Das Internet – ein rechtsfreier Raum?

Das Internet - ein rechtsfreier Raum? 1
Corina Seiter im Interview mit Axel P. Sommerfeld bei Radio Bremen Vier

Das Internet, grenzenlose Weiten … Dieses ist zwar annähernd richtig, grenzenlos im Rechtssinne ist es aber keinesfalls. Im Folgenden soll darauf eingegangen werden, was insbesondere bei der Gestaltung von eigenen Websites im Internet aus rechtlicher Sicht zu beachten ist.

Bei Internet-Auftritten – sei es im Rahmen einer Website oder eines Blogs – sind vor allem der Inhalt sowie die optische Gestaltung von Bedeutung. Nur wenige denken jedoch bereits in der Planungsphase daran, rechtzeitigen rechtlichen Rat einzuholen. Häufig liegt dieses daran, dass insoweit bestehende rechtliche Problemfelder dem Urheber gar nicht bewusst sind oder von diesem zumindest unterschätzt werden. Das Resultat können sehr schnell unnötige Abmahnungen oder Prozesse sein. Denn nicht alles, was man auf seiner Website präsentieren möchte, verträgt sich mit geltendem Recht.
Und obgleich die Rechtslage in dem noch ziemlich jungen Gebiet des Online-Rechts teilweise sehr verwirrend und für den Laien unverständlich ist und Gerichtsentscheidungen noch eher geringe Häufigkeit haben, sind die grundsätzlichen Regelungen über das Dürfen bzw. Müssen insoweit jedoch ziemlich klar.

Im Rahmen der folgenden Fragen und Antworten soll die Rechtslage näher verdeutlicht werden:

Jemand findet auf der Website eines Dritten eine Grafik, die er gerne auch auf seiner eigenen einsetzen möchte. Darf er das?

Das Internet macht es einem leicht, lässt sich die hübsche Grafik doch mit nur einem Mouse-Click von der fremden Website zur Weiterverwendung auf die eigene Festplatte sichern. Solange dieses nur zur reinen privaten Nutzung geschieht, ist dieses unproblematisch. Sofern die Grafik jedoch auf der eigenen Website eingebunden wird, so macht man sich hierdurch fremdes „geistiges Eigentum“ zu eigen und verstößt damit gegen das Urheberrecht des anderen. Auch wenn das Internet zwar anarchisch, d. h. frei von jeglicher hierarchischer Struktur, aufgebaut sein mag, ist es jedoch keineswegs rechtsfrei. Was also bei gedruckten Medien gilt, ist auch im Internet nicht anders zu bewerten. Wer also seinen Internetauftritt mit Grafiken gestalten möchte oder eine mp3-Datei zum Abruf bereitstellen will, muss fremdes Urheberrecht ebenso beachten, wie wenn er sich mit sonstigen Veröffentlichungen versorgt und diese verwendet. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass man sich vorerst entweder eine Nutzungserlaubnis vom Inhaber des Urheberrechts beschaffen oder die Grafik selbst erstellt bzw. erstellen lässt. Entsprechendes gilt natürlich auch für sonstige Inhalte anderer Urheber, wie z. B. Texte oder Zeitungsberichte, die über das bloße Zitieren hinausgehen. Werke hingegen, die ohne persönlichen Bezug und lediglich von allgemeiner Natur sind, wie etwa Gesetzestexte oder amtliche Bekanntmachungen, unterliegen nicht dem Urheberschutz und können daher uneingeschränkt für die eigene Website verwendet werden. Gestattet ist dieses natürlich auch in den Fällen, in denen der Urheber die Nutzung für die Öffentlichkeit ausdrücklich autorisiert hat.

Gilt das auch für Fotos?

Der Urheber selbst aufgenommener Fotos ist grds. der Fotograf. Denn wie bei kleinen Grafiken stellt das Urheberrecht auch bei Fotografien keine allzu hohen Anforderungen an die künstlerische Gestaltung. Etwas anderes gilt, sofern es sich um gewöhnliche Portraitfotos oder „Schnappschüsse“ ohne besonderen künstlerischen Wert handelt. Wird das Bild nun von einem Dritten ohne dessen Erlaubnis verwendet, so steht dem Urheber ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch (ca. 500 – 1.000 EUR Lizenzgebühr) zu (siehe hierzu auch: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=30070 ).
Hierbei ist gleichwohl zu beachten, dass man natürlich nicht uneingeschränkt in der Welt herumfotografieren darf. Dieses gilt insbesondere für unauthorisierte Aufnahmen von natürlichen Personen, deren sog. über dem Urheberrecht steht.

