Kassenfehlbestand: Kündigung nur bei eindeutigen Indizien

Fehlt in der Kasse eines Betriebes Geld, so kann einem Mitarbeiter nur dann auf Verdacht gekündigt werden, wenn eindeutige Indizien vorliegen.

Der Kläger wurde von der Arbeitgeberin, einem Waschsalon, als eine Differenz zwischen der Anzahl der ausgegebenen Waschmünzen und den Einnahmen festgestellt wurde, gekündigte. Die Kündigung erfolgte wegen des Verdachts der Unterschlagung fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter trug vor, dass außer ihm noch andere Menschen Zugang zu den Waschmünzen gehabt haben. Auch sie hätten die Münzen nehmen und beispielsweise verschenken können.

Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war in beiden Instanzen erfolgreich.
Einem Mitarbeiter kann nur dann auf Verdacht gekündigt werden, wenn eindeutige Indizien vorliegen. Ein vollständiger Beweis einer Straftat wird bei einer Verdachtskündigung nicht verlangt, aber doch zumindest aussagekräftige Indizien. Das ist nicht der Fall, wenn auch andere Menschen die Manipulation hätten vornehmen können.

Vor diesem Hintergrund ist die fristlose Kündigung unwirksam.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.02.2007 – 8 Sa 724/06
Justiz Rheinland-Pfalz online / dpa v. 13.07.2007