Hausrat und Hausratsteilung/Hausratsverfahren
In jeder Ehe werden Gegenstände angeschafft, andere weggeworfen oder durch neue Sachen ersetzt. Zudem hat jeder der Eheleute in der Regel eigene Sachen wie z.B. Möbel mit in die Ehe gebracht.
Bei einer Trennung der Eheleute stellt sich die Frage, wie diese Sachen aufzuteilen wären.
Alle Gegenstände, welche keine Luxusgegenstände oder fest in ein Haus oder in die Wohnung eingebaut sind, zählen zum Hausrat.
Luxusgegenstände wären z.B. eine wertvolle Uhr wie eine Rolex, Cartier Uhr oder wertvolle Bilder wie ein Renoir oder Van Gogh sowie Handtaschen von Louis Vuitton oder Chanel sowie wertvolles Geschirr z.B. aus Meißen. Diese würden dann bei Zustellung der Scheidung im Rahmen des Zugewinnverfahrens ausgeglichen werden.
Zunächst ist vor der Aufteilung des Hausrates zu klären, wer Eigentümer der Gegenstände ist.
Im Trennungsjahr ist zunächst folgendes zu beachten:
Es kann eine vorläufige Regelung vorgenommen werden und zwar in Abhängigkeit der Eigentumsverhältnisse.
So kann jeder ersteinmal seine Gegenstände mitnehmen, an denen er Alleineigentum hat, § 1361 a Abs. 1 BGB.
Auch ist eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung möglich, wenn dies zur Führung des Haushaltes notwendig ist und der Billigkeit entspricht, so § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB, sich also der eine Ehegatte die Neuanschaffung nicht leisten kann.
Hierzu würden z.B. bei minderjährigen Kindern der Herd, Waschmaschine, Essecke usw. zählen, wenn keine Ersatzbeschaffung aufgrund der finanziellen Verhältnisse möglich ist.
Hierbei wäre jedoch zu beachten, dass derjenige Ehegatte für alle Gegenstände, die er dem anderen Ehegatten zur Nutzung überlassen hat, eine sogenannte Nutzungsentschädigung fordern kann, also eine quasi Miete.
Bei Gegenständen, die im gemeinsamen Eigentum stehen, ist eine Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen.
Eine Liste hierzu finden Sie unter folgendem Link: https://www.kanzlei-seiter.de/wp-content/uploads/2017/08/Aufteilung-der-Gegenstände.pdf
Sollte eine Aufteilung streitig sein, so kann das Amtsgericht darüber entscheiden, welcher Ehegatte welchen Gegenstand erhält.
Wenden Sie sich gerne an uns, wir haben jahrelange Erfahrung darin, dass Sie dann doch zu Ihrem Recht und einer gerechten Aufteilung der Hausratsgegenstände kommen.
Wichtige Urteile
Dem Hausratsverfahren unterliegen nur Gegenstände, die in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft wurden.
Zudem ist der Antrag nicht unbedingt konkret zu stellen. Es reicht, dem Gericht eine Anregung zur Teilung des Hausrates zuzusenden. Das Gericht muss dann von Amts wegen ermitteln. In der Regel erfolgt dies anhand von Listen, Bildern aber auch ggf. vor Ort.
Aber: Dem Gericht muss unbedingt eine Liste zugesandt werden, aus der sich Folgendes ergibt:
Bezeichnung des Anschaffungszeitpunkts sowie des Anschaffungspreises, Zeitwert, Angabe der Eigentumslage und des Besitzes und der begehrten Zuweisungsrichtung.
Sollte diese Liste nicht oder nicht konkret genug eingereicht werden, so kann das Gericht den Antrag abweisen, so das Oberlandesgericht Naumburg, Az: 3 UF 24/07, Beschluss vom 24.01.2007.
Das Oberlandesgericht Bremen, Az: 4 WF 73/07, Beschluss vom 04.06.2007 legt noch einmal klar fest, dass eine Abgrenzung zwischen Hausrat und Zugewinn vorgenommen werden muss.
„Die Abgrenzung, ob bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen oder (nur) im Hausratsverfahren zu berücksichtigen sind, wird normalerweise danach vorgenommen, ob die Gegenstände durch das Gericht im Hausratsverfahren zugeteilt werden können.
Dies betrifft allen Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) oder von dem dies gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO vermutet wird oder der bei Alleineigentum des einen ausnahmsweise dem anderen übertragen werden kann (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 HausratsVO).
Für solche Gegenstände stellen die Vorschriften der Hausratsverordnung eine speziellere Regelung gegenüber den Regelungen zum Zugewinnausgleich dar. Sie sind vom Zugewinnausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 1991, 434, 49).“
Haben aber laut dem Oberlandesgericht Bremen die Parteien eine Wagen – hier Mercedes – dem Hausrat einvernehmlich zugeordnet, kann keine andere Regelung mehr im Zugewinn getroffen werden. Beide Parteien sind an die einmal vorgenommene Einordnung gebunden.
Streitthema PKW
„Es steht den Ehegatten frei, einen Pkw einer der beiden möglichen Ausgleichsregelungen – Hausrat oder Zugewinnausgleich – einverständlich zuzuordnen. Haben die Parteien eine einvernehmliche Hausratsverteilung vor dem Stichtag (§§ 1384, 1387 BGB) vorgenommen, bestehen im Allgemeinen auch keine Zuordnungsprobleme (mehr) (vgl. Rahm/Künkel/Stollenwerk, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Rn. IV 331.5).
In einem solchen Fall ist auch davon auszugehen, dass es dem Willen der Parteien entspricht, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezüglich aller erfassten Hausratsgegenstände eine abschließende ist und dass das gefundene Ergebnis der Hausratsverteilung nicht etwa im Zugewinnausgleich (teilweise) wieder korrigiert wird (vgl. Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 4. Aufl., § 1375 Rn. 10).“
Laut einem Urteil des OLG Naumburg, 3 UF 24/07 kann ein Ehepartner nicht beliebig lange Gegenstände aus dem Hausrat verlangen.
Es wurde entschieden, „dass, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener „Funkstille“ dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen werde (Umstandsmoment).“
Viele Mandanten fragen uns auch, ob eine Auszahlung in Geld erfolgen kann!
Grundsätzlich besteht bei der Trennung nach § 1361a BGB und nach der Scheidung nach § 1568b BGB kein (!) Anspruch auf Auszahlung des Hausrates in Bargeld.
Die Familiengerichte haben entschieden, dass der Hausrat zwingend in Natura zu teilen ist.
Viele wissen auch nicht, dass dann, wenn der Hausrat von dem anderen Ehepartner weiter genutzt wird, dieser eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.
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