Vorführeffekt – Käufer muss nicht abwarten
„Der Bundesgerichtshof hat ausgeurteilt, dass es dem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB nicht zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen.“