Umsatzsteuer

Hinweise zur Umsatzsteuer

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ebenso sind die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer (USt; Mehrwertsteuer) zu unterwerfen, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind. Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1.1.2007 19 % und wird auf den Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bleibt weiter bestehen. Er gilt für grds. alle Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – , die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände sowie eine Reihe weiterer Waren und bestimmter Dienstleistungen.

Die Rechnung

Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, so wird darüber eine Rechnung erstellt, die seit 01.01.2004 mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  • vollständige Namen und Anschriften von Leistendem und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden
  • Rechnungsausstellungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Menge der Leistung/Lieferung(en) (handelsübliche Bezeichnung)
  • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
  • nach Steuersätzen und -befreiungen getrennt aufgeschlüsseltes Entgelt
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Nettoentgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiungen

Bei Kleinbetragsrechnungen bis (seit 01.01.2007) 150 EUR müssen der Steuerbetrag, das Nettoentgelt und die Steuernummer nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden; es genügt die Angabe des Steuersatzes und des Bruttoentgelts.

Der Vorsteuer-Abzug

Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als so genannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug erfüllt.
Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selber zu berechnen sowie dem Finanzamt grds. bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen und durch Zahlung auszugleichen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Je nach Steuerschuld gelten für die Umsatzsteuer-Voranmeldung folgende Erklärungs- und Zahlungsfristen:

  • monatlich, wenn die Steuerschuld bzw. der Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr über 6.136 €,
  • vierteljährlich, wenn die Steuerschuld im Vorjahr nicht mehr als 6.136 € und
  • jährlich, wenn die Steuerschuld im Vorjahr nicht mehr als 512 €

beträgt.

Unternehmensgründer, soweit sie nicht Kleinunternehmer sind, haben in den ersten zwei Kalenderjahren die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben und durch Zahlung zu begleichen. Die Erstattung von Vorsteuerüberhängen liegt dagegen im Ermessen der Finanzverwaltung, die vor Auszahlung auch eine Sicherheitsleistung verlangen kann.

Seit dem 1. Januar 2005 muss die Umsatzsteuervoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermittelt werden.

Fristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auf Antrag kann das Finanzamt für die Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewähren. Bei der monatlichen (nicht jedoch der vierteljährlichen) Fristverlängerung ist hierfür eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Steuerschuld zu leisten, die jährlich (im Rahmen der USt-Voranmeldung für den Dezember) mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird.

Vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte?

Die Umsatzsteuer-Zahllast gegenüber dem Finanzamt hat der Unternehmer im Regelfall nach vereinbarten Entgelten, d.h. nach Leistungserfüllung und Rechnungserstellung, aber meist vor der Bezahlung zu berechnen. Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch gestatten, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, d.h. nach den Zahlungseingängen entsprechend den Zahlungsströmen der “Einnahme-Überschuss-Rechnung”, abführt. Es müssen dafür jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr
  • in den alten Bundesländern seit dem 1. 7. 2006 nicht mehr als 250.000 €
  • in den neuen Bundesländern seit 1.1.1996 nicht mehr als 500.000 €
  • oder Befreiung von der Buchführungspflicht.

Kleinunternehmer-Regelung

Von Kleinunternehmern (d. h. Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr max. 17.500,00 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000,00 €; Gesamtumsatz in diesem Sinne ist der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (in deren Rechnungen darf daher kein gesonderter Steuerausweis erfolgen), sie haben jedoch auch keinen Vorsteuerabzug. Im Gründungsjahr wird der tatsächliche Gesamtumsatz, soweit der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig war, in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet; entscheidend ist hier im laufenden Jahr jedoch die Grenze von 17.500,00 € und nicht die von 50.000,00 €.

Der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichten, ist dann jedoch 5 Jahre an den Antrag gebunden. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kann z.B. dann sinnvoll sein,

  • wenn es sich bei dem Kundenkreis überwiegend um Unternehmer handelt, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verlangen oder
  • wenn aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.

Aufzeichnungspflichten

Für Umsatzsteuerzwecke sind vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen zu führen. Insbesondere Rechnungen bzw. Rechnungskopien sind als Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Abgabenordnung). Bei steuerfreien Lieferungen in EU-Staaten ist ein Doppel der Rechnung aufzubewahren (§ 14 a V Umsatzsteuergesetz). Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Darüber hinaus sind vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den EU-Staaten und Drittstaaten (d.h. nicht EU-Staaten) zahlreiche besondere Vorschriften, auch hinsichtlich Ausfuhrnachweisen zu beachten.

Handelsumsätze innerhalb der EU

Bei Verkäufen innerhalb der EU wird unterschieden zwischen Verkäufen an Privatpersonen und gewerblichem Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmern:

  • Bei grenzüberschreitenden Verkäufen an Privatpersonen innerhalb der EU gilt das so genannte “Ursprungslandprinzip”. Privatpersonen, die in Deutschland Produkte kaufen (ausgenommen neue Kraftfahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtige Waren) werden mit deutscher Umsatzsteuer belastet. Eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Lieferungen an Privatpersonen ist nur noch bei der Ausfuhr von Gegenständen in Drittstaaten möglich. Überschreiten die Lieferungen eines einzigen Lieferanten an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die für dieses Land festgesetzte Lieferschwelle, so muss sich der Lieferer in dem anderen EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren lassen.
  • Im grenzüberschreitenden gewerblichen Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmern gilt das “Bestimmungslandprinzip”. Lieferungen eines deutschen Unternehmers an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Für den empfangenden Unternehmer fällt die in seinem Land geltende Umsatzsteuer an. In der Rechnung müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden und des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Der Vorsteuerabzug ergibt sich wie bisher nach den jeweils geltenden steuerlichen Regelungen. Die Ausfuhr von Waren eines deutschen Unternehmers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat wird damit vollständig von deutscher Umsatzsteuer entlastet. Ist der deutsche Unternehmer beispielsweise Empfänger einer Lieferung aus einem anderen EU-Land, so muss er die Umsatzsteuer auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert ausweisen und abführen; er darf den Betrag jedoch gleichzeitig gesondert als Vorsteuer geltend machen, d.h. verrechnen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Außenhandel mit Unternehmen in Drittstaaten

Bei der Wareneinfuhr aus Drittstaaten wird in Deutschland Einfuhr-Umsatzsteuer erhoben; es gelten die deutschen Steuersätze von 19% bzw. 7%. Die Einfuhr-Umsatzsteuer hat der deutsche Unternehmer an die zuständigen Zollbehörden zu zahlen; er kann sie danach, Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt, wie eine Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Lieferungen an Unternehmer in Drittländer sind im Regelfall in Deutschland steuerfrei; es sind vom deutschen Unternehmer jedoch besondere Vorschriften zu Ausfuhrnachweisen und sonstige buchmäßige Nachweise bei Ausfuhrlieferungen zu beachten. Dem deutschen Unternehmer steht in diesem Fall, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der deutsche Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zu. Auch Ausfuhren werden damit vollständig von der deutschen Umsatzsteuer entlastet.

Für weitere Informationen zur Umsatzsteuer wenden Sie sich bitte gerne an uns.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.

Stand: April 2007

« zurück zum Steuerterminkalender