Gewerbliche Tätigkeiten
Jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung ist eine gewerbliche Tätigkeit
Laut einem Beschluss des OLG Frankfurt (Az.: 6 W 27/07) ist „jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung“, unabhängig davon, ob die Sachen ausschließlich aus dem Privatvermögen stammen oder zum Verkauf erworben wurden eine gewerbliche Tätigkeit.
Daher müssen sich auch die vermeintlichen „privaten“ Verkäufer an die Belehrungs- und Informationspflichten halten, die auch größere Unternehmen treffen, d.h. vor allem eine Widerrufsbelehrung im Rahmen ihrer Angebote angeben.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Waren im Handelsverkehr erworben wurden. Dieses gilt vielmehr auch für eine Briefmarken- oder Stempelsammlung (wie im obigen Fall), die „Stück für Stück“ verkauft wird.
Wer kontinuierlich über 1 Jahr lang Waren verkauft, ist in diesem Sinne nicht mehr Privatperson, sondern gewerblicher Händler.