Vorwegabzug wird auch im Falle nachträglichen Arbeitslohns gekürzt

Bei Rentnern, Pensionären und Selbstständigen ist zumeist die Berechnungsmethode nach altem Recht für den Abzug der Versicherungsbeiträge günstiger. Das liegt vor allem daran, dass für diese Personengruppen der Vorwegabzug nicht gekürzt wird. Unklar war bisher, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist für Arbeitslohn, der aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammt.

Dieses ist durch den BFH nunmehr nunmehr zuungunsten der Steuerzahler entschieden worden. Nach Meinung des BFH muss bei für Vorjahre nachgezahltem Arbeitslohn der Vorwegabzug auch dann gekürzt werden, wenn im Jahr der Zahlung die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs nicht mehr vorliegen, aber der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis stammt, bei dem die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt waren.

In die Berechnung für die Kürzung des Vorwegabzugs sind danach einzubeziehen:

  • bei einem Ruhestandsbeamten die Nachzahlung von Bezügen für vorangegangene Jahre, in denen er noch in einem aktiven Beamtenverhältnis stand (BFH-Urteil vom 14.5.2006, AZ: X R 19/05, BFH/NV 2006 S. 2049);
  • die Zahlung einer Abfindung für ein im Vorjahr beendetes Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 26.9.2006, AZ: X R 7/05, BFH/NV 2007 S. 34)
  • die von einem Werkspensionär bezogene Gratifikation und Erfolgsbeteiligung aus einem früheren Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 20.12.2006, AZ: X R 38/05).