Was ist ein Sachmangel?

Waren sind stets frei von Sachmängeln zu übergeben, d.h. gem. §434 ab. 1 BGB, dass eine Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Sollte keine Beschaffenheit vereinbart worden sein, so ist sie gem. Abs. 1 Nr. 1 frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst nach Nr. 2 wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Nach Abs. 2 liegt ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt auch bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

Nach Abs. 3 ist dies auch bei einer zu geringen Mengenlieferung sowie der Lieferung einer anderen Sache der Fall.

Dabei beträgt die Gewährleistungszeit gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre, beginnend mit der Übergabe der Sache.

Ist ein solcher Gewährleistungsausschluss bei Privatleuten möglich? Was muss ich als Verkäufer beachten?

In der Regel ist ein solcher Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwaren bei Privatverkäufern möglich. Bei Neuwaren gilt dies jedoch nicht. Hierauf muss ausdrücklich im jeweiligen Angebot hingewiesen werden, und zwar mit der richtigen Formulierung!

Wie diese jedoch aussieht, kann nicht mehr rechtlich eindeutig beurteilt werden, da derzeit genau dieses vor dem Bundesgerichtshof überprüft wird.

Auf alle Fälle ist jedoch zu beachten, dass der Verkäufer die Ware so genau wie möglich beschreibt und dabei alle Fehler benennt, um sich somit dem Vorwurf der Arglist nicht zu unterwerfen.

Was kann ich nun tun, wenn ich als Käufer einen Mangel entdeckt habe, der Verkäufer aber die Gewährleistung ausgeschlossen hat – habe ich gar keine Chance?

Gem. §444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Diesem muss daher seine Arglist nachgewiesen werden, d.h. dass er von dem Mangel wusste oder dieses hätte wissen müssen.
Eine Beschaffenheitsgarantie ist z.B. dann gegeben sein, wenn der Käufer nach bestimmten Sachen nachfragt und man diesbezüglich eine Erklärung abgibt (https://www.frag-einen-anwalt.de/ebay-Autoverkauf__f33081.html).