Versorgungsausgleich
Im Laufe eines Berufslebens sowie während der Erziehung von Kindern werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte erworben.
Heiraten Paare, bleibt oft einer der Ehepartner zu Hause, wenn der andere Partner genug Geld verdient oder Kinder geboren werden. Für die Führung eines Haushaltes erwirbt man jedoch keine Entgeltpunkte in der Rentenversicherung, sodass oftmals der Partner, der nicht erwerbstätig war, im Alter als Rentner finanzielle Probleme bekommt.
Lassen sich nunmehr beide Eheleute scheiden, so wird das Ungleichgewicht, dass während der Ehe entstanden ist, durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder beseitigt. In der Ehe erworbene Rentenansprüche werden durch die Rentenversicherung ermittelt und das Gericht gleicht diese aus.
Dieser Versorgungsausgleich wird jedoch nicht nur bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt, sondern auch private Lebens- und Rentenversicherungen werden ausgeglichen, sofern nicht eine Lebensversicherung in den Zugewinn fällt.
Soll der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, so kann dies entweder durch notarielle Urkunde ausgeschlossen werden oder aber beide Parteien sind anwaltlich vertreten und verzichten noch in der mündlichen Verhandlung auf den Versorgungsausgleich.
Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Anrechte bereits ermittelt wurden und man weiss, in welcher Höhe verzichtet wird. Schließt man eine notarielle Urkunde, so ist dies zwar günstiger, die Anrechte werden jedoch nicht vom Gericht berechnet, sodass den Parteien nicht bekannt ist, auf welche Rentenansprüche in welcher Höhe verzichtet wird.
Sprechen Sie uns daher unbedingt an, dass wir Sie aufklären können, welche Variante für Sie die Beste ist.
Ausschluss Versorgungsausgleich
Viele Mandanten wollen unbedingt, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden solle. Die meisten machen sich aber gar keine Gedanken, was das bedeutet und welche Nachteile entstehen könnten.
Nicht nur, dass eine spätere Sozialhilfe nicht mehr möglich sein könnte, auch eine mögliche Schenkungssteuer müsste bedacht werden.
Zudem wird jeder Ehevertrag bzw. Ausschluss vom Gericht auf die Wirksamkeit und ggf. Sittenwidrigkeit überprüft.
OLG-ZWEIBRÜCKEN – BESCHLUSS, 2 UF 1/05 VOM 27.04.2006
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, wenn die Parteien zugleich vereinbaren, ehebedingte Nachteile abzumildern, indem der benachteiligte Ehegatte nach Abschluss seiner bei Eheschließung noch nicht beendeten Ausbildung im Betrieb der Eltern des anderen Ehegatten versicherungspflichtig angestellt wird, um dadurch eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
Sittenwidrigkeit wird dann angenommen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der geplante und bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie dessen auf die Auswirkungen für die Ehegatten und Kinder eine Versorgungssituation ergibt, dass ein erhebliches Ungleichgewicht entsteht, sodass sich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung eine gravierende Verletzung des dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Gedankens ehelicher Solidarität ergibt, so der Bundesgerichtshof (BGH v. 6.10.2004 – XII ZB 110/99, MDR 2005, 216 = BGHReport 2005, 247 = FamRZ 2005, 26 [27]).
Kurzehe
Haben Sie nur eine Kurzehe, also von maximal 3 Jahren inklusive Trennungsjahr, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Wir haben das Formular für den Scheidungsantrag hochgeladen, dieses finden Sie hier: https://www.kanzlei-seiter.de/formulare/
Wie Sie dieses ausfüllen müssen, erklären wir Ihnen im folgenden Video:
Weitere Informationen zum Versorgungsausgleich
Hilfevideo: Wie fülle ich das Formular zum Versorgungsausgleich aus?
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