Überbrückungsgeld: Steuererstattungsanspruch prüfen!

Steuerbescheide sollten überprüft werden, wenn zwischen 1.1.2003 und 31.7.2006 Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen und dieses in der Steuererklärung angegeben wurde. Ggf. ist eine nachträgliche Steuererstattung möglich, da das Überbrückungsgeld aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegt, diese Rechtsänderung aber möglicherweise vom Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides möglicherweise nicht berücksichtigt worden ist. Denn lange Zeit war in vielen Bewilligungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit weiterhin das Überbrückungsgeld als Lohnersatzleistung ausgewiesen worden, die in der Steuererklärung angegeben werden muss. Die Finanzämter bezogen das Überbrückungsgeld in den Progressionsvorbehalt mit ein und erhöhten dadurch den Steuersatz auf das Übrige zu versteuernde Einkommen.

Daher sollte ggf. ein formloser Antrag an das Finanzamt gerichtet werden, die zuviel bezahlte Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen. Diesem muss laut Beschluss der Finanzverwaltung stattgeben werden (OFD Münster, 20.2.2007, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 029). Das gilt im Übrigen auch für bereits bestandskräftige Steuerbescheide, die normalerweise ja nicht mehr geändert werden können.