Jemand fotografiert mein Haustier und veröffentlicht das Foto, darf er das?

Nein! Grundsätzlich muss der Fotograf für die Verbreitung von Abbildungen fremden Eigentums eine sogenannte „Property Release“ einholen, eine Freigabeerklärung zur Veröffentlichung, einholen. Dieses gilt auch für Fotos von Tieren. Denn allein der Eigentümer bestimmt, was mit dem Eigentum geschehen darf – und eben auch, ob sein Eigentum fotografiert werden darf. In der Freigabeerklärung wird insbesondere die weitere Verwertung geregelt, wie etwa die gewerbliche Vermarktung.

Gilt das auch auf der Straße?

Die sogenannte „Panorama-Freiheit“ gilt in diesem Falle nicht; diese erlaubt nur Außenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude oder Kunstwerke von öffentlich zugänglichen Orten aus (z.B. Straße, nicht aber Privatgrundstück) sowie das Verbreiten der so entstandenen Bilder. Allerdings dürfen zum Erlangen der Aufnahme keine Hilfsmittel wie Leitern, Hubschrauber etc. benutzt werden.

Was für Möglichkeiten habe ich, wenn mein Urheberrecht verletzt wird?

Man hat einen Unterlassungsanspruch und ggf. Schadensersatzansprüche. Diese sollten durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, um seine Rechte richtig und in angemessener Weise durchzusetzen.

Darf ich denn fremde Häuser fotografieren und auf meiner Website veröffentlichen?

Hier gilt die obig angesprochene „Panorama-Freiheit“, die Außenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude oder Kunstwerke unter Einhaltung bestimmter Einschränkungen erlaubt (vgl. oben).

Darf ich in Foren über Unternehmen schreiben, über die ich mich geärgert habe?

Grundsätzlich gilt in Deutschland Meinungsfreiheit, d.h. es ist zulässig, seine persönliche Überzeugung zu äußern, wie z. B. „Ich fand das Produkt zu teuer“, „es gefiel mir nicht“ oder ähnlich. Die Grenze bildet allerdings die sog. Schmähkritik bzw. die unzulässige Anschwärzung. Dies bedeutet, dass jemand durch eine Äußerung beleidigt, in der Würde herabgesetzt wird oder etwa eine Firma speziell schädigen will.

Es wird hierbei geprüft, inwieweit Tatsachenbehauptungen wahr sind oder nicht. Die Beweislast trägt in diesem Fall der Schreiber, d. h. dieser muss beweisen, ob die Tatsache tatsächlich so wie behauptet gewesen ist. Wenn dieses nicht der Fall war, ist ein solcher Beitrag geeignet, die Würde des Händlers in der Öffentlichkeit herabzusetzen, weshalb diesem ein Unterlassungsanspruch zusteht. Dieses kann für den unauthorisierten Veröffentlicher mitunter sehr teuer werden.
Grds. ist aber eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Händler oder dem Produkt zulässig. Nicht zulässig ist jedoch laut LG München ein „totales Niedermachen“, was nicht mehr von Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) gedeckt ist. So urteilte z. B. auch das Bundesverfassungsgericht, dass das „dubioses Rechtsgebahren“ nicht zulässig sei.

In typischen Bewertungsforen, wie z. B. holidaycheck.de, restaurantkritik.de sollten daher nur Beiträge verfasst werden, die den Tatsachen entsprechen und die notfalls mit Zeugen oder Fotos belegt werden könnten (vgl. auch https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25367 ).

Ich verkaufe über Ebay Ware, darf ich ein Bild von einem anderen Angebot kopieren?

Auf keinen Fall, da dieses das Urheberrecht des Erstellers verletzt. Auch sollte man keinesfalls davon ausgehen, „dass dieses doch eh keiner merkt“. Inzwischen sind Abmahnungen deswegen an der Tagesordnung und es hat sich in dieser Hinsicht geradezu ein eigenständiges, im stetigen Wachstum befindliches Betätigungsfeld von Rechtsanwälten entwickelt, von denen einige sogar ausschließlich der lukrativen Aufspürung und Verfolgung solcher Verstöße nachgehen. Eine Abmahnung kann dabei sehr teuer werden, So liegen die Streitwerte nicht selten bei etwa 15.000 EUR und es entstehen neben der Lizenzgebühr zusätzliche Anwaltskosten von regelmäßig etwa 800 EUR je Verstoß (siehe auch: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24373 oder https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25603 oder https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=28859 ).

Darf ich Postkarten auf meiner Website veröffentlichen?

