Begrenzung der Zeit des Versorgungsausgleichs vertraglich möglich

Laut Urteil des brandenburgischen OLG (17.11.2016) kann vertraglich das Ehezeitende für den Versorgungsausgleich vorverlegt werden, indem der Versorgungsausgleich für einen bestimmten Zeitraum begrenzt wird – nicht geht „wir regeln den Versorgungsausgleich nur bis zum Ende der Trennung“ oder „wir regeln das nur für die Trennungszeit“  – also ein ganz aktueller Hinweis an alle, die sich einig sind bei der Scheidung und eine sehr lange Trennungszeit hinter sich haben.

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Arbeitnehmer muss bei Krankheit nicht in die Firma kommen – egal aus welchem Grund!

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer gar nicht auf der Arbeit erscheinen müssen, selbst nicht zum klärenden Gespräch/Personalgespräch. Allerdings kann der Arbeitgeber mit erkrankten Arbeitnehmern bei berechtigtem Interesse in Kontakt treten, auch das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden. Die Antwort kann dann schriftlich erfolgen, hierzu muss der Arbeitnehmer nicht in den Betrieb kommen.

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