Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

Über die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08).

 

Der Käufer einer Sache – hier eines Autos – ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle eines (behebbaren) Mangels laut § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.

Der Käufer hatte in dem abgeurteilten Fall den Verkäufer zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung aufgefordert und mit der Ersatzvornahme (Beauftragung einer anderen Werkstatt) gedroht. Auf die Erklärung eines Mitarbeiters der Beklagten, sich um die Angelegenheit zu kümmern und umgehend Mitteilung zu machen, meldete der Verkäufer sich nicht mehr. Weitere Kontaktaufnahmen verliefen erfolglos.

Das Amts- und Landgericht (“es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung”) wiesen die Klagen ab.

 

Der Gesetzestext besagt:
“Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.”

 

Hierbei war jedoch strittig, welche Voraussetzungen an die “angemessene Frist” zu stellen sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, “dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.” so die Presseerklärung des Bundesgerichts unter www.bundesgerichtshof.de