Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Das Gesetz vom 7.12.2006 ist im Bundesgesetzblatt vom 12.12.2006 verkündet worden (siehe www.bundesgesetzblatt.de) und am 13.12.2006 in Kraft getreten. Es ergeben sich hierdurch neue Regelungen für Ausschüttungen, Unternehmensumwandlungen und die Liquidation von Unternehmen, u. a.:

Körperschaftsteuerguthaben: Neues Moratorium

Es ist für Gewinnausschüttungen, die vor dem 31.12.2006 erfolgen, noch das alte Recht anzuwenden, wonach das Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von einem Sechstel der Ausschüttungen, höchstens jedoch in Höhe des auf die Restlaufzeit linear verteilten Körperschaftsteuerguthabens, realisiert werden kann. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens (in zehn gleichen Jahresbeträgen ab 2008) entsteht mit Ablauf des 31.12.2006.
Wenn noch das alte Recht genutzt werden soll, um ein vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben in voller Höhe z.B. durch Umwandlung in eine Personengesellschaft oder durch die Liquidation der Kapitalgesellschaft zu realisieren, muss die Umwandlung spätestens am 12.12.2006 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet bzw. – im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft – die Liquidationsraten spätestens am 12.12.2006 verteilt worden sein.

Gesetzliche Änderungen für Umwandlungen, Einbringungen und einbringungsgeborene Anteile

Das neue Umwandlungssteuerrecht ist für Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt. Sofern keine Registereintragung erforderlich ist (wie z.B. bei Einbringungen), gilt das neue Recht, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 12.12.2006 übergeht.
Hinweis: Das alte Recht kann auch nicht durch eine Rückbeziehung der Umwandlung bzw. Einbringung auf einen Zeitpunkt bis zu acht Monaten vor Registeranmeldung bzw. Abschluss des Einbringungsvertrages (steuerlicher Übertragungsstichtag) „gerettet“ werden.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Nach neuem Recht müssen die Anteilseigner die Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft anteilig als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 7 UmwStG) und die Kapitalgesellschaft darauf Kapitalertragsteuer entrichten.
Die bisherige Steuerfreiheit, dass der Übernahmegewinn außer Ansatz bleibt, soweit er auf eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt (§ 4 Abs. 7 UmwStG), wird nunmehr durch Verweis auf § 8b KStG eingeschränkt, wonach 5 Prozent davon pauschal als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Ferner müssen in der Vergangenheit steuerwirksam vorgenommene Teilwertabschreibungen oder §6b-EStG-Rücklagen rückgängig gemacht werden, wenn sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Anteilseigners befinden.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Ein Verlustvortrag der übertragenden Kapitalgesellschaft geht nach § 12 Abs. 3 UmwStG nicht mehr auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über.

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft)

Wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft (neu: oder eine Genossenschaft) gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eingebracht wird, ist das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag kann aber auch der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven in der Bundesrepublik sichergestellt ist und die Passivposten (ohne Eigenkapital) die Aktivposten nicht übersteigen. Erhält der Einbringende neben den Geschäftsanteilen noch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, muss die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter ansetzen. Da das neue Umwandlungssteuerrecht grundsätzlich vom Ansatz des gemeinen Werts (Verkehrswerts) in der Steuerbilanz ausgeht, hat dieses insoweit den Wegfall der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zur Folge. In der steuerlichen Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft können somit Zwischenwerte angesetzt werden, ohne dass die Werte in der Handelsbilanz aufgestockt werden müssen.

Einbringungsgeborene Anteile

Entgegen der nach dem bisherigen Recht geltenden zeitlich unbegrenzten Verstrickung der Anteile gem. § 21 UmwStG sowie der siebenjährigen Behaltefrist nach § 3 Nr. 40 EStG sieht das neue Recht gem. § 22 UmwStG eine Besteuerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt vor. Nunmehr sind auch die bisherigen Steuervergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG nicht weiter gegeben. Der Einbringende hat in den sieben Jahren jährlich – spätestens bis zum 31. Mai – nachzuweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind. Der Einbringungsgewinn wird pro Jahr um ein Siebtel ermäßigt. Das alte Recht gilt aber weiterhin für die Anteile, die am Tag der Verkündung des SEStEG (12.12.06) bereits einbringungsgeboren waren.