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Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig 1

Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurde per Allgemeinverfügungen per sofort untersagt, seine eigene Zweitwohnung/Ferienwohnung an der Nordseeküste z.B. in Cuxhaven, Wangerland, St. Peter-Ording, auf Sylt, auf Helgoland, auf Norderney, zu nutzen. Es kam daher nicht einmal darauf an, ob man dort übernachten wolle, sondern verboten ist ab sofort jegliche Nutzung, d.h. Kochen, das Aufhalten, selbst das Nutzen der Toilette ist untersagt.

Eigentümer der Wohnungen wurde zur sofortigen Abreise aufgefordert bzw. die Anreise derzeit untersagt. Das Verbot soll bis zum 18.4.2020 gelten.

Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind damit alle Inhaber von Zweitwohnungen, egal, ob Selbstnutzer oder Vermieter.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona und der Ausbreitung des Virus.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat Inhaber einer Zweitwohnung in Schleswig-Holstein geklagt – und verloren.

Das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Nutzung der Zweitwohnung. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei vorrangig. Zudem seien gerade ländliche Gebiete medizinisch nicht ausreichend versorgt, sodass die umliegenden Kliniken bereits mit den Einheimischen (Menschen mit Erstwohnsitz) an deren medizinischen Grenzen stoßen könnten.

Um also die medizinische Versorgung der Erstwohnungsinhaber sicherzustellen müsse das Interesse der Klägers zurückstehen.

VG Schleswig, 25.3.2020, 1 B 30/20.

 

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Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig 3

Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurden per Allgemeinverfügungen wurde per sofort untersagt, eine private Feier mit mehr als 50 Teilnehmern zu veranstalten. Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind auch privat Feiern wie runder Geburtstag, Hochzeiten, Beerdigungen, 18. Geburtstag, Taufen, Geburtstagsfeiern etc.. Jede private Feier über 50 Teilnehmern ist als Verstoß gegen die Allgemeinverfügung verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat ein Jubilar, der seinen runden Geburtstag feiern wollte, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung beim Verwaltungsgericht Göttingen gestellt.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Geburtstagsfeier. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

 

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei durch eine so große Menschenansammlung besonders groß. Die Abwägung der betroffenen Interessen würde ergeben, dass das Allgemeinwohl höher steht als das Feiern einer privaten Feier.

 

VG Göttingen, 24.3.2020, 4 B 56/20 (noch nicht rechtskräftig).

 

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