Anfechtung der Vaterschaft
Wird ein Kind in der Ehe geboren, besitzen beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Zudem wird dieses Kind automatisch auch als das leibliche Kind angesehen.
Hat jedoch der Kindesvater Anhaltspunkte, dass ein anderer Erzeuger der leibliche also biologische Vater des Kindes ist und dieses ein sogenanntes umgangssprachliches Kuckuckskind ist, kann der Vater die Vaterschaft anfechten.
Ein weiterer Grund, die Vaterschaft anzufechten ist, dass manche Scheidungsverfahren recht lange dauern und die Kindesmutter bereits einen neuen Partner hat, von dem sie ein Kind erwartet. Auch dann ist die Vaterschaft anzufechten. Aus der Historie heraus sollte ein Kind immer einen Vater haben, daher wird ein in der Ehe geborenes Kind auch dem jeweiligen Noch-Ehemann zugeordnet.
Auskunftspflicht Kindesmutter
Problematisch ist auch, die Vaterschaftsanfechtung, wenn die Kindesmutter nicht mitwirken will. Hier hat des Bundesgerichtshof bereits ausgeurteilt, dass die Kindesmutter eine Verpflichtung zur Auskunft der möglichen Sexualtpartner hat.
Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).
Problematisch ist, wenn die Kindesmutter keine oder unvollständige Erinnerungen hat.
Auch diese Fällen kommen vor. Dann kann es dazu führen, dass das Kind gar keine Vater hat.
Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt sind nicht nur der Kindesvater, sondern auch die Kindesmutter und das Kind selber.
Will ein Kind herausfinden, wer der Vater ist, so hat auch hier das Kind ein Auskunftsrecht gegenüber der Kindesmutter. Das Gericht holt dann Gutachten ein.
In der Regel wird dann auch der Vater gefunden.
Anfechtungsfrist
Es gelten dabei folgende Anfechtungsfristen:
- 2 Jahre ab Kenntnis
- jedoch frühestens ab Geburt
- Anfechtung des Kindes ab Volljährigkeit möglich, dann auch 2 Jahre
Das Problem ist zumeist nachzuweisen, ab wann eine Kenntnis bestand und warum diese noch nicht vorher bestanden hat.
Daher kann es auch sein, dass eine Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist und der Kindesvater trotzdem weiter als Kindesvater gilt, obwohl das Kind nicht sein leibliches Kind ist.
§ 1600b Anfechtungsfristen
Kindesunterhalt und Scheinvaterschaft
Wird eine Vaterschaft erfolgreich angefochten bleibt die Frage, was mit dem bisher gezahlten Unterhalt erfolgt.
Dieser zu viel gezahlte Kindesunterhalt kann laut Bundesgerichtshof nicht zurückgefordert werden. Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen
der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 – IVb ZR 56/88 – FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09 – FamRZ 2012,
779 und vom 27. Juni 2012 – XII ZR 47/09 – FamRZ 2012, 1363).
Jedoch kann der leibliche Vater in Anspruch genommen genommen werden, so der Bundesgerichtshof. Beachten Sie, in Unterhaltsverfahren besteht Anwaltszwang.