Gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt nicht die gesamten Mietwagenkosten

Ein Autovermieter muss den Mieter auf die Gefahr hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht die gesamten Mietwagenkosten übernimmt, wenn ein Fahrzeug zu einem Tarif angemietet wird, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt (BGH, Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04).

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug für einen Betrag in Höhe von 2100 €. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernahm lediglich ca. 750,00 Euro. In der ersten und zweiten Instanz wurde der Mieter zur Zahlung des Differenzbetrags von rd. 1.350 Euro verurteilt Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage des Autovermieters ab.
Wer einen Mietwagen anmietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür nur den sog. „Normaltarif“ zu zahlen. Meist wurde dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zu einem teureren „Unfallersatztarif“ angeboten. Diese war den Unfallgeschädigten oft unbekannt. Der Geschädigte ging davon aus, dass die Mietwagenkosten in vollem Umfang von der Versicherung übernommen würden.
Den Autovermietern war jedoch bekannt, dass Haftpflichtversicherer sich bei der Regulierung der Mietwagenkosten ablehnend verhielten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss der arglose Unfallgeschädigte von dem Autovermieter über Risiken der Schadensabwicklung aufgeklärt werden.
Der Umfang der Aufklärungspflicht war bisher ebenfalls umstritten. Nach Auffassung des BGH muss der Autovermieter zwar nicht auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinweisen. Wenn er aber dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, so dass die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter einen oder mehrere Tarife anbietet.