Das Wechselmodell – einfach erklärt
Was ist überhaupt ein Wechselmodell?
Grundsätzlich hat derjenige, bei dem das Kind nicht seinen Aufenthaltsort hat, ein Umgangsrecht. Dieses orientiert sich in der Regel an der Hälfte der gesetzlichen Schulferien sowie findet alle 2 Wochen am Wochenende statt und ggf. an einem zusätzlichen Tag in der Woche. Bei Wechselmodell hat das Kind zwar auch bei einem Elternteil en Aufenthaltsort, lebt aber – wie der Name schon sagt – im Wechsel bei beiden Elternteilen. Ob dies nun so ausgestaltet ist, dass das Kind eine Woche beim Kindesvater lebt und eine Woche bei der Kindesmutter oder aber die Woche in zwei Hälften aufgeteilt wird, hängt zum einem von der Vereinbarung ab und zum anderen von den Arbeitszeiten der Kindeseltern bzw. weiteren Betreuungsmöglichkeiten, aber auch davon, ob ein Kind bereits in der Schule ist oder nicht.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte das Wechselmodell lediglich nur dann durchgeführt werden, wenn der betreuende Elternteil zugestimmt hat, d.h. ein Antrag auf Wechselmodell konnte nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich der Elternteil, bei dem das Kind lebte, mit der lapidaren Begründung, man wolle das Wechselmodell nicht, widersprechen, sodass dann der Prozess verloren war.
Nach der gesetzlichen Änderung kann das Wechselmodell – da der Umgang sich am Kindeswohle zu orientieren hat – nunmehr auch gegen den Willen des betreuenden Elternteils beim zuständigen Familiengericht, also dem örtlich zuständigen Familiengericht, in dessen Stadt das Kind wohnt, durchgesetzt werden.
Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem
anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht
ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.
BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18
Wechselmodell – eine Frage des Sorgerechts oder des Umgangsrechts?
Lange war unklar, in welchem verfahren das Wechselmodell zu entscheiden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 512/18 ) 2018 klargestellt:
Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ
214, 31 = FamRZ 2017, 532).
Bei Sorge- und Umgangsrecht handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände.“ (…) „Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung
Unterhalt im Falle des Wechselmodells
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen.
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eben gerade nicht im Wechselmodell der Kindesunterhalt entfällt. Viele Unterhaltsverpflichtete regen das Wechselmodell leider aus monetären Gründen an, um Unterhalt zu sparen. Dem hat der Bundesgerichtshof 2017 (XII ZB 565/15) eine Absage erteilt und folgendes geregelt:
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236).
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem – nur zwischen den Eltern bestehenden – familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig
auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April).
Sprechen Sie uns daher an, wir haben schon viele erfolgreiche Verfahren zum Wechselmodell zum Wohle des Kindes geführt und können auch den Unterhaltsanspruch (mehr zum Unterhalt hier) Ihnen zuverlässig berechnen.
Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=LPAD97w6fw4
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