Beschränkung des Studienkostenabzugs verfassungswidrig?

Dem BFH ist zur Entscheidung vorgelegt, ob die seit 2004 gültige Abzugsbeschränkung für Kosten des Erststudiums und der ersten Ausbildung gegen das Grundgesetz verstößt. Kosten hierfür sind seitdem nur noch als Sonderausgaben bis höchstens 4.000 Euro abziehbar. Für viele Steuerzahler ein großer Nachteil, da Sonderausgaben nicht zu einem Verlust führen dürfen und sich die Aufwendungen bei den meisten Betroffenen (sofern diese keine eigenen Einkünfte haben) deshalb steuerlich nicht auswirken.

Würden die Studienkosten hingegen als Werbungskosten abziehbar sein, so würde sich jeder Euro, der in eine Ausbildung investiert worden ist, voll steuerlich – ggf. bis zu einem Verlust – auswirken. Ein so entstandener Verlust würde dann mit Einkünften in späteren Jahren verrechnet.

Empfehlung: Studien- und Ausbildungskosten sollten in der Steuererklärung als Werbungskosten auf der Anlage N geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt dies nicht an, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.