Steuerbescheide sind nicht zwingend offen zu halten
Das Finanzamt muss Steuerbescheide nicht in Bezug auf alle anhängigen steuerlichen Streitfragen „offen“ halten (FG Köln, 10 K 3795/06). Das bedeutet: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof und Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird.