Steuerbescheide sind nicht zwingend offen zu halten

Das Finanzamt muss Steuerbescheide nicht in Bezug auf alle anhängigen steuerlichen Streitfragen „offen“ halten (FG Köln, 10 K 3795/06). Das bedeutet: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof und Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird.

Das Finanzgericht schloss sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezogen auf alle denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären. Dies ist u. a. vielmehr von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.

Empfehlung: In entsprechenden Fällen sollte der Steuerbescheid durch eigenen Antrag gegenüber dem Finanzamt „offen“ gehalten werden.

Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 14.02.2007 zum Aktenzeichen II R 69/05 entschieden, dass der Erwerb von Betriebsvermögen nur dann erbschaftsteuerrechtlich oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt ist, wenn das Vermögen sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber als Betriebsvermögen einzustufen ist. Damit hat der BFH die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen nur beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.