Schmuckkauf in der Türkei

Viele Urlauber sind nunmehr wieder zurück in der Heimat und hatten neben Souvenirs auch vielleicht ein (oder mehrere) Schmuckstücke aus der Türkei im Gepäck.

Doch oftmals ist es so, dass das so schöne Schmuckstück, das bei Sonne und Urlaubslaune teuer aussah, nicht annähernd so viel Wert ist, wie bezahlt wurde.

Die Verkaufstouren laufen oft nach dem selben Muster ab: Weiterlesen

Alles rund um Weihnachtsgeschenke…

Alles rund um Weihnachtsgeschenke

Wie verhalte ich mich, wenn mir meine Weihnachtsgeschenke nicht gefallen bzw. einen Mangel haben?
Dies soll im Folgenden näher erläutert werden:

1. Umtausch: Geld zurück
Wer in einem Ladengeschäft eine Ware kauft, die jedoch dem Beschenkten nicht gefällt, Weiterlesen

Selbständige Freiberufler sind dann Verbraucher, wenn sie Waren für ihre private Sphäre als Privatleute erwerben

Mit Urteil vom 30.9.2009 entschied der Bundesgerichtshof, unter welchen Voraussetzungen „eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.“

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die am 7.10.2007 via Onlinebestellung über die Internetplattform der Beklagten u.a. drei Lampen für insgesamt 766 € erworben hatte.

Als Liefer- und Rechnungsadresse wurde dabei ihr Name (ohne Berufsbezeichnung) sowie die Anschrift der „Kanzlei xy.“ angegeben, bei der sie tätig war.

De Klägerin erklärte dann am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung und begründete ihr Recht auf Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§§ 355 Abs. 1,  312d Abs. 1,  312b Abs. 1 BGB) damit, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien.

Hierüber sei sie von der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage statt, das Berufungsgericht (Landgericht Hamburg) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Käuferin „nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.“

Die Revision wurde zugelassen, die Rechtsanwältin hatte damit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass „eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB).

Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden.

Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft.

Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor.

Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.“, so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Verfahrensgang:

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09

vorgehend:

AG Hamburg-Wandsbek – Urteil vom 13. Juni 2008 – 716A C 11/08

LG Hamburg – Urteil vom 16. Dezember 2008- 309 S 96/08

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.9.2009 entschied dieser, dass der Mieter gegenüber seinem ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ hat, die über eine Quittung für die von diesem an den Vermieter gezahlten Mietzahlungen hinausgeht.

 

Zum Sachverhalt:

 

Geklagt hatte eine Mieterin gegen ihre ehemalige Vermieterin, die ihre  Wohnung gekündigt und in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen war.

 

Aufgrund der Forderung des neuen Vermieters gegenüber der neuen Mieterin, diesem eine sogenannte „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ vorzulegen, wandte sich diese an ihre ehemalige Vermieterin und verlangte von dieser die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.

 

Diese erkannte zwar an, Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen zu erstellen, weigerte sich jedoch eine weitergehende Erklärung (also eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen) abzugeben, „dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden seien, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von726 € geleistet hätte, die sich aufgrund des nichtfreigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde“. 

 

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen.

 

Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein solcher Anspruch auf die Erteilung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ nicht besteht.

 

Zur Begründung:

 

„Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein „Zeugnis gegen sich selbst“ liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.

 

Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.“, so die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes.

 

Verfahrensgang:

BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08

 

vorhergehend:

AG Dippoldiswalde – Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 C 0686/07

LG Dresden – Urteil vom 29. Juli 2008 – 4 S 97/08

Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

Über die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08).

 

Der Käufer einer Sache – hier eines Autos – ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle eines (behebbaren) Mangels laut § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.

Der Käufer hatte in dem abgeurteilten Fall den Verkäufer zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung aufgefordert und mit der Ersatzvornahme (Beauftragung einer anderen Werkstatt) gedroht. Auf die Erklärung eines Mitarbeiters der Beklagten, sich um die Angelegenheit zu kümmern und umgehend Mitteilung zu machen, meldete der Verkäufer sich nicht mehr. Weitere Kontaktaufnahmen verliefen erfolglos.

Das Amts- und Landgericht (“es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung”) wiesen die Klagen ab.

 

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Gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt nicht die gesamten Mietwagenkosten

Ein Autovermieter muss den Mieter auf die Gefahr hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht die gesamten Mietwagenkosten übernimmt, wenn ein Fahrzeug zu einem Tarif angemietet wird, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt (BGH, Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04).

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