Verkehrsunfall – übernimmt die Versicherung bei einem nicht-reparierten Wagen die Stundesätze aus einer Fachwerkstatt oder nur einer freien Werkstatt?

Der Bundesgerichtshof hält an der sog. Porsche-Entscheidung fest (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02) , in der der BGH folgendes entschieden hatte:

„Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.

Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Weiterlesen

Urteil Bundesgerichtshof: Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2009, VIII ZR 64/09 ist die fristlose Kündigung eines Vermieters  nach 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen unzulässig, wenn das Sozialamt die Miete nicht pünktlich bezahlt.
 
Zum Sachverhalt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes):

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Abmahnung von Bushido – Artikel in der NWZ

Die Nordwestzeitung veröffentlichte im April 2009 folgenden Artikel:

http://www.nwzonline.de/index_regionalausgaben_kreis_oldenburg_ganderkesee_artikel.php?id=1766409

Bushido bittet Ganderkeseer zur Kasse
RECHT Anzeigen wegen illegalen Herunterladens – Zehn Fälle in der Umgebung bekannt

Die Homepage des Rappers Bushido ist kostenfrei, bei illegalen Tauschbörsen kann es teuer werden. 

ELTERN WERDEN VON DER RECHNUNG OFT ÜBERRASCHT. BETROFFENE SOLLTEN EINEN ANWALT ZU RATE ZIEHEN.

VON ULRIKE GERARDS

GANDERKESEE/DELMENHORST – „Das ist vorbei.“ Einige Ganderkeseer Jugendliche haben die Nase voll von ihrem einstigen Idol Bushido. In der Gantergemeinde flatterten in der vergangenen Woche Abmahnungen des Rappers in die Briefkästen. Bushido-Fans, die seine Lieder in Internet-Tauschbörsen illegal heruntergeladen haben, werden zur Kasse gebeten. 600 Euro müssen die überraschten Eltern zahlen.

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Abmahnung Urheberrechtsverletzung Ed Hardy: Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 374/08 – 71 – wies eine Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Labels Ed Hardy ab.

 

Der Beklagte hatte über das Auktionshaus Ebay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy angeboten und erhielt daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Zudem wurde er zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert.

 

Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen

Da der Beklagte die Rechtsverfolgungskosten nicht beglichen hatte, wurde er verklagt.

 

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt, da die Klägerin der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen war. Hierfür war sie jedoch voll darlegungs- und beweisbelastet.

 

„Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab“, reichte dem Gericht nicht aus.

 

Vielmehr hatte die Klägerin nicht dargelegt, „wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab.“

 

Aus dem Foto – so das Gericht – können die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels nicht erkennbar sein.

 

Das zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen.

 

Daher unser Rat: bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und irgendwelche Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten anerkennen, sollte lieber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Sprechen Sie uns an!

Selbständige Freiberufler sind dann Verbraucher, wenn sie Waren für ihre private Sphäre als Privatleute erwerben

Mit Urteil vom 30.9.2009 entschied der Bundesgerichtshof, unter welchen Voraussetzungen „eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.“

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die am 7.10.2007 via Onlinebestellung über die Internetplattform der Beklagten u.a. drei Lampen für insgesamt 766 € erworben hatte.

Als Liefer- und Rechnungsadresse wurde dabei ihr Name (ohne Berufsbezeichnung) sowie die Anschrift der „Kanzlei xy.“ angegeben, bei der sie tätig war.

De Klägerin erklärte dann am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung und begründete ihr Recht auf Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§§ 355 Abs. 1,  312d Abs. 1,  312b Abs. 1 BGB) damit, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien.

Hierüber sei sie von der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage statt, das Berufungsgericht (Landgericht Hamburg) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Käuferin „nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.“

Die Revision wurde zugelassen, die Rechtsanwältin hatte damit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass „eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB).

Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden.

Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft.

Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor.

Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.“, so die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Verfahrensgang:

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09

vorgehend:

AG Hamburg-Wandsbek – Urteil vom 13. Juni 2008 – 716A C 11/08

LG Hamburg – Urteil vom 16. Dezember 2008- 309 S 96/08

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.9.2009 entschied dieser, dass der Mieter gegenüber seinem ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ hat, die über eine Quittung für die von diesem an den Vermieter gezahlten Mietzahlungen hinausgeht.

 

Zum Sachverhalt:

 

Geklagt hatte eine Mieterin gegen ihre ehemalige Vermieterin, die ihre  Wohnung gekündigt und in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen war.

 

Aufgrund der Forderung des neuen Vermieters gegenüber der neuen Mieterin, diesem eine sogenannte „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ vorzulegen, wandte sich diese an ihre ehemalige Vermieterin und verlangte von dieser die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.

 

Diese erkannte zwar an, Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen zu erstellen, weigerte sich jedoch eine weitergehende Erklärung (also eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen) abzugeben, „dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden seien, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von726 € geleistet hätte, die sich aufgrund des nichtfreigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde“. 

 

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen.

 

Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein solcher Anspruch auf die Erteilung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ nicht besteht.

 

Zur Begründung:

 

„Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein „Zeugnis gegen sich selbst“ liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.

 

Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.“, so die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes.

 

Verfahrensgang:

BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08

 

vorhergehend:

AG Dippoldiswalde – Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 C 0686/07

LG Dresden – Urteil vom 29. Juli 2008 – 4 S 97/08