Was ist ein Sachmangel?
Waren sind stets frei von Sachmängeln zu übergeben, d.h. gem. §434 ab. 1 BGB, dass eine Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Sollte keine Beschaffenheit vereinbart worden sein, so ist sie gem. Abs. 1 Nr. 1 frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst nach Nr. 2 wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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