Haben sich Kindeseltern getrennt, ist zunächst immer zu klären, bei wem die Kinder bleiben. Sobald der Aufenthalt der Kinder/des Kindes geklärt ist, ist der Umgang zu regeln. Hier haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Modelle etabliert, wie ein solcher Umgangs aussehen kann.
Außergerichtliche Regelung
Die Kindeseltern können versuchen selber oder mit Hilfe des Jugendamtes oder eines Anwaltes eine außergerichtliche Regelung über den Umgang zu treffen. Mit Hilfe dieser Regelung wird festgelegt, wer wann wie lange die Kinder hat, wo sie die Ferien und Feiertage verbringen.
Der Nachteil einer außergerichtlichen Regelung ist darin zu sehen, dass diese ausschließlich auf Einvernehmlichkeit und Vertrauen aufgebaut ist. Hält sich eine Seite nicht an die Regelung, kann diese nicht mit Maßnahmen durchgesetzt werden. Somit besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung auf beiden Seiten.
Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts
Sollte sich einer der Eltern nicht an das Umgangsrecht halten oder kein ausreichendes Vertrauen bestehen, kann ein Antrag bei Gericht auf Regelung des Umgangsrechts gestellt werden. Dann wird vor dem Richter eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung gefunden, die dann aber für beide Elternteile verbindlich ist. Hält sich eine der Eltern nicht an diese Umgangsregelung, so kann ein Zwangsgeld drohen. Mithin ist nur eine gerichtliche Umgangsregelung wirklich rechtlich verpflichten.
Wechselmodell
Viele Mandanten sprechen uns darauf an, dass beide doch das Wechselmodell durchführen wollen. Das ist aber nur möglich, wenn beide Elternteile nah beieinander wohnen, wenn das Kind bereits schuldpflichtig ist. Zudem muss das Kind emotional stabil sein und beide Parteien müssen miteinander kommunizieren.
Oft wird das Wechselmodell präferiert, um Unterhaltsansprüche zu sparen. Leider spielen finanzielle Aspekte oftmals eine Rolle. Doch so einfach ist das nicht. Der Unterhalt fällt nicht automatisch weg, denn wie immer beim Unterhalt kommt es auf den Einzelfall und damit die Einkommensverhältnisse beider Eltern an.
Dieser Irrglaube ist leider immer noch in vielen Köpfen bzw. bei vielen Amtsgericht noch nicht bekannt, obwohl der Bundesgerichtshof beriets 2017 hier ein Urteil gefällt hat.
Mehr zum Wechselmodel lesen Sie hier: Das Wechselmodell – einfach erklärt.
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