Zugewinn
Es gibt folgende Güterstände für Eheleute:
Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Wenn Sie heiraten und keinen Ehevertrag abschließen, gehen Sie automatisch eine Zugewinngemeinschaft ein, §1363 Abs. 1 BGB. Der Zugewinn ist dabei in den §§1363 ff BGB geregelt.
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG011802377
Dieser Güterstand ist nach wie vor der häufigste Güterstand und führt dazu, dass Sie im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen ist. Hierzu ist das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüberzustellen.
Da jedoch Schenkungen und Erbschaften das Anfangsvermögen verändern, sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten und mit Hilfe eines Anwaltes den Zugewinn berechnen lassen.
Normalerweise wird das Zugewinnverfahren erst mit Zustellung der Ehescheidung durchgeführt. Haben Sie jedoch die Befürchtung, dass der Ehepartner Vermögen verschleudern könnte oder wichtiges Vermögen an die Seite schaffen könnte, können Sie den Zeitpunkt des Zugewinnverfahrens vorziehen und diesen bereits ab dem Stichtag Trennungstag durchführen.
Normalerweise gilt als Stichtag die Zustellung des Scheidungsantrages, sodass durch dieses vorzeitige Zugewinnausgleichsverfahren der Stichtag sich nach vorne verschiebt.
Der Gegner muss zunächst zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. Kommt er dieser Auskunft nicht nach, kann ein Auskunftsverfahren beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – eingeleitet werden.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung richtet sich nach §1379 BGB:
§ 1379 Auskunftspflicht
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Hierbei handelt es sich um einen sehr sehr seltenen Güterstand, den ich in meiner langjährigen Praxis erst wenige Mal erlebt habe. Daher soll an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden. Wenn bei Ihnen eine Gütergemeinschaft vorliegt, so müsste diese genau im Einzelfall besprochen werden, da die rechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft rechtlich sehr anspruchsvoll ist.
§1416 BGB regelt dabei:
§ 1379 Auskunftspflicht
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1416.html
Seltener haben Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Haben Sie diese Gütertrennung vereinbart, so wurde der Ehevertrag in der Regel mit der Hochzeit geschlossen. Aber auch ein nachträglicher Notarvertrag ist möglich, sodass die Gütertrennung noch jederzeit nachgeholt werden kann.
Eheverträge können nur beim Notar geschlossen werden. Sprechen Sie uns an, wir vermitteln Ihnen gerne einen kompetenten Notar in Delmenhorst oder Bremen.
Was die meisten nicht kennen, ist die Möglichkeit, für den Fall der Scheidung die Zugewinngemeinschaft auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren, jedoch für den Fall des Versterbens wird aus steuerlichen Gründen die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Hintergrund ist, dass im Fall des Todes der andere Ehegatte, also die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann pauschal eine Erhöhung der Erbquote um ein Viertel erhält, wenn Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde. Es gilt dabei zu beachten, dass damit die Erbquoten der anderen Erben (wie z.B. der Kinder) sich verändern.
Auch können aus der Zugewinngemeinschaft einzelne Vermögensgegenstände ausgenommen werden, wie z.B. die Arztpraxis, die Kanzlei oder die Firma. Dies kann z.B. im Fall der Scheidung eine Auszahlung an die Ehefrau und damit möglicherweise en finanziellen Kollaps bis hin zu Insolvenz verhindern.
Als Fachanwältin für Familienrecht und Spezialistin auf dem Gebiet des Steuerrechts ist eine Beratung gerade für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler unter beiden Aspekten – denen der Scheidung und der Steuer – möglich.
Ich wurde immer wieder gefragt, ob ich nicht eben auch mal steuerliche Fragen beantworten könne.
Daher erfolgte meine Spezialisierung auf das Steuerrecht.
Als Tochter des Steuerberaters Werner Seiter habe ich bereits seit Geburt das Steuerrecht in mich aufgesogen und mit meinem Mann Steuerberater Kai Seiter diskutieren wir weit nach Feierabend steuerliche Fragen, sodass Sie aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Steuerrecht mit einer detaillierten Beratung im Steuerrecht rechnen dürfen.