Jobcenter, Sozialhilfe und Trennung bzw. Scheidung
Jobcenter, Sozialhilfe und Trennung bzw. Scheidung
Wenn Sie vom Jobcenter leben, ist beid er Trennung viel zu beachten, damit keine Sanktionen entstehen,
Dies ist vor allem in den Bereichen Hausrat, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn beachten.
Falle beim Hausrat
Grundsätzlich haben Eheleute einen gemeinsamen Hausrat angeschafft bzw. vom Jobcenter finanziert bekommen.
Beachten Sie , dass ein Auszug ohne die Mitnahme der Möbel dazu führen kann, dass das Jobcenter/die Stadt keine Erstausstattung Ihnen für die neue Wohnung gewährt und somit Leistungen als Darlehen zurückzuzahlen sind, wenn Sie auf die Mitnahme verzichtet haben.
Dies ist anders, wenn die Gegenseite die Mitnahme verhindert. Somit ist in diesem Fall zwingend ein Hausratsverfahren durchzuführen. Dies können Sie selber oder mit Hilfe eines Anwaltes durchführen lassen. Um jedoch keine Fahler zu machen, raten wir hier zumindest zur Erstberatung.
Eine Liste für die Hausratsteilung finden Sie hier: Liste Hausratsteilung.
Kommen Sie mit der Liste dann in die Kanzlei und wir prüfen das.
Falle beim Unterhalt
Des weiteren ist zu beachten, dass derjenige, der Jobcenterleistungen oder Leistungen einer Gemeinde bzw. von der Stadt bezieht, verpflichtet ist, den Unterhaltsanspruch prüfen zu lassen.
Sobald ein Rechtsanwalt feststellt, dass Ihnen ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, also Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt ggf. auch nachehelicher Unterhalt, müssen Sie beim Jobcenter bzw. der Stadt oder Gemeinde eine sogenannte Rückabtretungserklärung unterschreiben.
Zahlt der Exehemann oder Ex-Lebensgefährte den erforderlichen Unterhalt bzw. Kindesunterhalt nicht, so ist dieser dann bei Gericht einzuklagen.
Verzichten Sie auf keinen Fall auf irgendwelche Unterhalsansprüche, da ansonsten der Anspruch gegenüber dem Jobcenter gekürzt werden könnte.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Die Kosten für anwaltliche Beratung und ggf. Tätigkeiten werden in Familiensachen vom Staat getragen. Hierzu muss die sogenannte Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe (Formulare finden Sie auf der Website) beantragt werden.
Mehr zur Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe in folgenden Videos: Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe Ausfüllhinweise – was ist Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?
Die Kosten für den Rechtsanwalt sowie die Gerichtskosten für die Geltendmachung vor dem Familiengericht für den rückständigen Unterhalt übernimmt dann das Jobcenter, die Gemeinde oder Stadt – aber nur wenn die Rückabtretungserklärung erfolgt ist.
Kommen Sie am besten direkt mit dem genehmigten Beratungshilfeschein bei uns in der Kanzlei vorbei, um zu verhindern, dass Ihnen weitere Kosten (außer der Schutzgebühr von 15 EUR) entstehen.
Versorgungsausgleich
Zudem ist zu beachten, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt erfolgen sollte, da ein solcher Verzicht Auswirkungen auf ggf. spätere Sozialleistungen/Sozialhilfe haben könnte.
Zugewinn
Außerdem sind Sie gehalten, Ansprüche auf Zugewinnausgleich durchzusetzen, da diese vor der Gewährung von Sozialleistungen zu verbrauchen sind. Auch hier sollte kein Verzicht ohne Rücksprache erfolgen.
Auch dies prüfen wir gerne für Sie.
Sie erhalten von uns nach der umfassenden Prüfung auch ein Schreiben, das Sie der Behörde vorlegen können, dass Sie der Pflicht, jegliche finanziellen Ansprüche, die Sie aus der Trennung bzw. Scheidung haben, durchgesetzt haben bzw. die Durchsetzung ggf. erfolglos war.
Sie erhalten beim Bezug von Sozialleistungen oder bei nur einem geringen Einkommen ggf. Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe.
Was das bedeutet, erklärt folgendes Video:
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