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Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig? 1

Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig?

Corona/Covid-19 hat Einfluss auf alle Lebensbereiche, so auch auf das Familienrecht.

Viele besorgte Mütter und Väter fragen bei uns an, ob ein Umgang in Zeiten von Corona zugelassen werden sollte.

Es gibt zwar noch keine gesicherte Rechtsprechung, wie sich getrennt lebende Eltern in Zeiten von Corona/Covid-19 bei der Regelung des Umgangsrechts verhalten müssen/sollen, allerdings ist in den Allgemeinverfügungen der Umgang mit dem eigenen Kind ausdrücklich zugelassen.

Eine Ausgangssperre oder die Corona-Pandemie bedeuten daher nicht, dass der Umgang sofort ausgesetzt werden muss oder ausgeschlossen werden darf.

Eine Aussetzung des Umgangs während der Corona-Krise ist daher lediglich dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Wenn also im Haushalt des Vaters oder der Mutter Gründe gegeben sind, warum das Kindeswohl gefährdet sein könnte (z.B. erhöhte Ansteckungsgefahr durch Erkrankung einer Person des Haushaltes mit Corona/Covid-19 oder Kontakt zu nachgewiesenen infizierten Personen oder behördlich angeordnete Quarantäne), kann der Umgang verschoben oder ganz ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Risikoberufe, allerdings auch nur dann, wenn eine konkrete Gefahr bestand. Nur weil die Kindesmutter Krankenschwester oder Altenpflegerin ist, reicht dies nicht für den Ausschluss des Umgangsrechts aus. dann wäre die Nichtherausgabe des Kindes unzulässig.

Hier sind jedoch Flexibilität und Absprachen erforderlich.

Mehr auch in diesem Video:

https://youtu.be/JhnJdMs-_qM

Eine einstweilige Anordnung kann jederzeit durch einen Anwalt bei Gericht gestellt werden, wenn Absprache nicht möglich sind oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Mehr zum Umgangsrecht auch hier: https://www.kanzlei-seiter.de/rechtsgebiete/familienrecht/umgangsrecht/

Bei Fragen rund um das Umgangsrecht rufen Sie uns gerne an und schreiben uns eine Email, wir beraten Sie gerne!

 

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Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig 3

Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurde per Allgemeinverfügungen per sofort untersagt, seine eigene Zweitwohnung/Ferienwohnung an der Nordseeküste z.B. in Cuxhaven, Wangerland, St. Peter-Ording, auf Sylt, auf Helgoland, auf Norderney, zu nutzen. Es kam daher nicht einmal darauf an, ob man dort übernachten wolle, sondern verboten ist ab sofort jegliche Nutzung, d.h. Kochen, das Aufhalten, selbst das Nutzen der Toilette ist untersagt.

Eigentümer der Wohnungen wurde zur sofortigen Abreise aufgefordert bzw. die Anreise derzeit untersagt. Das Verbot soll bis zum 18.4.2020 gelten.

Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind damit alle Inhaber von Zweitwohnungen, egal, ob Selbstnutzer oder Vermieter.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona und der Ausbreitung des Virus.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat Inhaber einer Zweitwohnung in Schleswig-Holstein geklagt – und verloren.

Das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Nutzung der Zweitwohnung. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei vorrangig. Zudem seien gerade ländliche Gebiete medizinisch nicht ausreichend versorgt, sodass die umliegenden Kliniken bereits mit den Einheimischen (Menschen mit Erstwohnsitz) an deren medizinischen Grenzen stoßen könnten.

Um also die medizinische Versorgung der Erstwohnungsinhaber sicherzustellen müsse das Interesse der Klägers zurückstehen.

VG Schleswig, 25.3.2020, 1 B 30/20.

 

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Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig 5

Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurden per Allgemeinverfügungen wurde per sofort untersagt, eine private Feier mit mehr als 50 Teilnehmern zu veranstalten. Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind auch privat Feiern wie runder Geburtstag, Hochzeiten, Beerdigungen, 18. Geburtstag, Taufen, Geburtstagsfeiern etc.. Jede private Feier über 50 Teilnehmern ist als Verstoß gegen die Allgemeinverfügung verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat ein Jubilar, der seinen runden Geburtstag feiern wollte, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung beim Verwaltungsgericht Göttingen gestellt.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Geburtstagsfeier. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

 

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei durch eine so große Menschenansammlung besonders groß. Die Abwägung der betroffenen Interessen würde ergeben, dass das Allgemeinwohl höher steht als das Feiern einer privaten Feier.

 

VG Göttingen, 24.3.2020, 4 B 56/20 (noch nicht rechtskräftig).

 

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