Prinzipiell erlischt das Urheberrecht nach einer bestimmten Zeit. Allerdings ist die Berechnung wegen der häufig wechselnden Regelungen schwierig. So wurde z. B. 1965 für Lichtbildwerke geregelt, dass das Recht daran 25 Jahre nach Erscheinen bzw. nach Herstellung im Falle des Nichterscheinens erlischt, bzw. 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. § 72 des Urhebergesetzes von 1985 regelte dann: „… (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der Frist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwanzig Jahren.“ Dabei ist jedoch auch § 137a UrhG zu beachten, in dem wiederum geregelt wurde, dass eine Fristverlängerung eintritt, wenn die Schutzfrist am 1.7.1985 nicht abgelaufen ist. Lichtbildwerke sind demnach 70 Jahre post mortem geschützt.

Die letzte Änderung des § 72 UrhG von 1995 ergab dann schließlich: „… (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“ Und entsprechend § 137a: „(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.“
Daher ist in jedem Einzelfall genau zu differenzieren, ob es sich um einfache Lichtbilder oder um Lichtbildwerke handelt (70 Jahre nach Schluss des Jahre des Versterbens des Urhebers oder 50 Jahre nach Erscheinen). Bei Lichtbildwerken wird eine „persönliche geistige Schöpfung verlangt“. Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder – bei Nichtveröffentlichung – nach der Schaffung. Dies gilt auch für Werke, die vor Inkrafttreten des UrhG im Jahre 1965 geschaffen wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn diese seinerzeit urheberrechtlich nicht geschützt waren. Es muss also stets geprüft werden, ob die jeweiligen Postkarten z. B. 1985 und 1995 noch geschützt waren. Wäre der Schutz 1985/1995 noch gegeben, so würde die 70-jährige Verjährung gelten, anderenfalls unterliegt das Urheberrecht für die Karte nicht der Fristverlängerung. Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Bild sodann aber sowohl gewerblich als auch nicht-gewerblich genutzt werden.

Wie verhält es sich denn mit Fotos von sog. unentgeltlichen Fotoagenturen im Internet?

Hier ist Vorsicht geboten. Jeder Verwender sollte prüfen, ob die Rechte vom Fotografen tatsächlich übertragen wurden. Immer den Namen des Fotografen erfragen. Verwendet jemand ein Foto für einen Bildband, und der Fotograf kann nachweisen, weder die Agentur noch den Herausgeber zur Verwendung ermächtigt zu haben, kann dieser verlangen, dass die Nutzung unterlassen wird. Für den entstandenen Schaden haftet der Verwender. Gibt es die Agentur dann nicht mehr, bleibt der Schaden an dem jeweiligen Nutzer des Bildes hängen. Daher ist Vorsicht geboten.

Ich habe in einem Forum vor einiger Zeit Beiträge geschrieben, die nun nicht mehr meine Meinung widerspiegeln. Können meine Daten gelöscht werden?

Laut OLG Bamberg besteht gem. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §1 abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten. Dazu muss schriftlich ein entsprechender Widerruf der ursprünglichen Einwilligung zur Speicherung an das Forum versandt werden. Allerdings hat man keinen Anspruch hierauf, es sei denn, die Beiträge lassen Rückschlüsse auf die Person zu. Also auf jeden Fall vorher überlegen, was man schreibt! (Vgl. auch https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=27226 oder https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=31449 ).

Gelten auch im Internet Kündigungsrechte und -fristen?

Diese ergeben sich adäquat zu den rechtsgeschäftlichen Beziehungen des übrigen alltäglichen Lebens entweder aus den vertraglichen Vereinbarungen oder den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und gelten somit selbstverständlich auch für Rechtsgeschäfte im Internet. Wurde im Internet z. B. ein Testabo abgeschlossen, so sollte stets auf die Kündigungsfrist geachtet werden. Oftmals laufen diese sehr schnell nach dem Vertragsschluss ab, zudem verlängern sich die Verträge oftmals stillschweigend um 1 Jahr oder mehr. Eine Kündigung muss in jedem Falle schriftlich – auch per Mail möglich – erfolgen. Sie sollten dieses Schreiben bzw. die Durchschrift dessen aber aus Beweisgründen unbedingt aufheben! Die sichersten Varianten für eine Kündigung sind solche mittels Einschreiben oder mittels Telefax mit Faxbericht.
Die falscheste Reaktion auf den irrtümlichen oder unbewussten Abschluss eines im Internet zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist die sofortige Zahlung, da diese einer Annahme des Vertrages gleichkommt. Zudem sind Zahlungen nur sehr schwer zurückzuholen. Oftmals kann man dann nur noch durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes etwas erreichen.
Siehe hierzu auch: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24282 oder https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24244