Steuerberatung
Einkommensteuer
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbstständiger Arbeit,
- aus nichtselbstständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
Bei der Besteuerung von Leibrenten sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus besonderen privaten Leibrentenversicherungen unterliegen der Besteuerung mit dem sog. Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Beginns der Rente abhängig ist.
- Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (sog. Riester- Rente) unterliegen vollständig der Besteuerung, soweit die Rente auf geförderten Beiträgen beruht.
- Leibrenten aus anderen Versicherungen werden nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Das gilt auch für die sog. Riester-Rente, soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruht. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers bei Beginn der Rente.
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein (gestaffelter) Altersentlastungsbetrag (vgl. §24a EStG) und bei allein stehenden Steuerpflichtigen mit Kindern ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 € jährlich abgesetzt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit Beginn des Kalenderjahrs 2004 eingeführt. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem im Übrigen allein stehenden Steuerpflichtigen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (ausgenommen insbesondere Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag zusteht) besteht. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Es verbleibt dann der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (betragsmäßig begrenzter Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag, §10d EStG), für den grds. dieselben Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug insbesondere der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.
Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben (§10-10b EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z. B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (Vorsorgeaufwendungen = Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter) oder bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge).
Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 € / 72 € (Alleinstehende / Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter sind:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Beiträge zu den landwirtschaftlichen Altersklassen,
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
- Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine derartige Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Der Abschluss einer ergänzenden Hinterbliebenenversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung ist möglich.
Alle Beiträge zu den genannten Versicherungen (bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen einschließlich eventueller Arbeitgeberbeiträge) werden seit 2005 zu 60 Prozent steuerfrei gestellt, bis maximal 60 Prozent von 20.000 €, d. h. 12.000 €. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000 € – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Höchstgrenze von 20.000 €.
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.900 € absetzen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler – z.B. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen vollständig selbst finanzieren müssen – beträgt dieser Höchstbetrag 2.800 €. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu. Mindestens sind aber immer die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (sog. Grundversorgung) abzugsfähig. Für gesetzlich Versicherte werden pauschal 4% für das Krankengeld abgezogen; die Pflegeversicherungsbeiträge werden jedoch nicht gekürzt. Eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig. Beiträge, mit denen ein Absicherungsniveau oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht wird, werden hingegen steuerlich nicht berücksichtigt.
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist für die Jahre von 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen. Im Zuge der Günstigerprüfung wird überprüft, ob der Höchstbetrag nach altem oder die Höchstbeträge nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger sind.
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Diese wird jedoch nur noch im Rahmen der Lohnsteuer, nicht jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sofern dieser unbeschränkt steuerpflichtig oder Bürger eines EU/EWR-Staates ist) können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empfängers hierzu.
Auch Ausgaben (Spenden) zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z. B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € / 1.650 € (Alleinstehende / Ehegatten).
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes oder durch das Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, können zudem Kinderbetreuungskosten in der Weise steuerlich berücksichtigt werden, dass Eltern 2/3 der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend machen können – und zwar bis zu einer Höhe von 4.000 Euro/Jahr je Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr. Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 sind mit Wirkung ab 1.1.2012 die bisherigen Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils entfallen. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es aber des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg.
Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.
Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
- 1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 8.004 € jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 8.004 € sind eigene Einkünfte und eigene Bezüge (vermindert um eine Kostenpauschale i.H.v. 180 €) der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 € übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
- 2. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924 € jährlich. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € jährlich übersteigen, sowie (die Kostenpauschale von 180 € übersteigende) Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.
- 3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 € bzw. bis 924 € jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).
- 4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 € bzw. 924 € jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).
- 5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 € bis max. 3.700 € jährlich – in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
- 6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 € jährlich
- 7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 € jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und ggf. Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge (gegebenenfalls z. B. um den Anspruch auf Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden, weil das Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat) ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u. a. wenn
- noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410€ bezogen worden sind,
- auf der Lohnsteuerkarte* ein Freibetrag eingetragen worden ist,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
- auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist,
- Sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.
*Hinweis: Die bisherigen Lohnsteuerkarten werden ab 2012 ab durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Verfahren: Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen. Der Arbeitgeber ruft sodann die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung ab und übernimmt sie in das Lohnkonto und somit die laufenden Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers (§39e Abs.4 EStG). Solange die ELStAM-Datenbank noch nicht zur Verfügung steht, behält die letztmals für das Jahr 2010 ausgegebenen Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit inklusive der dort eingetragenen Freibeträge. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer erstmalig eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnimmt und somit über keine Lohnsteuerkarte 2010 verfügt, kann beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Ausnahmen: z.B. soll bei Ausbildungsverhältnissen auch ohne Bescheinigung für die Jahre 2011 und 2012 die Lohnsteuerklasse I für den Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden können.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet
- die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, der sich nach voraussichtlicher Jahressteuerschuld richtet und zur vierteljährlichen Zahlung auf die Einkommensteuer (am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) verpflichtet,
- die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer).
Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, so hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, so wird ihm dieser Betrag erstattet.
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z. B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung). Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, und die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen.
Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungsbeträge bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der Besteuerung wird der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt.
Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem sog. „Splitting-Verfahren“ ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.
Hinweis: Ab 2013 werden die diversen Veranlagungsarten reduziert. Sodann können Eheleute grds. nur noch zwischen der „Einzelveranlagung mit Grundtarif“ (wie bei Ledigen) und der „Zusammenveranlagung mit Splittingtarif“ wählen. Zudem bestehen noch die beiden Möglichkeiten „Witwensplitting“ bzw. „Sondersplitting im Trennungsjahr“.
Der Einkommensteuertarif, nach dem auch die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der für die Arbeitnehmer anzusetzenden Freibeträge und Pauschbeträge berechnet werden, ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch – unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen – der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss.
Er ist wie folgt gestaltet:
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; er beträgt 8.004 € / 16.008 € (Ledige / Verheiratete).
Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linear-progressiven Zonen von derzeit 14 Prozent (Eingangssteuersatz) bis auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € / 105.764 € (Ledige/Verheiratete). Und ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 € erfolgt eine Besteuerung mit 45 Prozent („Reichensteuer“).
Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z. B. Entschädigungsleistungen, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert wird.
Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu (einmal im Leben) auf Antrag ein besonderer Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes auf den darauf entfallenden Gewinn angewandt werden, sofern
- der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
- der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und
- soweit der Gewinn 5 Mio. € nicht übersteigt.
In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (derzeit 14 %) anzusetzen.
Für weitere Informationen zur Einkommensteuer wenden Sie sich bitte gerne an uns.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.
Stand: Januar 2012
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