Alles rund um Weihnachtsgeschenke…
Alles rund um Weihnachtsgeschenke
Wie verhalte ich mich, wenn mir meine Weihnachtsgeschenke nicht gefallen bzw. einen Mangel haben?
Dies soll im Folgenden näher erläutert werden:
1. Umtausch: Geld zurück
Wer in einem Ladengeschäft eine Ware kauft, die jedoch dem Beschenkten nicht gefällt, so besteht kein generelles Anrecht auf Umtausch. Daher sollte dies mit dem Geschäft vorher (am besten schriftlich) abgesprochen werden, denn viele Geschäfte sichern einen solchen Umtausch zu.
2. Umtausch, Gutschein erhalten, ist das rechtens?
Oftmals erhält man in Geschäften auch nur einen Gutschein für Ware, die einem nicht mehr gefällt. Dies ist rechtens. Wie bereits erwähn, gibt es keinen Anspruch von einwandfreier Ware, sodass der Händler hier aus Kulanzhandelt – daher kann er auch statt Geld einen Gutschein herausgeben.
3. Die Ware hat einen Mangel
Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel hat.
Hier hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung gem. §439 BGB und kann als Verbraucher selber wählen, ob er eine neue Sache (Nachlieferung) haben möchte oder einer Reparatur (Nachbesserung) zustimmt.
Zu beachten ist hierbei, dass oftmals die Händler die Sachen einschicken wollen, auch wenn sie problemlos eine neue Sache übergeben könnten. Das dauert oftmals lange und man muss nochmals zum Laden fahren. Hierauf muss sich der Verbraucher nicht einlassen.
Erst wenn beides nicht möglich ist, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
4. Widerrufsrecht
Oftmals wird irrig angenommen, dass man im Ladengeschäft ein 14-Tägiges Widerrufsrecht hätte. Das ist nicht der Fall. Dieses gibt es nur beim Onlinehandel, per Telefon oder bei der klassischen Haustürsituation. Wenn man vorher über sein recht belehrt wird, kann diese Frist auch auf 1 Monat ausgeweitet werden.
Hier sollte rechtzeitig reagiert werden, es reicht aber die Rücksendung der Ware aus.
Es ist hierbei zu beachten, dass oft Händler die hin- und Rücksendekosten nicht erstatten. Dies ist aber ab einem Wert der zurückzusendenden Ware von mehr als 40 € und wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.
5. Privatverkauf im Internet
Zu beachten ist, dass im Internet das Widerrufsrecht jedoch nicht gilt, wenn man die Ware von Privat kauft. Dann kann sogar wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Hierauf ist unbedingt zu achten.
Man hat jedoch auch dann ein Recht zur Anfechtung, wenn man nachweisen kann, dass man getäuscht wurde (§123 BGB).
Auch ist darauf zu achten,d ass oftmals Händler als Privatpersonen auftreten, um keine Gewährleistung einzuräumen. Dies ist nicht zulässig.
Wenn es Unstimmigkeiten gibt, sollte jedoch nicht zu lange gezögert werden, sondern ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
In diesem Sinne wünschen wir allen eine schöne, gesegnete Weihnachtszeit und ein frohes neues Jahr.