreise aufgefordert bzw. die Anreise derzeit untersagt. Das Verbot soll bis zum 18.4.2020 gelten.

Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind damit alle Inhaber von Zweitwohnungen, egal, ob Selbstnutzer oder Vermieter.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona und der Ausbreitung des Virus.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat Inhaber einer Zweitwohnung in Schleswig-Holstein geklagt – und verloren.

Das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Nutzung der Zweitwohnung. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei vorrangig. Zudem seien gerade ländliche Gebiete medizinisch nicht ausreichend versorgt, sodass die umliegenden Kliniken bereits mit den Einheimischen (Menschen mit Erstwohnsitz) an deren medizinischen Grenzen stoßen könnten.

Um also die medizinische Versorgung der Erstwohnungsinhaber sicherzustellen müsse das Interesse der Klägers zurückstehen.

VG Schleswig, 25.3.2020, 1 B 30/20.

 

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