Anfechtung der Vaterschaft

Wird ein Kind in der Ehe geboren, besitzen beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Zudem wird dieses Kind automatisch auch als das leibliche Kind angesehen.

 

Hat jedoch der Kindesvater Anhaltspunkte, dass ein anderer Erzeuger der leibliche also biologische Vater des Kindes ist und dieses ein sogenanntes umgangssprachliches Kuckuckskind ist, kann der Vater die Vaterschaft anfechten.

 

Ein weiterer Grund, die Vaterschaft anzufechten ist, dass manche Scheidungsverfahren recht lange dauern und die Kindesmutter bereits einen neuen Partner hat, von dem sie ein Kind erwartet. Auch dann ist die Vaterschaft anzufechten. Aus der Historie heraus sollte ein Kind immer einen Vater haben, daher wird ein in der Ehe geborenes Kind auch dem jeweiligen Noch-Ehemann zugeordnet.

 

Auskunftspflicht Kindesmutter

Problematisch ist auch, die Vaterschaftsanfechtung, wenn die Kindesmutter nicht mitwirken will. Hier hat des Bundesgerichtshof bereits ausgeurteilt, dass die Kindesmutter eine Verpflichtung zur Auskunft der möglichen Sexualtpartner hat.

Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).

Problematisch ist, wenn die Kindesmutter keine oder unvollständige Erinnerungen hat.

Auch diese Fällen kommen vor. Dann kann es dazu führen, dass das Kind gar keine Vater hat.

 

Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt sind nicht nur der Kindesvater, sondern auch die Kindesmutter und das Kind selber.

Will ein Kind herausfinden, wer der Vater ist, so hat auch hier das Kind ein Auskunftsrecht gegenüber der Kindesmutter. Das Gericht holt dann Gutachten ein.

In der Regel wird dann auch der Vater gefunden.

 

Anfechtungsfrist

Es gelten dabei folgende Anfechtungsfristen:

  • 2 Jahre ab Kenntnis
  • jedoch frühestens ab Geburt
  • Anfechtung des Kindes ab Volljährigkeit möglich, dann auch 2 Jahre

Das Problem ist zumeist nachzuweisen, ab wann eine Kenntnis bestand und warum diese noch nicht vorher bestanden hat.

 

Daher kann es auch sein, dass eine Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist und der Kindesvater trotzdem weiter als Kindesvater gilt, obwohl das Kind nicht sein leibliches Kind ist.

 

§ 1600b Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Kindesunterhalt und Scheinvaterschaft

Wird eine Vaterschaft erfolgreich angefochten bleibt die Frage, was mit dem bisher gezahlten Unterhalt erfolgt.

Dieser zu viel gezahlte Kindesunterhalt kann laut Bundesgerichtshof nicht zurückgefordert werden. Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen
der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 – IVb ZR 56/88 – FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09 – FamRZ 2012,
779 und vom 27. Juni 2012 – XII ZR 47/09 – FamRZ 2012, 1363).

Jedoch kann der leibliche Vater in Anspruch genommen genommen werden, so der Bundesgerichtshof. Beachten Sie, in Unterhaltsverfahren besteht Anwaltszwang.